OGH vom 26.06.1996, 7Ob645/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr.Anna B*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Norbert B*****, vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 98 ff ABGB, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 808/95-55, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ 3 F 192/94m-48, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bezahlung von 2,000.000 S vom Antragsgegner für ihre Mitwirkung in dessen Ordinationsbetrieb. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages.
Mit Bekanntgabe vom erklärte der Antragsgegner, sich nunmehr von Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien 7, Mondscheingasse 17, und von Rechtsanwalt Dr.Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien 2, Taborstraße 24a, vertreten zu lassen und beantragte, daß sämtliche Zustellungen gesondert an beide ausgewiesenen Anwälte vorgenommen werden mögen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Beiziehung mehrerer Rechtsvertreter den Verfahrensaufwand nicht vergrößern dürfe.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem vom Antragsgegner (vertreten durch den ersten der beiden oben genannten Rechtsanwälte) erhobenen Rekurs keine Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Eine mehrfache Zustellung an verschiedene Prozeßbevollmächtigte schaffe Rechtsunsicherheit, etwa dann, wenn an beide Bevollmächtigte am gleichen Tag zugestellt werde und ein allenfalls - ohne vorherige Absprache - von beiden Rechtsvertretern gesondert erhobener Rekurs am gleichen Tag bei Gericht einlange. Überdies sei durch eine an und für sich zulässige Mehrfachvertretung einer Partei kein höherer Aufwand seitens des Gerichtes gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
§ 93 ZPO, der auch für das Außerstreitverfahren Anwendung zu finden hat (vgl Fasching Kommentar II, 573), sieht vor, daß die die Partei betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen haben. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, daß das Gesetz auch bei Bevollmächtigung mehrerer Vertreter offensichtlich nur von der Zustellung von Schriftstücken an einen Vertreter ausging. Dies ergibt sich aber auch aus der Bestimmung des § 97 ZPO, die aus Gründen der Prozeßökonomie vorsieht, mehreren Klägern oder Beklagten, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten haben, aufzutragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Die von den Vorinstanzen ins Treffen geführte Ökonomie des Gerichtsverfahrens erfährt daher mit diesen Bestimmungen ihre Bestätigung.