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OGH vom 12.12.2018, 15Os151/18x

OGH vom 12.12.2018, 15Os151/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika K***** wegen der Verbrechen des Totschlags nach § 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 76 StGB, AZ 29 Hv 44/18s des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 10 Bs 68/18y (ON 54 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 29 Hv 44/18s des Landesgerichts Salzburg verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 10 Bs 68/18y, § 212 Z 5 (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz) StPO.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom , AZ 4 St 179/17f (ON 53 der Hv-Akten), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg Monika K***** als die Verbrechen des Totschlags nach § 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 76 StGB beurteilte Taten zur Last. Danach habe sie sich in M***** jeweils in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, am den praktischen Arzt Dr. Karl H***** durch die mündliche Aufforderung, die weitere ärztliche Behandlung ihres Gatten zu unterlassen, damit jener endlich „einschlafen“ könne, sowie am den Leiter des Pflegedienstes eines Altenheims Stefan W***** durch die mündliche Aufforderung, er solle die von ihrem Gatten benötigten Medikamente weglassen und ihrem Gatten „etwas“ geben, damit „es“ schneller gehe, dazu zu bestimmen, ihren 98-jährigen Gatten Helmut K***** zu töten.

Die Angeklagte erhob gegen die Anklageschrift keinen Einspruch.

Der Vorsitzende des angerufenen Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht teilte am dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO seine Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Gerichts mit (ON 1 S 15 ff). Diese begründete er zusammengefasst damit, dass sich weder aus dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt noch aus dem Akteninhalt (insbesondere dem psychiatrischen Gutachten) Hinweise auf das Vorliegen von einer jeweils zu den Tatzeitpunkten bestehenden allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung der Angeklagten im Sinn des § 76 StGB ergeben würden. Die inkriminierten Tathandlungen seien daher jeweils dem Verbrechen des Mordes nach § 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB zu unterstellen, wofür das Geschworenengericht zuständig wäre.

Mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 68/18y (ON 54), sprach das Oberlandesgericht Linz aus, dass die gegenständliche Anklageschrift keine der in § 212 Z 1 bis 7 StPO genannten Mängel aufweise, und stellte die Rechtswirksamkeit derselben fest. Bezugspunkt für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit sei die in der Anklage genannte strafbare Handlung, sodass ein Vorgehen nach § 212 Z 5 StPO nur dann in Betracht komme, wenn sich die Staatsanwaltschaft bloß in der Bezeichnung des angerufenen Gerichts geirrt habe. Dem Oberlandesgericht sei es daher – auch wenn die Bedenken des Erstgerichts zutreffend wären – verwehrt, die Anklage einem Gericht höherer Ordnung zuzuweisen. Eine sachliche Unzuständigkeit könne (nur) das zur Entscheidung berufene Schöffengericht durch Fällung eines Unzuständigkeitsurteils (§ 261 StPO) beheben.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Bezugspunkt für die Prüfung der (auch sachlichen) Zuständigkeit durch ein über die Rechtswirksamkeit einer Anklage (§ 4 Abs 2 StPO) entscheidendes Gericht ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Anklagesachverhalt; siehe [hier:] § 212 Z 5 [arg „die angeklagte Straftat“] iVm § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO; vgl zum Tatbegriff Ratz in WK-StGB2 Vor § 28–31 Rz 1 und 19 f; Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 22 ff; RIS-Justiz RS0098487). Bei dieser Prüfung hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafakt ergibt. Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht somit nicht (14 Ns 14/17w, EvBl 2017/101, 683; 17 Os 24/17h; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 8.28; Nimmervoll, Strafverfahren² Kap IV Rz 79; aM Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 212 Rz 26; Fabrizy, StPO13§ 212 Rz 7; siehe auch EBRV 25 BlgNR 22. GP 244 ff, wonach zwar die „rechtliche Bewertung in der Anklage“ [auch] für das Gericht als nicht bindend angesehen und bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit auf den „unter Anklage gestellten Sachverhalt“ abgestellt wird, die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts aber ausschließlich aufgrund des Fehlens einer [ohnehin nicht in Rede stehenden] Befugnis zur Anklageausdehnung eingeschränkt gesehen wird).

Weil das Oberlandesgericht Linz seine Befugnis, die Zuständigkeitsprüfung nach § 212 Z 5 StPO anhand eigenständiger Subsumtion des Anklagesachverhalts vorzunehmen, zu Unrecht verneint hat, verletzt der Beschluss vom , AZ 10 Bs 68/18y, das Gesetz in § 212 Z 5 (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz) StPO.

Diese Gesetzesverletzung ist festzustellen. Für ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO bleibt mit Blick auf das rechtskräftige Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom (ON 63) kein Raum.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00151.18X.1212.000

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