VfGH vom 08.06.2010, B1439/09
19061
Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung einer Mitbewerberin um die Leiterstelle einer Hauptschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Jakob Thoma-Mittelschule in Mödling. Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit sechs weiteren Personen - um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule Guntramsdorf.
Im Verfahren zur Besetzung dieser Leiterstelle wurde die Beschwerdeführerin im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Mödling vom und im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom jeweils an zweiter Stelle gereiht, die letztlich ernannte Mitbewerberin (im Folgenden: Mitbewerberin) jeweils an erster Stelle.
Mit Bescheid vom verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die Leiterstelle an die Mitbewerberin und wies die Bewerbung der Beschwerdeführerin ab. Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"...
Die NÖ Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen hat den vorgegebenen Regelungen zufolge die Vorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates geprüft und ist zur Ansicht gekommen, dass bei der Erstellung der Vorschläge die angeführten gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.
Für die Verleihung an den unter I genannten Bewerber sind insbesondere folgende Gründe maßgebend:
Die Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates haben die Ernannte übereinstimmend erstgereiht und die Sie zweitgereiht.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Ernannte dem Anforderungsprofil für Schulleiter entspricht. Die Ernannte kann bereits Erfahrung als Schulleiterin und als Schulleiterstellvertreterin an der maßgebenden Schulart vorweisen.
Die Verwendungszeit an der maßgebenden Schulart ist um ca. 5 Jahre länger.
Die NÖ Landeslehrerkommission kommt daher unter Abwägung aller vorliegenden Begründungen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Unterlagen zur Ansicht, dass die im Spruch Genannte für die Leitung der genannten Schule besser geeignet ist.
Es war daher aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. ..."
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter § 1 Abs 1 LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom , Zl. 2003/12/0013, ausführlich dargelegt, dass einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteienstellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art 81 b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur ein in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber ernannt wird.
Angesichts dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Berufungswerber kein rechtliches Interesse nach § 8 AVG zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid verfolgt werden könnte.
..."
2. Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin dazu Folgendes vor:
"...
In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung der gegenständlichen Art grundsätzlich unzulässig ist. Es trifft zu, dass es diese Judikatur gibt. Sie wird vom Verwaltungsgerichtshof (sinngemäss) darauf gestützt, dass durch eine Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle im Sinne der §§26 ff. LDG 1984 keinerlei Rechtsanspruch begründet wird, auch keine Parteistellung und kein rechtliches Interesse. Diese Judikatur widerspricht jedoch jener des Hohen Verfassungsgerichtshofes, wonach in den Dreier-Vorschlag eines Kollegiums aufgenommene Bewerber um eine solche Leiterstellung Parteistellung haben (vgl. Erkenntnisse B2022/06, B497/08 u.v.a.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine Besonderheit im Niederösterreichischen Landesschulbereich insoweit besteht, als dass NÖ-Landeslehrer-Dienst-Hoheitsgesetz 1976 (NÖ-LDHG) einen Instanzenzug von der in erster Instanz zuständigen Landeslehrerkommission (§3 Abs 1 litb) an die Landesregierung ausdrücklich vorsieht (§7). Ungeachtet dessen steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass eine derartige Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen ist und lediglich im Falle dasselbe Bewerbungsverfahren betreffenden vorausgegangenen Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung und das Beschwerderecht bejaht werden und der Verwaltungsgerichtshof wegen der diesbezüglichen Bindungswirkung konform entscheidet (Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0084).
In diesem Sinne entspricht die beschwerdegegenständliche Entscheidung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte ist jedoch nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Hohen Verfassungsgerichtshof gelegen und es nimmt dem gemäss eine Behörde, die auf eine solche Weise entscheidet, einen Verfassungsverstoss in Kauf. Dieser Verstoss besteht im Sinne der ständigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes in einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten (subjektiven) Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art 83 Abs 2 B-VG.
..."
Die Niederösterreichische Landesregierung als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
"...
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof anführt, hat sich die belangte Behörde aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Frage der Parteistellung von Bewerbern um eine Schulleiterstelle vorerst veranlasst gesehen, der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend die Berufung infolge fehlender Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die §§26 und 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. 302 in der hier maßgebenden Fassung des Art 13 Z 11 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I 53/2007, lauten wie folgt:
"Schulleiter
§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.
§26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs 6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter."
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde u.a. dann verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
3. Gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29 (WV) idF BGBl. 362/1991, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen (zB VfSlg. 9923/1984, 12.102/1989, 12.476/1990, 12.477/1990, 12.556/1990, 13.703/1994, 15.926/2000) ausgesprochen hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle Parteistellung iSd. § 3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12.868/1991, 15.832/2000, 15.926/2000); sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).
Trotz Änderung der maßgebenden Bestimmungen des LDG 1984 mit BGBl. I 53/2007 ist an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festzuhalten, da § 26 Abs 7 LDG 1984 - ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 26 Abs 8 LDG 1984 idF vor Inkrafttreten der hier anzuwendenden Rechtslage - anordnet, dass die
"Leiterstelle ... nur einem in den Besetzungsvorschlag ...
aufgenommenen Bewerber verliehen werden" kann und daher weiterhin die Verleihung einer Leiterstelle die Aufnahme in einen - verbindlichen - Besetzungsvorschlag voraussetzt.
Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihr im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.
4. Da die Niederösterreichische Landesregierung mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung (vgl. auch schon VfSlg. 18.095/2007). Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
5. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.