OGH vom 10.05.2016, 10Ob39/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 246/14z 213, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe, so beginnt gemäß § 7 Abs 2 AußStrG für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem bestellten Verfahrenshelfer am zugestellt (§ 65 Abs 1 Satz 2 AußStrG). Die Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Verfahrenshelfers an den Betroffenen erfolgte bereits durch Hinterlegung am .
Fristauslösend war die Zustellung des später zugestellten Schriftstücks (angefochtener Beschluss) am (6 Ob 92/14v). Letzter Tag der Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses war daher der . Der am elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00039.16G.0510.000