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OGH vom 18.01.2001, 12Os152/00

OGH vom 18.01.2001, 12Os152/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Rechtshilfesache AZ 34 Hs 37/98 des Landesgerichtes Innsbruck über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom , AZ 34 Hs 37/98-10 und vom , GZ 34 Hs 37/98-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 34 Hs 37/98-10, mit dem das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bozen um Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch Rufdatenrückerfassung in dem bei dieser Behörde anhängigen Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen Verbrechens des Mordes an der österreichischen Staatsangehörigen Ulrike R***** abgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Die österreichische Staatsbürgerin Ulrike R***** wurde am im Gemeindegebiet Kiens/Südtirol ermordet aufgefunden. Den Erhebungen der Südtiroler und österreichischen Behörden zufolge bestieg Ulrike R***** am in Zürich um 13,30 Uhr einen Zug, um nach Graz zu fahren. Diesen Zug verließ sie um 17,19 Uhr des selben Tages am Hauptbahnhof Innsbruck und behob dort von einem Geldausgabeautomaten um 17,24 Uhr 100 S. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Auffindung der Leiche fehlen weitere, zur Aufklärung des Verbrechens zielführende sicherheitsbehördliche Erkenntnisse, insbesondere auch zur Frage, aus welchem Grund und auf welchem Weg Ulrike R***** nach Südtirol gelangte.

Die Staatsanwaltschaft Bozen ersuchte am unter dem AZ Nr 845/98/21 unter anderem um Rufdatenrückerfassung "(betreffend Datum, Uhrzeit und Dauer des Anrufes, gewählte Nummer, Teilnehmer) bezüglich sämtlicher Telefongespräche, die am zwischen 15,20 Uhr und 18,30 Uhr von den öffentlichen Telefonzellen des Bahnhofs Innsbruck und dessen unmittelbarer Umgebung aus mit welchen Teilnehmern auch immer geführt wurden" und ferner (teilweise überschneidend) "bezüglich der Telefongespräche, die am 9. August vom 17,20 Uhr bis 22,30 Uhr von den öffentlichen Telefonzellen des Bahnhofs Innsbruck und der umliegenden Stadtviertel aus mit italienischen Teilnehmernummern, mit Graz oder mit österreichischen Funktelefonen geführt wurden".

Zur Begründung des Rechtshilfeersuchens führte die Staatsanwaltschaft Bozen Folgendes aus:

"Es gibt noch keine Erklärung dafür, dass Ulrike R***** sich wenige Stunden nach ihrer Ankunft in Innsbruck in Südtirol aufhielt, wo sie den Tod fand. Es konnte noch keine Beziehung zwischen dem Opfer und Personen dieser Provinz festgestellt werden, und es scheint auch nirgends die Absicht des Opfers, sich nach Südtirol zu begeben, auf.

Die in Betracht zu ziehenden Hypothesen sind demnach folgende:

1) Eine Verwechslung seitens Ulrike, welche versehentlich in Innsbruck einen Zug genommen haben könne, der zur Zeit der Abfahrt nach Graz in Richtung Italien abfuhr. Diese Annahme wird durch die Aussagen der Mutter des Opfers bekräftigt, welche über ähnliche bereits vorgefallene Episoden berichtet; sie wird aber nicht durch die Aussagen italienischer und österreichischer Bahnangestellter bestätigt, da keiner von ihnen sich an ein Mädchen erinnert, das in den falschen Zug gestiegen wäre.

2) das Zusammentreffen mit einer Person in Innsbruck, die sie dann nach Südtirol brachte, vielleicht mit der Zusage, sie über diesen Weg nach Graz begleiten zu können.

Dies scheint die wahrscheinlichste Hypothese zu sein, auch aufgrund der Aussagen von Andreas S*****, dem Ulrike angekündigt hat, dass sie auf der Rückreise in Innsbruck aussteigen würde, vielleicht weil sie wusste, dass sie dort umsteigen musste. Angesichts dessen erscheint die Annahme eines Zusammentreffens mit einer unbekannten Person in Innsbruck - von welcher sie sich möglicherweise nach Italien begleiten ließ - als ziemlich unwahrscheinlich; es muss vielmehr angenommen werden, dass sie eine bereits bekannte Person getroffen hat, die ihr angeboten haben könnte, sie via Brenner-Winnebach nach Graz zu fahren. Dieser Annahme zufolge erscheint ein telephonischer Kontakt von Ulrike mit einem Bekannten aus Innsbruck noch von Zürich aus, oder bei der Ankunft in Innsbruck plausibel.

Diese Ermittlungen sind erforderlich, um es zu ermöglichen, mittels Identifizierung der gewählten Nummern, eventuelle Telefongespräche seitens des Opfers mit bekannten Personen in Innsbruck oder Südtirol ausfindig zu machen, mit denen sie sich verabredet haben kann, sowie um festzustellen, ob sie jemanden aus ihrem Grazer Bekanntenkreis benachrichtigt hat" (ON 3 des Aktes AZ 34 Hs 37/98). Durch die angestrebte Rufdatenrückerfassung sollte somit primär geklärt werden, ob Ulrike R***** in Innsbruck mit jener Person telefonisch Kontakt aufnahm, die sie später in Südtirol tötete. In Entsprechung der Vorschrift des § 56 ARHG übermittelte die Staatsanwaltschaft Bozen ein sogenanntes "Vorweisungsdekret" vom (59 ff), in dem (in Abänderung des Rechtshilfeersuchens vom ) um Rufdatenrückerfassung hinsichtlich der öffentlichen Telefonanlagen des Bahnhofes Innsbruck und der näheren Umgebung nur mehr betreffend den Zeitraum von 17,20 Uhr bis 18,30 Uhr des und hinsichtlich eines auf Anschlüsse der Telefonbezirke Innsbruck, Graz und Südtirol sowie auf österreichische und italienische Mobiltelefone eingeschränkten Passivteilnehmerkreises ersucht wurde.

Die TELEKOM Austria AG gab am die Telefonnummern der insgesamt neunzehn im Bereich des Innsbrucker Hauptbahnhofes befindlichen öffentlichen Sprechstellen bekannt. Zugleich teilte sie mit, dass sie nach ihrer Rechtsansicht "nicht als Inhaber des Fernsprechanschlusses im Sinn der §§ 149 ff StPO anzusehen sei, sondern jene Person, die die öffentliche Sprechstelle benützt hat". Mangels Kenntnis deren Identität sei es ihr aber unmöglich, von dieser Person die Zustimmungserklärung einzuholen (ON 9). Laut telefonischer Mitteilung vom verweigerte die TELEKOM Austria AG die Zustimmung zur Rufdatenrückerfassung überdies auch im Hinblick darauf, "dass es sich hier um neunzehn öffentliche Telefonzellen handelt mit einer Erfassungszeit von mehr als fünf Stunden" (4c); von der Modifizierung des Rechtshilfeersuchens in zeitlicher Hinsicht wurde der Betreiber des Telekommunikationsdienstes nicht in Kenntnis gesetzt. Mit Beschluss vom , GZ 34 Hs 37/98-10, wies die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck hierauf den (wie dargelegt modifizierten) "Antrag" der Staatsanwaltschaft Bozen auf Rufdatenrückerfassung mit der Begründung ab, dass "die verfehlte Rechtsansicht der TELEKOM Austria AG hinsichtlich der Frage, wer als Inhaber der öffentlichen Telefonzellen anzusehen ist und die Weigerung, eine Zustimmung zur Rufdatenrückerfassung zu erteilen", die Bewilligung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149a Abs 1 Z 1 StPO, die eben nur mit Zustimmung des Inhabers der Anlage möglich sei, verhindere.

Nach Zustellung dieses Beschlusses erneuerte die Staatsanwaltschaft Bozen das in Rede stehende Rechtshilfeersuchen mit einem an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gerichteten Schreiben vom unter Hinweis darauf, dass bei den Tatortermittlungen keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden, nach dem Obduktionsergebnis aber nunmehr feststehe, dass das Tatopfer ca eine Stunde vor Todeseintritt eine synthetische Droge (Ecstasy) eingenommen habe. Das Landesgericht Innsbruck, an welches dieses Ersuchen weitergeleitet worden war, "ersuchte" hierauf die TELEKOM Austria AG am abermals um Zustimmung zur begehrten Rufdatenrückerfassung (ON 15).

Nach abermaliger negativer Reaktion der TELEKOM Austria AG (ON 16), stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am den Antrag auf "Beschlagnahme der bezughabenden Datenträger als Beweisgegenstände im Sinn der §§ 143, 145 StPO" (4g). Zur Begründung des am antragskonform erlassenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls (ON 17) führte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck aus, dass § 149a StPO auf die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten nicht anwendbar, hingegen jedermann verpflichtet sei, Gegenstände, die für eine Untersuchung von Bedeutung sein könnten, herauszugeben. Dies treffe auch auf jene Datenträger zu, auf denen telefonische Vermittlungsdaten aufgezeichnet werden.

Die TELEKOM Austria AG legte hierauf am die Träger der betreffenden Rufdaten in einem versiegelten Briefumschlag dem Landesgericht Innsbruck vor, erhob jedoch - dessen ungeachtet - Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes Innsbruck.

Mit Beschluss vom , ON 25, gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Untersuchungsrichters auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Beschlagnahme der Datenträger ab. Sie begründete ihre Entscheidung - zusammengefasst wiedergegeben - damit, dass die Bestimmungen der §§ 139 bis 145 StPO nur als allgemeine Regeln für die Beschlagnahme von Papieren aufzufassen sind, die unberücksichtigt ließen, welche Art von Daten betroffen seien. Für - hier aktuelle - Vermittlungsdaten bestünden auf Grund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Fernmeldegeheimnisses besondere Schutzbestimmungen, sodass nur § 149a StPO als Grundlage für die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten herangezogen werden könne. Der allgemeinen Beschlagnahmeregelung fehle darüber hinaus - im Gegensatz zur Bestimmung des § 149a StPO - ein "ausformuliertes Gebot der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit". Diese Verhältnismäßigkeit sei im vorliegenden Fall trotz der Schwere der aufzuklärenden Straftat nicht gegeben, weil "die Daten von neunzehn Telefonzellen über einen Zeitraum von fünf Stunden und zehn Minuten erhoben werden sollen, was sehr viele am Strafverfahren unbeteiligte Personen betreffen würde". Der versiegelte Umschlag mit den Rufdatenträgern wurde vom Landesgericht Innsbruck am der TELEKOM Austria AG zurückgestellt. Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgericht Innsbruck vom und vom (ON 10 und 25) stehen nach Ansicht des Generalprokurators aus folgenden Erwägungen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

"Die österreichische Strafprozessordnung enthält keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich der nachträglichen Offenlegung von telefonischen Vermittlungsdaten. Bei der Schaffung der Bestimmungen der §§ 149a f StPO durch das StPAG, BGBl 1974/423, war die automatische Aufzeichnung der Vermittlungsdaten mangels Digitalisierung des Telefonnetzes noch gar nicht möglich. auch bei der StPO-Novelle 1993, BGBl 1993/526, hat der Gesetzgeber auf den Umstand, dass auf Grund technischer Entwicklungen und Neuerungen die Vermittlungsdaten betriebsbedingt und automatisch, sohin ohne richterliche Anordnung laufend durch die Betreiber der Fermeldedienste zur Gebührenermittlung und zur Dokumentation des technischen Betriebes aufgezeichnet werden, noch nicht Bedacht genommen. Dennoch bietet auch der vorliegende Straffall keinen zwingenden Grund, unter Abkehr von der bisherigen Judikatur (JBl 1997, 260; EvBl 1998/191) den in § 149a StPO enthaltenen Begriff der "Überwachung" des Fernmeldeverkehrs dahingehend einzuschränken, dass darunter nur eine Überwachung eines künftigen, durch eine richterliche Maßnahme festgelegten Zeitraumes zu verstehen sei, die Einsichtnahme in ohne richterliche Anordnung zustandegekommene Aufzeichnungen auf einem Datenträger hingegen nicht umfasse, weshalb letztere (unter Beachtung dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses dienender zusätzlicher Kautelen) nach den Vorschriften über die Beschlagnahme und die Durchsuchung von Papieren (die gleichfalls - in Schriftform wiedergebene - Daten enthalten) nach §§ 143, 145 StPO vorzunehmen sei.

Nach § 88 Abs 1 TKG (BGBl I Nr 100/1997) unterliegen nicht nur die Gesprächsinhalte von Telefonaten (Inhaltsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 6 TKG) dem (verfassungsrechtlich geschützten) Fernmeldegeheimnis, sondern auch die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Die Rückerfassung solcher Rufdaten als Vermittlungsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 5 lit a, b und f TKG bedarf somit als Eingriff in dieses Grundrecht gemäß dem Art 10a StGG 1867 (RGBl 1942 idF BGBl 8/1974) eines nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassenen richterlichen Befehls, dessen gesetzliche Grundlage die entsprechenden Regelungen der §§ 149a ff StPO zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen (vgl die bereits zitierten Entscheidungen JBl 1997, 260 und EvBl 1998/191; kritisch Schmölzer, JBl 1997/211 ff; anderer Meinung S. Reindl, JBl 1999, 796 f).

Der Begriff der Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird im § 149a Abs 1 StPO lediglich dahingehend umschrieben, dass davon auch die Aufnahme (des im Telekommunikationsweg geführten Gesprächs) und die schriftliche Aufzeichnung des (Gesprächs-)Inhalts mitumfasst ist. Demgegenüber erläutert § 88 Abs 3 erster Satz TKG das Überwachen als Mithören, Abhören, Aufzeichnen und Abfangen sowie die "sonstige Überwachung" einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation. Ergänzend dazu ergibt sich aus den im § 88 Abs 2 zweiter Satz TKG normierten Ausnahmebestimmungen, dass unter einer solchen "sonstigen Überwachung" auch die Rückverfolgung von Telefongesprächen zu verstehen ist. Im Übrigen ist selbst im Fall eines Streites über die Verrechnung eine Auswertung der vollständigen Rufdaten nur für die über diese Auseinandersetzung entscheidende Stelle bzw Schlichtungsstelle zulässig (§ 93 Abs 2 TKG - vgl in diesem Zusammenhang die Beschränkung des § 94 Abs 3 TKG, wonach selbst dem Teilnehmer des öffentlichen Telekommunikationsdienstes auch bei einem von diesem geforderten Einzelentgeltnachweis die passiven Teilnehmernummern grundsätzlich nur in verkürzter [und damit anonymisierter] Form bekanntgegeben werden dürfen). Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auch den Rufdaten als Vermittlungsdaten im Sinne des § 87 Abs 3 Z 5 lit a, b und f TKG einen besonderen (Grundrechts-)Schutz gewährt.

Unabhängig davon, dass schon im bisherigen Verständnis (JBl 1997, 260; vgl auch Kratzer/Stratil FernmeldeG § 32 Anm 3) die Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch solche Erhebungen umfasst, die sich nicht auf die Gesprächsinhalte selbst beziehen, wie zB über Frequenz oder Dauer des Fernsprechverkehrs oder die Feststellung der Sprechstelle, von der aus mit dem überwachten Anschluss Kontakt aufgenommen wurde (RV zum StPÄG 1993 924 BlgNR XVIII. GP, 23), stellt diese - in Abstimmung mit einer Änderung der Bestimmung der §§ 149a ff StPO vorgenommene (vgl RV zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen 49 BlgNR XX. GP, 28 f eierseits und RV zum TKG 759 BlgNR XX. GP, 55 andererseits) - gesetzliche Definition im § 88 Abs 3 TKG somit auch den Umfang der in den §§ 149a ff StPO vorgesehenen, auf die Möglichkeiten des Fernmeldeverkehrs abstellenden Überwachungsmaßnahmen klar. Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung von Bestimmungen über die Eingriffsbefugnis beim Fernmeldegeheimnis - in Kenntnis der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die richterliche Genehmigung der Rufdatenrückerfassung nach den §§ 149 a ff StPO richtet - keine Veranlassung sah, die Rufdatenrückerfassung eigens zu regeln (vgl Art I Z 2 BGBl I 105/1997 und Art I Z 4 b BGBl I 55/1999). Vielmehr beziehen sich die Gesetzesverfasser bei der Erörterung von technischen Entwicklungen auf dem Sektor der Telekommunikation im Zusammenhang mit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausdrücklich (vgl RV zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen 49 BlgNR XX. GP, 28) auf eine Entschließung des Rates der Europäischen Union vom (ENFOPOL 150, 96/C 329/01, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr C 329 vom ), in dem die gesetzlichen Anforderungen für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden, die zur Durchführung einer rechtmäßigen Überwachung des Fernmeldeverkehrs geboten sind. Danach versteht sich die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (Interception) als der Zugriff und die Weiterleitung des Fernmeldeverkehrs einer Person sowie der verbindungsrelevanten Daten (Call Associated Data - das sind u.a. auch die für den Netzbetreiber/Diensteanbieter verfügbaren Verbindungsdaten, insbesondere Beginn, Ende und Dauer der Verbindung - vgl Punkt 1.4.5 der Anforderungen in der Entschließung) an die gesetzlich ermächtigten Behörden, wobei als Überwachungsmaßnahme auch das Zurverfügungstellen von verbindungsrelevanten Daten nach Anrufenden erwähnt wird (vgl Punkt 2./ der Anforderungen in der Entschließung). Da sich die Gesetzesverfasser auf diesen für Österreich gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Eingriffskatalog beziehen und unter Verweis auf die solcherart gebotene Überwachung "irgend einer Form des Telekommunikationsverkehrs im Sinn der §§ 149a ff StPO" (RV zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen 49 BlgNR XX. GP, 29) keine eigenen Bestimmungen für die Rufdatenrückerfassung postulierten, ist davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber die Rufdatenrückerfassung als eine der von §§ 149a ff StPO erfassten Überwachungsmaßnahmen ansieht.

Der demgegenüber erhobene Einwand, wonach dem Begriff das Überwachens zwangsläufig ein diesen Grundrechtseingriff mit dem laufenden (Gesprächs-)Geschehen verknüpfendes Gleichzeitigkeitsmoment innewohne (so S. Reindl, JBl 1999, 792), beruht zudem auf einer keineswegs zwingend gebotenen einschränkenden Auslegung; kann doch neben der begleitenden auch die nachprüfende Kontrolle als Maßnahme der Überwachung aufgefasst werden.

Dass in der Überschrift und im Text (vgl Abs 1 lit b) des § 149a StPO "nahezu systemimmanent zukunftsweisende Passagen enthalten sind" (Schmölzer JBl 1997, 214 f), erklärt sich vielmehr daraus, dass die Bestimmungen der §§ 140a ff StPO nur den am tiefsten gehenden Grundrechtseingriff, nämlich die Überwachung der (zu erwartenden künftigen) Telefongespräche durch zeitgleiche Abhörung und Aufzeichnung ihrer Inhalte, ausdrücklich regelt. Regelungslücken in Ansehung der mit einem geringeren Grundrechtseingriff verbundenen Fälle der Überwachung des Fernmeldeverkehrs können daher durch Analogie geschlossen werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Regelungen des § 149a ff StPO auf den dort nicht ausdrücklich genannten Fall der nachträglichen Offenlegung von Rufdaten - der jedenfalls einen geringeren Eingriff als das unter den entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellt - (nur) sinngemäß angewendet (vgl JBl 1997, 260 und EvBl 1998/191).

Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist auch jener Fall, dass der Inhaber der Telefonanlage selbst Opfer einer Straftat geworden ist, die Einholung seiner Zustimmung zur (für die Aufklärung der Straftat förderlichen) Überwachung der Telefonanlage durch Rufdatenrückerfassung aber zwischenzeitig (etwa wie hier durch seinen Tod) unmöglich geworden ist. In derartigen Fällen erscheint eine ausdrückliche Zustimmung (§ 149a Abs 1 Z 1 StPO) aus nachstehenden Erwägungen ersetzbar:

§ 149a StPO konkretisiert die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wobei das Gesetz zwischen dem Grad der drohenden Beeinträchtigung abstuft und nur bei einer allen Beteiligten gegenüber geheimen Ermittlungsmaßnahme die Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur Aufklärung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung voraussetzt (Abs 1 Z 2 lit a und lit leg cit), während beim ausdrücklichen Einverständnis auch nur eines Inhabers der Fernmeldeanlage lediglich die Erwartung einer Förderung der Aufklärung einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung durch diese Maßnahme gefordert ist (Abs 1 Z 1 leg cit). Ziel dieser erst durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 erfolgten Verminderung der Voraussetzungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Abs 1 Z 1 leg cit war es, das durch die ausdrückliche Zustimmung verdeutlichte Aufklärungsinteresse des Opfers einer strafbaren Handlung leichter umzusetzen (RV StPÄG 1993, 924 BlgNR XVIII. GP, 23). Dabei nahm der Gesetzgeber die mangelnde Zustimmung Unbeteiligter, nämlich der Gesprächspartner des Zustimmenden, in Kauf (JBl 1997, 260). Dem ausdrücklichen Einverständnis eines Inhabers der Fernmeldeanlage (gleichgültig, ob dieser Zeuge, Geschädigter oder sonstiger Verfahrensbeteiligter ist oder nicht) ist der (vom Gesetzgeber mangels Befassung mit im Vergleich zur Telefonabhörung geringeren Eingriffen nicht ausdrücklich geregelte) Fall gleichzuhalten, dass das Tatopfer auf Grund tatbezogener Gewaltakte (beispielsweise auch einer Freiheitsentziehung) seine Zustimmung als Anlageinhaber zur Rufdatenrückerfassung nicht erteilen kann, obgleich es sie bei bestehender Möglichkeit hiezu unzweifelhaft (ausdrücklich) erteilt hätte. In diesem Fall ist das Einverständnis des Tatopfers als Inhaber der Fernmeldeanlage im Sinn des § 149a Abs 1 Z 1 StPO als gegeben zu unterstellen.

Einer Erörterung bedarf auch die Frage, wer im Sinn der §§ 149a ff StPO als "Inhaber der Fernmeldeanlage" anzusehen ist. Der ehemals im § 16 Abs 1 FernmeldeG 1993 und zuvor schon im § 22 Abs 3 FernmeldeG 1999 verwendete, dort jeweils nicht näher umschriebene und mit § 149a Abs 1 Z 1 StPO deckungsgleiche Begriff des Inhabers einer Fernmeldeanlage wurde im § 87 Abs 3 TKG durch den des "Teilnehmers" im Sinn des § 87 Abs 3 Z 2 TKG und durch jenen des "Benutzers" im Sinn des § 8 Abs 3 Z 3 TKG ersetzt. Inhaber einer Anlage im Sinn des § 16 Abs 1 FernmeldeG 1993 und des § 22 Abs 3 FernmeldeG 1949 war jedenfalls derjenige, in dessen Gewahrsame sich die Fernmeldeanlage befand und der die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß (Kratzer/Stratil, FernmeldeG § 16 Anm 2; EvBl 1998/191). Nach § 22 Abs 3 FernmeldeG 1949 war Inhaber auch der (rechtmäßige) Besitzer einer ihm vom Teilnehmer am Fernmeldeverkehr überlassenen Fernmeldeanlage.

Bei der Neuregelung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch das StPÄG 1974 ging der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass als Inhaber einer Fernmeldeanlage derjenige anzusehen ist, der (berechtigterweise) eine Telefonanlage gebraucht, sei es als Teilnehmer am Fernmeldeverkehr, sei es als Benutzer einer ihm vom Teilnehmer (oder im Fall öffentlicher Gesprächsstellen unmittelbar vom Betreiber) überlassenen Fernmeldeanlage (RV StPÄG 1974, 934 BlgNR XIII. GP, 27; vgl auch Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 529). Diesem Verständnis entsprechen auch die nur dem Teilnehmer am Fernmeldeverkehr oder dem sonst berechtigten Benutzer einer überlassenen Fernmeldeanlage eingeräumten erweiterten Verfahrensbeteiligungsrechte (§ 149b Abs 4 und Abs 5 StPO), während bloße Einsicht- und Löschungsrechte (§ 149c Abs 5 und Abs 7 StPO) jeder am Fernmeldeverkehr beteiligten Person zugestanden werden. Inhaber einer Fernmeldeanlage im Sinn des § 149a StPO ist somit jeder "Teilnehmer" im Sinn des § 87 Abs 3 Z 2 TKG (d.i. eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat) sowie jeder (berechtigte) "Benutzer" im Sinn des § 87 Abs 3 Z 3 TKG (d.i. eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diese zwangsläufig abonniert zu haben).

Dieses Interpretationsergebnis kann ohne Einschränkung auch auf den hier zu beurteilenden Fall der Überwachung öffentlicher Telefonzellen angewendet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob (auch) die Telekom Austria AG als Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten (= "Betreiber" gemäß § 87 Abs 3 Z 1 TKG) Inhaber derartiger Fernmeldeanlagen im Sinn des § 149a StPO ist, kommt diese Eigenschaft - was von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck im Beschluss vom völlig außer Acht gelassen wurde - doch jedenfalls jedem (berechtigten) Benutzer im Sinn des § 87 Abs 3 Z 3 TKG zu.

Es besteht auch kein Anlass mit Brandstetter (vgl "Die Fernmeldeüberwachung öffentlicher Telefonzellen", JBl 1984, 475 ff StPO) die Überwachung öffentlicher Telefonzellen nur auf jene seltenen Ausnahmefälle zu beschränken, "wenn und solange (entweder der Tatverdächtige selbst die Anlage benützt oder) der Benützer der Telefonzelle der Überwachung zustimmt". Der Gesetzgeber hat im Fall des § 149a Abs 1 Z 1 StPO in der derzeit geltenden Fassung (= Z 3 leg cit alte Fassung) den Inhaber der (mit seiner Zustimmung überwachten) Telefonanlage keineswegs, wie Brandstetter vermeint, als "eine Art Gewährsmann für andere von der Überwachungsmaßnahme Betroffene, die sich nicht selbständig mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können" (JBl 1984, 479), betrachtet, sondern als die im Regelfall einzige von vorneherein bekannte Person, deren Fernmeldegeheimnis betroffen sein könnte (vgl die Überwachung eines Fernmeldeanschlusses in einem Gasthaus oder eines Sammelanschlusses mit einer Vielzahl von Nebenstellen, in welchen Fällen es gleichfalls fraglich erscheint, wofür und wemgegenüber dem Inhaber der Fernmeldeanlage Gewährsmannfunktion zukomme). Hinsichtlich öffentlicher Telefonzellen, die einer Überwachung unterzogen werden sollen, ist daher jeder bekannte Benützer als deren Inhaber anzusehen. Dabei muss weder die (zu benützende oder im Fall der Rufdatenrückerfassung benutzte) Telefonzelle noch der Zeitraum des vom Benutzer (zu führenden oder) geführten Telefonates genau feststehen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen in Ansehung mehrerer (in begrenzter Zahl in Frage kommender) öffentlicher Telefonzellen (wie auch bei einem Sammelanschluss oder einem Gasthaustelefon) jeder als "Inhaber der Telefonanlage" anzusehen, der in einem nach den Tatumständen gleichfalls eingrenzbaren Zeitraum auch nur eine dieser Telefonzellen benützen wird oder - in Rufdatenrückerfassungsfällen - benützt haben könnte. Die Zustimmung eines solchen "Inhabers" kann - ähnlich wie im Falle der E JBl 1997, 260 - auch den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis Unbeteiligter, die ihr Einverständnis nicht erteilt haben, zulässig machen. Die Grenze für den Eingriff wird allerdings durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogen. Der Rufdatenerfassung steht im vorliegenden Fall somit auch der Umstand nicht entgegen, dass jene Telefonzelle, von der aus das spätere Mordopfer ein Telefonat mit Zeugen oder dem Täter geführt haben könnte, vorerst nicht bekannt ist (weshalb auch mit der nachträglichen Feststellung gerechnet werden muss, dass der überwiegende Teil der in die Rufdatenrückerfassung einbezogenen Telefonzellen vom späteren Mordopfer nicht benützt wurde); setzt § 149a Abs 1 Z 1 StPO doch nicht die Gewissheit, sondern lediglich die Erwartung eines Aufklärungsbeitrages voraus. Von dieser Erwartung kann auch in Ansehung jeder einzelnen aus der beschränkten Zahl von innerhalb enger räumlicher Grenzen aufgestellter Fernsprechstellen ausgegangen werden.

Die bei jedem Grundrechtseingriff gebotene (vgl Mayer, B-VG2 Art 8 MRK, Anm III.5; Frowein/Peukert, EMRK2, Vorbem zu Art 8 bis 11 Rz 16 f; S. Reindl aaO, S 795 ff) Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes wiederum ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles konkret, bei Eingriffen von Strafverfolgungsbehörden sohin durch Abwägung der mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigung gegenüber den Interessen der Strafverfolgung, vorzunehmen. Dabei sind die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff einerseits dem Gewicht des Eingriffes und dessen Umfang, dh der Zahl der vom Eingriff Betroffenen (die bei der Rufdatenrückerfassung auch vom Überwachungszeitraum abhängt) gegenüberzustellen; auch die Erfolgsaussichten weniger einschneidender Maßnahmen sind zu prüfen (vgl S 149d Abs 3 zweiter Satz Ende StPO).

Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ergibt für die beiden in Rede stehenden Ratskammerbeschlüsse folgende Konsequenzen:

Der Beschluss der Ratskammer vom (ON 10) verletzt § 149a Abs 1 Z 1 StPO, weil die Ablehnung der beantragten Rufdatenrückerfassung ausschließlich mit der fehlenden Zustimmung der


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verfehlt als (alleiniger) Inhaber der Fernmeldeanlage angenommenen
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Telekom Austria AG begründet und zufolge dieser irrigen Rechtsansicht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes unterlassen worden ist.
In ihrem (im Ergebnis erneut das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bozen ablehnenden) Beschluss vom (ON 25) hat die Ratskammer diese (auch im Falle des § 149a Abs 1 Z 1 StPO ungachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung gebotene) Verhältnismäßigkeitsprüfung zwar formell vorgenommen, hiebei aber - wenn auch ohne Benachteiligung allfälliger Verdächtiger - die für die Abwägung tatsächlich wesentlichen Beurteilungskriterien unbeachtet gelassen.
Die Ratskammer hat nämlich den Grundrechtseingriff ausschließlich aus der Vielzahl der hievon betroffenen Personen als - auch unter Berücksichtigung, dass er der Aufklärung eines Mordes dienen sollte - unverhältnismäßig erachtet. Der Entscheidung legte sie nur den im angefochtenen Beschluss des Untersuchungsrichters ON 17 enthaltenen Überwachungszeitraum von 17,20 Uhr bis 22,30 Uhr (sohin fünf Stunden und zehn Minuten) zu Grunde. Insbesondere wegen der wiederholten, unterschiedlichen Anträge der Staatsanwaltschaft Bozen hätte sie als (nicht nur gemäß § 113 StPO zur Beschwerdeentscheidung, sondern auch) gemäß §§ 149a ff StPO zu Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zuständiges Organ zu prüfen gehabt, ob eine Überwachung (Rufdatenrückerfassung) über einen wesentlich kürzeren Überwachungszeitraum (insbesondere in dem "Vorweisungsdekret" vom und dem Ratskammerbeschluss vom zu Grunde liegenden Ausmaß von 70 Minuten), dessen Kürze auch eine Verringerung der Anzahl der wahrscheinlich vom Grundrechtseingriff betroffenen Personen erwarten ließe, dem Verhältnismäßigkeitesgebot entspricht (vgl die - lediglich demonstrative - Anführung der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Kriterien in Abs 3 Satz 2 des erst in jüngster Zeit - mit BGBl I 1997/105 - eingefügten § 149d StPO).
Bei dieser Prüfung kann - der offenbar von der Ratskammer vertretenen Auffassung (vgl die fünf letzten Absätze der Entscheidungsbegründung vom ) zuwider - der Umfang des betroffenen Personenkreises allein für die Begründung der Unverhältnismäßigkeit nicht ausschlaggebend sein: Vielmehr kommt es vor allem auf die - je nach Art der angeordneten Maßnahme unterschiedliche - Intensität des konkreten Grundrechtsein- griffes an. Im vorliegenden Fall stellt die hier in Betracht kommende bloße Erhebung der Vermittlungsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 5 lit a, b und f TKG (nämlich der aktiven und passiven Teilnehmernummern, Anschrift des Teilnehmers sowie Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung) einen gegenüber einer Überwachung des Gesprächsinhaltes von Telefonaten (sogenannte Inhaltsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 6 TKG) weit geringeren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Völlig außer Ansatz blieb, dass die Intensität des Grundrechtseingriffes im Fall der Rückerfassung von Anrufen aus öffentlichen Telefonzellen besonders gering ist, wenn (wie vorliegend) allein hiedurch die Identität des Anrufers gar nicht feststellbar ist; denn (wenigstens laut Rechtshilfeersuchen) hätte der Eingriff selbst sich auf die Feststellung der Anschlüsse, mit denen vorerst unbekannt bleibende Aktivteilnehmer in der fraglichen Zeit von diesen Telefonzellen aus eine Verbindung hergestellt haben, sowie der genauen Zeit und Dauer der Verbindung beschränken können. Die Ratskammer, die keineswegs verneint hat, dass durch die beantragte Überwachung die Aufklärung des schweren Kapitalverbrechens gefördert werden könnte, hat sohin bei der nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Interessenabwägung vom ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, indem sie den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis allein im Hinblick auf den Umfang des (voraussichtlich) durch Rufdatenrückerfassung über einen mehr als fünfstündigen Zeitraum betroffenen Personenkreises als unverhältnismäßig beurteilte."
Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist lediglich soweit sie sich gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom (ON 10) richtet, und in diesem Umfang nur im Ergebnis im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Bei der gegebenen Fallkonstellation stellt sich - entgegen der Beschwerde - weder die Frage, wer als Inhaber einer öffentlichen Telefonzelle anzusehen ist, noch jene, ob dessen ausdrückliche Zustimmung als eine der unabdingbaren Prämissen für die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts nach § 149a Abs 1 Z 1 StPO vorliegen muss oder gegebenenfalls unter den vom Generalprokurator dargelegten Rahmenbedingungen zu unterstellen ist.

Eine hinsichtlich einer bestimmten Telefonanlage angeordnete Rufdatenrückerfassung legt offen, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels dieser Telefonanlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde. Die Veranlassung ihrer Durchführung im Rahmen der Strafrechtspflege wird von der Regelung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach §§ 149a bis 149c StPO erfasst und ist daher nur unter den in den angeführten Bestimmungen angeführten Kautelen zulässig (JBl 1997, 260; EvBl 1998/191, zuletzt 12 Os 121/00).

Wie eingangs dargelegt, besteht auf Grund der bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse der Südtiroler und österreichischen Sicherheitsbehörden Grund zu der (von der Beschwerde nur am Rande erwähnten) Annahme, dass Ulrike R***** am in Innsbruck von einer öffentlichen Telefonzelle im Bahnhofsbereich oder in dessen näherer Umgebung telefonisch mit jener Person Kontakt aufnahm, die sie in der Folge nach Südtirol brachte oder begleitete und dort tötete.

Die angestrebte Rufdatenrückerfassung ist somit zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (hier speziell einer Mordtat, die selbst die qualifizierten Zulässigkeitskriterien einer Überwachung nach § 149a Abs 2 StPO erfüllen würde) erforderlich (§ 149a Abs 1 Z 2 StPO). Das aktuelle Ermittlungsresultat legt aber darüber hinaus ferner nahe, dass eine der Tat dringend verdächtige, vom Tatopfer telefonisch kontaktierte Person eine Verbindung mit einer (von mehreren in Frage kommenden) öffentlichen Telefonanlage (hier:) hergestellt hat. Denn eine Verbindung mit einer Fernmeldeanlage stellt sowohl der her, der die Anlage zur Initiierung eines telefonischen Kontaktes in Anspruch nimmt, als auch jeder Teilnehmer am Fernmeldeverkehr, der einen Anruf eines anderen Benutzers eines Telekommunikationsdienstes (insoweit regelmäßig gleichfalls aktiv) entgegennimmt.

Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich zwingend aus dem Vergleich der Bestimmung des Absatz 1 des § 149a StPO in der Fassung BGBl Nr 423/1974, Art I Z 43, mit jener des Strafprozessänderungsgesetzes 1993 (BGBl 1993/526), das im hier problematisierten Bereich nur die Regelung übernommen hat, wonach unter der Prämisse der (vorliegend aktuellen) Erwartung, dass durch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs unabhängig von der Zustimmung des Inhabers der Anlage nach § 149a Abs 1 Z 2 StPO aF zulässig ist. Während nämlich § 149a Abs 1 Z 2 StPO in der alten Fassung ihre Zulässigkeit ferner davon abhängig machte, dass Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, dass der Inhaber eine der im § 152 Abs 1 Z 2 genannten Personen ist, fordert die korrespondierende geltende Bestimmung des § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO hingegen für die Zulässigkeit der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, dass Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen werde, es sei denn, dass der Inhaber der Anlage gemäß § 152 Abs 1 Z 4 oder 5 StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, eliminiert somit unmissverständlich das seinerzeitige Erfordernis der Benützung der (von der Überwachung betroffenen) Anlage durch die der Tat dringend verdächtige Person und lässt deren Beteiligung an der jeweiligen telefonischen Gesprächsverbindung genügen.

Dazu aber - wie in der Beschwerdeargumentation subintellegiert - die Zulässigkeit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs jeweils danach zu differenzieren, ob die Verbindung vom unmittelbaren Benützer der betreffenden Anlage oder aber von seinem Gesprächspartner initiiert wurde, wäre auch aus der Sicht der grundsätzlichen gesetzlichen Zielsetzungen, wie sie sich insbesondere auch in der Regelung vergleichsweise noch gravierenderer Grundrechtseingriffe wie der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d StPO niederschlagen (vgl insbesondere § 149d Abs 1 Z 3 lit b), plausibel nicht vereinbar. Da im konkreten Fall überdies Anhaltspunkte für die Ausschlusskriterien des § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO nicht vorliegen, bedurfte es somit fallbezogen - entgegen der Beschwerdeargumentation - gar nicht der Zustimmung des Inhabers der in Rede stehenden Anlagen.

Die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom (ON 10) verletzt somit das Gesetz in der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung.

Da die Voraussetzungen des § 292 letzter Satz StPO nicht vorliegen, war die Gesetzesverletzung lediglich festzustellen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus den Beschluss der Ratskammer vom (ON 25) wegen nur unvollständiger Prüfung der bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes heranzuziehenden Kriterien als gesetzwidrig rügt, so fehlt es dafür bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation an einem rechtsrelevanten Freiraum:

Da die Rufdatenrückerfassung - wie dargelegt - nur innerhalb der durch die §§ 149a bis 149c StPO gezogenen Grenzen zulässig ist und die Verwendung ihrer Ergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit von deren Beachtung abhängig ist (§ 147 Abs 3, Abs 7 StPO), bedarf es keiner näheren Erörterung, dass eine Umgehung ihrer Kautelen (wie hier) durch Erlassung eines Rufdatenträger der TELEKOM Austria AG erfassenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles des Untersuchungsrichters im Sinne der Kernaussage des nach Ansicht der Generalprokuratur partiell gesetzwidrig begründeten Beschlusses der Ratskammer - unabhängig von einzelnen Begründungsdetails - schlechthin unzulässig ist. Dass die Ratskammer dessenungeachtet (überflüssigerweise) zur - von ihr ohnehin rechtsrichtig abgelehnten - Beschlagnahmekompetenz des Untersuchungsrichters auch allein darauf abstellende - sohin im konkreten Zusammenhang umfassend irrelevante - Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anstellte, hat im gegebenen Kontext mit dem damals auf bloße Beschlagnahmezulässigkeit beschränkten Entscheidungsbezug als schon vom Ansatz her obsolet auf sich zu beruhen.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.