OGH vom 14.01.2020, 11Ns77/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf „Löschung der Causa im GOOGLE“ nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Lange nach bereits erfolgter Tilgung stellt der Verurteilte den Antrag „auf Löschung … der Causa … im GOOGLE … auf Grund des Datenschutzes“, weil er unter anderem zu 11 Os 107/12p und 11 Ns 65/16p „im GOOGLE seinen Namen Gebhart S. gelesen habe“.
Rechtliche Beurteilung
Das begehrte Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Sollte ein Eingriff in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemeint sein, steht diesem die Anordnung des § 15 Abs 1 OGHG entgegen. Dass sich der Einschreiter aufgrund seines persönlichen Sonderwissens in den anonymisierten Entscheidungen erkennt, beeinflusst die objektive Anonymität iSv § 15 Abs 2 OGHG nicht, weshalb eine weitergehende Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) ausscheidet.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00077.19S.0114.000 |
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