VfGH vom 26.02.2014, B1438/2013

VfGH vom 26.02.2014, B1438/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Notärztin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen und Feststellung des Nichtgebührens gewährter Zulagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einem Dienstunfall; Unbedenklichkeit der Regelung der Wr Dienstordnung 1994 über den Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung von Nebengebühren ausschließlich für Beamte der Feuerwehr

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war in der Magistratsabteilung 70 – Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien (MA 70) als Notärztin beschäftigt. Am erlitt sie im Rahmen eines Rettungseinsatzes einen Dienstunfall (Sturz über vier Treppen in einer Maisonettewohnung), woraufhin sie durchgehend im Krankenstand war und mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde.

2. Auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit wurden der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die pauschalierten Nebengebühren nur bis zum angewiesen wurden, bestimmte Zulagen (Sonn- und Feiertagszulage gemäß Punkt 15)a), Kennziffer 9639 der Beilage A-II/IV/Allgemein, eine Nachtdienstzulage gemäß Punkt 2), Kennziffer 9741 der Beilage E-II/IV/70 und eine Mehrstundenentschädigung gemäß Punkt 3), Kennziffer 9862 der Beilage E-II/IV/70) des Nebengebührenkataloges 2012 über diesen Zeitpunkt hinaus weiter ausbezahlt.

3. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom stellte der Dienstrechtssenat der Stadt Wien fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 1 und 3 der Wiener Besoldungsordnung 1994 (im Folgenden: Wr. BO 1994) die für die Zeit von bis zu Unrecht empfangene Geldleistung (Übergenuss) in einer bestimmten Höhe der Stadt Wien zu ersetzen habe (Spruchpunkt I.) und "eine Fortzahlung der Nebengebühren auf Grund des Dienstunfalls vom im Sinn des § 38 Abs 5 Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) über den hinaus nicht gebühr[e]" (Spruchpunkt II.). Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Insoweit die Berufungswerberin den gutgläubigen Empfang der Leistungen geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Beurteilung der Frage, ob der Empfängerin oder dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Steile zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankommt. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger – nicht nach ihrem oder seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr oder ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 2005/12/0081 mwN). Für die Frage der Gutgläubigkeit der Beamtin oder des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob die Beamtin oder der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob sie oder er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 97/12/0301).

Für die Frage, ob empfangene Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für die Beamtin bzw. den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob sie bzw. er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr bzw. ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 2001/12/0199).

[…]

Nach § 38 Abs 5 BO 1994 behält die Beamtin oder der Beamte auf Grund der durch den Dienstunfall verursachten Dienstverhinderung den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Daraus ergibt sich schlüssig, dass der Anspruch der Berufungswerberin auf Fortzahlung von Nebengebühren nach sechsundzwanzig Wochen, so mit am , geendet hat. Unter Heranziehung der genannten Theorie der objek tiven Erkennbarkeit kam dem Irrtum der auszahlenden Stelle – aufgrund des klaren Wortlautes des § 38 Abs 5 BO 1994 – eindeutig der Charakter einer offensichtlich un richtigen Anwendung dieser Bestimmung zu, deren Auslegung keine Schwierigkeiten be reitet.

In Anbetracht der Tatsache, dass jede Zulage durch eine eigene Kennzahl gekennzeichnet und auf dem Gehaltszettel separat ausgewiesen ist, können sowohl die Gebührlichkeit der einzelnen Zulagen als auch Änderungen hinsichtlich des Bezuges von Nebengebühren – beispielsweise der Entfall mehrerer Zulagen ab einem bestimmten Zeitpunkt – von der Empfängerin oder dem Empfänger ohne Weiteres nachvollzogen werden. Die Kennzahlen und Beträge der einzelnen Zulagen sind dem Nebengebührenkatalog 2012 zu entneh men.

Bei Aufwendung der erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt hätte der Berufungswerberin auffallen müssen, dass ihr einzelverrechnete Nebengebühren in nicht unbeachtlicher Höhe, nämlich die Sonn- und Feiertagszulage (Kennziffer 9639), die Nachtdienstzulage (Kennziffer 9741) sowie die Mehrstundenentschädigung (Kennziffer 9862), über den Zeitraum von sechsundzwanzig Wochen hinaus weiter ausbezahlt wurden, obwohl die pauschalierten Nebengebühren eingestellt wurden. Dadurch hätten bei ihr nach objektiven Maßstäben zumindest Zweifel hinsichtlich der Gebührlichkeit dieser Leistungen entstehen müssen und es hätte die Berufungswerberin eine Pflicht zu weiteren Nachfor schungen getroffen. Bei entsprechender Nachprüfung hätte sie sodann aufgrund des ein deutigen Wortlauts des § 38 Abs 5 BO 1994 unzweifelhaft erkennen können, dass sie zum Bezug der ausgezahlten Nebengebühren für den Zeitraum bis nicht mehr berechtigt ist und ein Übergenuss vorliegt.

[…]

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut folgt eindeutig, dass § 38 Abs 5 letzter Satz BO 1994 nur auf Feuerwehrleute im besonderen Einsatzdienst Anwendung findet. Dazu ist in den Erläuterungen zur 8. Novelle der Besoldungsordnung 1994 ausgeführt, dass diese privilegierende Bestimmung durch das besondere Unfallrisiko, dem Bedienstete der Feuerwehr ausgesetzt sind, begründet ist. Dieses kann nicht mit dem Einsatzrisiko anderer Berufsgruppen verglichen werden. Keine andere Berufsgruppe muss bewusst ein derart unkal kulierbares Risiko in Kauf nehmen. Dort, wo Feuerwehrleute im besonderen Einsatzdienst Gefahren ausgesetzt sind (z. B. Einsatz bei Chemieunfällen, Menschenrettung aus bren nendem Haus), gäbe es keine anderen Personen, die ein derartiges Wagnis auf sich nehmen müssten. Dritte (z. B. Bedienstete der Rettung oder Bautechniker) könnten erst dann den Einsatzort betreten, wenn die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter der Feuerwehr die Erlaubnis dazu erteilt hat. Weiters wird in den Erläuterungen klargestellt, dass nicht jeder Einsatz von der Regelung erfasst sein soll, insbesondere nicht die Fahrt zum und vom Einsatzort, Routineunfälle ohne bewusstes Risiko oder Wegunfälle auf dem Weg von und zur Arbeit (67-MDBLTG, Beilage 1/1998, S. 54, vgl. auch Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten 2 [2007], Anm. 15 zu § 38 BO 1994).

Da selbst in den Materialen die Gefahr, der sich Bedienstete der Rettung aussetzen müs sen, explizit als nicht vergleichbar genannt wird und weiters dargelegt wird, dass § 38 Abs 5 letzter Satz BO 1994 nur auf besonders gefährliche Einsätze der Feuerwehr An wendung finden soll, bleibt kein Raum für einen Analogieschluss.

Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – eine analoge Anwendung des § 38 Abs 5 letzter Satz BO 1994 auf Notärztinnen und Notärzte nicht in Betracht kommt, sind verfahrensgegenständlich auch die weiteren Voraussetzungen für die Heranziehung dieser Bestimmung nicht gegeben. So erfolgte der Einsatz der Berufungswerberin nicht zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung, sondern zweifelsfrei zur Rettung eines Patienten, welcher einen Atemstillstand erlitten hatte. Insbesondere setzte sich die Berufungswerberin durch das Betreten einer Wohnung nicht bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr aus. Es lag somit keine mit dem besonderen Einsatzdienst der Feuerwehr vergleichbare Situation vor."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Hinsichtlich der Beurteilung des guten Glaubens […] fehlt jedoch jegliche Begründung. Für die Frage, ob empfangene Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation zum Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für die Beamtin bzw. den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar oder ob sie bzw. er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr bzw. ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen.

[…]

Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges war – unter Berücksichtigung der Verrechnung mit zweimonatiger Verspätung – September 2012, zumal die Nebengebühren der Beschwerdeführerin nur bis einschließlich gebührten. Nachdem die Beschwerdeführerin – ausgehend von der Darstellung der belangten Behörde – am keinen Anspruch auf Fortzahlung der Nebengebühren mehr hatte, waren diese für den Monat Juli 2012 anteilsmäßig um jeweils eine Einheit der Nachtdienstzulagen in Höhe von € 65,98 sowie eine Einheit der Mehrstundenentschädigung in Höhe von € 128,36 zu kürzen. Die Prüfung, ob für die Beschwerdeführerin der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war, ist demnach an Hand der Abrechnung September 2012 zu prüfen.

Unter Heranziehung der Abrechnung September 2012 ist es allerdings für die Beschwerdeführerin zweifellos nicht erkennbar, dass hier ein Übergenuss an Leistungen vorliegt.

[…]

[…][D]ie belangte Behörde [verkennt klar die Rechtslage bzw. bleibt zu erklären schuldig wie die Beschwerdeführerin] im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 BO 1994, konkret nämlich der objektiven Erkennbarkeit des Mehrbezuges im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges, […] aus der Abrechnung September 2012 – als Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezugs – erkennen hätte können, dass die auszahlenden Stelle einem Irrtum unterliegt. Die belangte Behörde hat […] vielmehr in Verkennung der Rechtslage zu klären unterlassen, aus welchen Angaben in der Abrechnung September 2012 die Beschwerdeführerin genau erkennen hätte können, ob hier ein Mehrbezug vorliegt. Die belangte Behörde führt lediglich aus, welcher Betrag an Zulagen aus der Abrechnung September 2012 ersichtlich ist, führt aber nicht aus, wie die Beschwerdeführerin ersehen hätte können, dass die Nebengebühren für Juli 2012 anteilsmäßig um jeweils eine Einheit der Nachtdienstzulage sowie eine Einheit der Mehrstundenentschädigung zu kürzen gewesen wären und sohin ein Mehrbezug vorliegt. Darin liegt ein schwerer Begründungsmangel und damit auch eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin bislang nicht einvernommen und hatte auch nicht die Möglichkeit sich zu dem Sachverhalt zu äußern, weshalb das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

[…][E]ine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bzw. eine verfassungskonforme Schließung der Gesetzlücke [hätte] zu einem anderen Ergebnis als jenem der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Will man aber annehmen, dass eine solche Auslegung an den Wortlautgrenzen der anzuwendenden generellen Norm bzw. an dem Nichtvorliegen einer echten Gesetzeslücke scheitert, so läge eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Rechtsgrundlage vor.

[…]

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung, da die belangte Behörde der Rechtsgrundlage einen gleichheits- und somit verfassungswidrigen Inhalt bzw. dem Gesetzgeber eine geplante gleichheits- und somit verfassungswidrige Gesetzeslücke unterstellt. Die belangte Behörde hat den Entfall der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung im Falle der Beschwerdeführerin verneint, obwohl die Beschwerdeführerin als Notärztin bei einem konkreten Rettungseinsatz – und Behandlung eines drohenden Atemstillstands – einen Dienstunfall erlitten hat, welcher sich im unmittelbaren Gefahrenbereich bei der Lebensrettung von Menschen ereignete.

Normzweck des § 38 Abs 5 BO 1994 ist – wenngleich sich der Gesetzeswortlaut auf Beamte der Feuerwehr bezieht – die fortdauernde Leistung der Nebengebühren bei Dienstunfällen im unmittelbaren Gefahrenbereich bei der Lebensrettung von Menschen. Wird eine Beamtin bzw. ein Beamter im Zuge eines Rettungseinsatzes verletzt, unterliegt dieser Sachverhalt der gegenständlichen Privilegierung.

Im Falle der Beschwerdeführerin kam es, wie bereits ausgeführt, zu einem Dienstunfall im Zuge ihres Berufes als Notärztin, nämlich bei einem konkreten Rettungseinsatz zur Rettung von Menschenleben.

Mit einer Nichtanwendung der Privilegierung auf die Beschwerdeführerin wird sie damit gegenüber anderen Beamten bzw. Beamtinnen, die im Zuge von Rettungseinsätzen der Feuerwehr Dienstunfälle erleiden, objektiv ungleich behandelt, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung gegeben wäre.

Ein Feuerwehrbeamter, der im Zuge eines Rettungseinsatzes zur Rettung von Menschenleben einen Dienstunfall erleidet, würde daher nicht unter die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung der Nebengebühren auf 26 Wochen unterliegen. Dieses gleichheitswidrige Ergebnis wäre jedoch bei verfassungskonformer Schließung der Gesetzeslücke durch analoge Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschrift durch die belangte Behörde vermeidbar gewesen:

Die Bestimmung, wonach die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung bei einer Beamtin oder einem Beamten der Feuerwehr, die bzw. der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist, entfällt, wäre analog auf sämtliche Dienstunfälle im Zuge von Rettungseinsätzen zur Rettung von Menschenleben anzuwenden, bei welchen aufgrund der jeweiligen Ausnahmesituation stets eine besondere[…] Gefahrenexposition gegeben ist.

[…]

Sollte der VfGH der Ansicht sein, dass hier eine echte Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, nicht vorliege, so wäre die Beschwerdeführerin dennoch in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da in diesem Falle dem angefochtenen Bescheid ein an sich gleichheitswidriges Gesetz zugrunde läge.

Die Nichtanwendung der Privilegierung gemäß § 38 Abs 5 letzter Satz BO 1994 und die daraus folgende Beschränkung der Dauer der Fortzahlung der Nebengebühren auf 26 Wochen im gegenständlichen Fall findet ihre Grundlage in einer gleichheitswidrigen Rechtslage.

Die gegenständliche Privilegierung des § 38 Abs 5 letzter Satz BO 1994 soll nach ihrem Wortlaut Beamte der Feuerwehr, die zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt sind, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten haben und dadurch an der Dienstleistung verhindert sind, von der Beschränkung der Dauer der Fortzahlung der Nebengebühren ausnehmen.

Der Gesetzgeber verkennt in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass sich nicht nur Beamte der Feuerwehr, sondern ebenso Beamte des Rettungsdienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Rettung von Menschenleben einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr aussetzen. Im Ergebnis stellt das Gesetz die Beschwerdeführerin daher aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Rettungsdienstes im Vergleich zu Beamten des Feuerwehrrettungsdienstes schlechter.

Tatsächlich führt diese Differenzierung zwischen den Beamten des Rettungsdienstes und den Beamten des Feuerwehrrettungsdienstes zu einer den Gleichheitssatz verletzenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da das Gesetz ein und dieselbe Tätigkeit verbunden mit ein [und] derselben Gefahrenaussetzung unterschiedlich behandelt." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Rechtslage

1. Die wesentlichen Bestimmungen der Wr. BO 1994, LGBl 55 idF LGBl 49/2013, lauten wie folgt:

"§9. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl für Wien Nr 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

[…]

§38. (5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl für Wien Nr 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußt einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist."

2. Punkt 15a der Beilage A-II/IV/ALLG. und die Punkte 2 und 3 der Beilage E-II/IV/70 des Nebengebührenkataloges 2012 (Pr.Z00995-2012/0001-GIF) – kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19/2012 – lauten:

"15.)Sonn- und Feiertagszulage

a) für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten regelmäßig und turnusweise an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben und in den übrigen Beilagen nichts anderes bestimmt ist,

je voller Stunde einer solchen Normaldienstleistung Kz. 963901 […] EUR

[…]

2.) Nachtdienstzulage

für die Ärzte/Ärztinnen für jeden in der Zeit vom Dienstende des einen bis zum Dienstbeginn des nächstfolgenden Tages auf Grund der Diensteinteilung geleisteten Nachtdienst,

je Nachtdienst Kz. 974101 […] EUR

Nachtarbeitszuschlag

3.) Mehrstundenentschädigung

für die Ärzte/Ärztinnen als Abgeltung der über die Normalarbeitszeit (173 Stunden monatlich) hinausgehenden Mehrstunden,

je Nachtdienst Kz 986201 […] EUR

44 % Überstundenentgelt

56 % S/N-Überstundenentgelt"

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs 5 letzter Satz Wr. BO 1994 und begründet dies damit, dass die in dieser Bestimmung grundgelegte "Differenzierung zwischen den Beamten des Rettungsdienstes und den Beamten des Feuerwehrrettungsdienstes zu einer den Gleichheitssatz verletzenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung [führe], da das Gesetz ein und dieselbe Tätigkeit verbunden mit ein und derselben Gefahrenaussetzung unterschiedlich behand[le]".

2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. zB ; VfSlg 16.176/2001, uva). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg 16.176/2001 mwH); selbst wenn die Regelungen aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führten, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfSlg 17.451/2005 mwH). Die oben genannte, von der Beschwerdeführerin kritisierte Regelung widerspricht dieser (weitmaschigen) Forderung nicht:

2.1.2. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 38 Abs 5 letzter Satz Wr. BO 1994 ist erkennbar, dass die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung der Nebengebühren ausschließlich bei einem Beamten der Feuerwehr entfällt und überdies nur dann, wenn sich dieser zur "Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt" hat, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist. Die Erläuterungen (vgl. Erläut. zur 8. Novelle der Wr. BO 1994, 67-MDBLTG, Beilage 1/1998, 53 f.) führen zu dieser Bestimmung aus, dass Bedienstete der Feuerwehr einem besonders hohen Unfallrisiko ausgesetzt sind und dieses Risiko nicht mit dem Einsatzrisiko anderer Berufsgruppen verglichen werden könne. "Keine andere Berufsgruppe müsse bewußt ein derart unkalkulierbares Risiko in Kauf nehmen. Dort, wo Feuerwehrleute im besonderen Einsatzdienst Gefahren ausgesetzt sind (zB Einsatz bei Chemieunfällen, Menschenrettung aus brennendem Haus), gäbe es keine anderen Personen, die ein derartiges Wagnis auf sich nehmen müßten. Dritte (zB Bedienstete der Rettung oder Bautechniker) könnten erst dann den Einsatzort betreten, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die Erlaubnis dazu erteilt habe." In den Erläuterungen ist des Weiteren festgehalten, dass nicht jeder Einsatz von dieser Regelung erfasst sein soll, insbesondere nicht die Fahrt zum Einsatzort, Routineunfälle ohne bewusstes Risiko oder Wegunfälle auf dem Weg von und zur Arbeit. Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die genannte Norm gegen das Gleichheitsgebot verstoße, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, weil der Gesetzgeber die tatsächliche besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit und das damit verbundene besondere Unfallrisiko einer bestimmten Bedienstetengruppe berücksichtigt wissen wollte; es ist nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den besonderen Risiken, denen die – im Unterschied zu Bediensteten in anderen Einsatzbereichen – Bediensteten der Feuerwehr regelmäßig bei der "Hintanhaltung von größeren Allgemeingefährdungen" ausgesetzt sind, Rechnung tragen will.

3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu § 9 Abs 1 Wr. BO 1994 vgl. und zum Nebengebührenkatalog der Stadt Wien vgl. zB VfSlg 19.174/2010) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

4. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

4.1. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor:

4.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

4.3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien geht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( mwH; vgl. auch ; , 2011/12/0003) denkmöglich davon aus, dass es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankommt; beim Empfang von Übergenüssen ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Empfänger – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nach der zitierten Rechtsprechung nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht.

4.4. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 5 letzter Satz Wr. BO 1994, den diesbezüglichen Ausführungen in den Materialien und dem Umstand, dass die einzelnen Zulagen am Gehaltszettel durch eine eigene Kennzahl unter der Rubrik Nach-/Rückzahlungen separat ausgewiesen werden, ist die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass für die Beschwerdeführerin der Übergenuss – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schon deshalb objektiv erkennbar war, weil die Norm eindeutig ist und deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, nicht als unvertretbar zu qualifizieren.

--

4.5. Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe diese Bestimmung "gleichheitswidrig" ausgelegt bzw. eine "analoge Anwendung" unterlassen, kommt diesem Vorwurf – ungeachtet des ausdrücklichen Wortlautes des § 38 Abs 5 letzter Satz Wr. BO 1994 und der diesbezüglichen Ausführungen in den Materialien (vgl. Pkt. III.2.1.2.) – auch schon deshalb keine Berechtigung zu, weil sich der Dienstunfall nicht im Zuge eines Einsatzes ereignet hat, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr zur "Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung" ausgesetzt hat.

4.6. Es ist auch nicht als willkürlich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde von einer mündlichen Verhandlung Abstand nimmt, weil sie den Sachverhalt für ausreichend geklärt erachtet und davon ausgeht, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nur um die Lösung einer Rechtsfrage handelt.

5. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein derart gravierender Vollzugsfehler ist dem angefochtenen Bescheid aber keinesfalls anzulasten. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor der Gesetz ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerden – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.