OGH vom 10.05.2016, 10Ob38/16k

OGH vom 10.05.2016, 10Ob38/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 196/14t 8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Wels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Grieskirchen war zur AZ 1 P 30/04t (nunmehr 1 Pu 46/13t) ein Unterhaltsverfahren betreffend den mittlerweile volljährigen S***** und die mittlerweile volljährige V***** sowie den minderjährigen L***** anhängig, im Zuge dessen der Vater der Kinder, Dr. A*****, die zuständige Rechtspflegerin ablehnte. Diesem Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des (damaligen) Vorstehers des Bezirksgerichts Grieskirchen vom , GZ 1 Nc 5/09b 7, nicht stattgegeben.

Am beantragte der Ablehnungswerber diesen Beschluss im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG dahin abzuändern, dass seinem Abänderungsantrag gegen die Rechtspflegerin stattgegeben werde. Für diese Entscheidung ist die nunmehrige Vorsteherin des Bezirksgerichts Grieskirchen Mag. B***** zuständig.

Noch bevor Mag. B***** eine Entscheidung über den Abänderungsantrag getroffen hatte, brachte der Ablehnungswerber auch gegen diese einen Ablehnungsantrag ein.

Das Landesgericht Wels gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge.

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht wies ohne auf die Ablehnungsgründe inhaltlich einzugehen den Rekurs des Ablehnungswerbers als unzulässig zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass lasse man die im Rekurs enthaltenen substanzlosen Anschuldigungen und Beschimpfungen beiseite kein Sachvorbringen verbleibe, das einer Behandlung als Rekurs unterzogen werden könnte, weshalb ein (nicht verbesserbares) „leeres“ Rechtsmittel vorliege. Unter einem verhängte das Oberlandesgericht Linz wegen der im Rekurs enthaltenen beleidigenden Ausfälle eine Ordnungsstrafe und sprach (vorerst) aus, dass gegen die Zurückweisung des Rekurses der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde vom Landesgericht Wels lediglich dem Ablehnungswerber zugestellt.

Infolge eines als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten aber als Zulassungsvorstellung zu verstehenden Rechtsmittels des Ablehnungswerbers änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Rekurses doch zulässig sei. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ansicht, es liege ein nicht verbesserungsfähiges „leeres Rechtsmittel“ vor, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit korrekturbedürftig sein könnte.

Nach der Aktenlage wurde auch diese Entscheidung nur dem Rechtsvertreter des Ablehnungswerbers zugestellt.

Das Landesgericht Wels legte im Wege des Oberlandesgerichts Linz die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz (RIS Justiz RS0126587). Es ist grundsätzlich allen anderen Parteien Gelegenheit zur Äußerung zum Ablehnungsantrag zu geben.

Nach der Aktenlage hat das Landesgericht Wels im vorliegenden Fall die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz dem Ablehnungswerber zugestellt, nicht aber den im Ausgangsverfahren (dem Unterhaltsverfahren) auftretenden weiteren Parteien (den Kindern des Ablehnungswerbers). Gleiches gilt für den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz über die Abänderung des Zulassungsausspruchs und den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers. Das Landesgericht Wels wird daher dafür Sorge zu tragen haben, dass diese Zustellungen nachgeholt werden. Die Akten sind nach Ablauf der durch diese Zustellungen ausgelösten Fristen wieder vorzulegen (vgl 2 Ob 193/15v).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00038.16K.0510.000