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OGH vom 13.06.1985, 7Ob645/84

OGH vom 13.06.1985, 7Ob645/84

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Wurz und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard A, Gastwirt, Leobersdorf, Südbahnstraße 51, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei B AG, Wien 3., Modecenterstraße 22, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 94.499,95 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom , GZ. R 124/84-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ. 3 C 1274/82-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

'Die Klageforderung besteht mit 13.500 S sA zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung von 167.222,65 S besteht bis zur Höhe des zugesprochenen Klagsbetrages nicht zu Recht. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 13.500 S samt 11,5 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 80.999,95 S samt 13,5 % Zinsen sowie weiterer 2 % Zinsen für den zugesprochenen Betrag wird abgewiesen.' Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 70 %

ihrer Verfahrenskosten, das sind 17.609,28 (darin 1.288 S Barauslagen und 1.209,78 Umsatzsteuer) für das Verfahren erster Instanz, sowie 6.000,79 S (darin 980 S Barauslagen und 456,43 S Umsatzsteuer) für das Berufungsverfahren und 3.422,58 S (darin 840 S Barauslagen und 234,78 S Umsatzsteuer) für das Revisionsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger vermietete der beklagten Partei mit Vertrag vom seine Grundstücke 1368 und 1369 jeweils Acker/in der Natur Schottergrube der EZ 2038 KG Kottingbrunn für fünf Jahre ab jenem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Genehmigung zu der von der beklagten Partei beabsichtigten Ablagerung von Müll, besonders Kraftfahrzeugreifen, erteilten. Am fand eine Kommissionierung der Grundstücke durch die BH Baden statt. Anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgesehenen Ablagerungen erteilte die Behörde der beklagten Partei unter anderem die Auflage, nach Abschluß der Ablagerungen das Gelände zu humusieren und zu rekultivieren oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Als Frist für die endgültige Verfüllung der Grundstücke wurde der festgelegt.

Im Hinblick auf die eingangs dargelegte Bedingung begann die 5- Jahres-Frist am zu laufen und endete am . Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die Grundstücke an den Kläger zurückzustellen. Im Februar 1982 beanstandete die BH Baden die von der beklagten Partei auf den Grundstücken durchgeführten Rekultivierungsarbeiten und setzte eine weitere Frist zur Herstellung des geforderten Zustandes. Erst mit Bescheid vom wurde von der BH Baden festgestellt, daß den von ihr erlassenen Anordnungen entsprochen worden sei. Für die 5-jährige Dauer des Mietvertrages war zwischen den Parteien ein Gesamtmietzins von 350.000 S vereinbart. Unter Hinweis auf die 15-monatige Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstandes begehrt der Kläger ein Benützungsentgelt von 94.499,95 S sA, das ist der dem Mietzins entsprechende Anteil für 15 Monate zuzüglich 18 % USt. Hilfsweise wurde das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt, wobei der Kläger behauptet, er hätte im Falle rechtzeitiger Rückstellung des Bestandobjektes die Grundstücke veräußern können.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete eine Gegenforderung in der Höhe der Kosten der Kultivierungsarbeiten mit der Begründung ein, sie sei hiezu vertraglich nicht verpflichtet gewesen und es seien die Grundstücke dadurch zum klaren und alleinigen Vorteil des Klägers verbessert worden.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es sprach dem Kläger daher (unter Abweisung eines nicht mehr strittigen Zinsenmehrbegehrens) den Klagsbetrag zu. Nach den weiteren Feststellungen des Erstrichters interessierten sich im Sommer 1981 sowohl Ing. Hans C als auch Ernst D für einen Kauf der strittigen Grundstücke. Ing. C bot dem Kläger 20 S für den m 2 , der Kläger wollte 30 S. Eine Einigung kam zwischen diesen beiden Personen nicht zustande. Ing. C wäre damals bereit gewesen, den von ihm gebotenen Kaufpreis sofort zu bezahlen, der Kläger mußte aber auf die Frage, ob behördenmäßig bereits alles in Ordnung sei, antworten, daß dies noch nicht der Fall sei. In der Folge verlor Ing. C sein Interesse am Kauf der Grundstücke.

Mit Ernst D schloß der Kläger noch im Sommer 1981 einen mündlichen Kaufvertrag zum Preis von 30 S pro m 2 , insgesamt somit 1,2 Millionen S. Ernst D wollte die Grundstücke, die er landwirtschaftlich zu nutzen vor hatte, sofort haben, doch wurde die Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde davon abhängig gemacht, daß die Wasserrechtsbehörde die erforderliche Genehmigung erteile. Als dies bis März 1982 nicht der Fall war, trat Ernst D vom Kaufvertrag zurück. Der Verkehrswert der Grundstücke beträgt derzeit 10 S pro m 2 , insgesamt somit 400.000 S. Am wäre er mit 12 S pro m 2 , insgesamt 480.000 S anzusetzen gewesen. Im Falle der Verpachtung war ein jährlicher Pachtschilling von 1.200 S je ha, somit insgesamt 4.800 S erzielbar, im Falle der Selbstbewirtschaftung ein Nettogewinn von 2.700 S je ha, somit insgesamt 10.800 S pro Jahr. Für die Verzinsung eines den Klagsbetrag überschreitenden Kredites muß der Kläger durchschnittlich 11,5 % im Jahr bezahlen. Durch den Verkauf der Grundstücke nach rechtzeitiger Rückstellung hätte er sich die mit einem Kredit von 1,2 Millionen S verbundene Zinsenlast ersparen können.

Nach der Rechtsansicht des Erstrichters bestehe zwar kein Verwendungsanspruch des Klägers, weil der Mietgegenstand nach Ablauf der Bestandzeit nicht mehr in der gleichen Weise wie vorher benützt worden sei, sondern nur noch zur Herstellung des von der Behörde gewünschten Zustandes; allenfalls wäre ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des jährlichen Nutzungsentganges von 10.800 S, für 15 Monate daher in der Höhe von 13.500 S gerechtfertigt. Aus dem Titel des Schadenersatzes gebühre jedoch dem Kläger der Klagsbetrag, weil ihm die als selbständiger Wert anzusehende konkrete Gewinnmöglichkeit des Verkaufes einer ordnungsgemäß übergebenen Liegenschaft entgangen sei, wirklicher Schaden bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei und die beklagte Partei die Rückstellung schuldhaft verzögert habe. Die von ihr eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB komme nicht in Betracht, wenn der Vorteil wie hier auf einer Leistung des Verkürzten beruhe. Die beklagte Partei habe auch keinen Aufwand gemacht, den der Kläger im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die beklagte Partei habe aber auch kein fremdes Geschäft geführt, sondern den erteilten Auftrag im eigenen Interesse durchgeführt, sodaß ihr Anspruch auch nicht aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf auf Grund teilweiser Beweiswiederholung abweichend vom Ersturteil die Feststellung, daß Ing. Hans C die vom Kläger angebotenen strittigen Grundstücke nur dann gekauft hätte, wenn die Humusierungsarbeiten daran abgeschlossen wären. Er wollte die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen und darauf Getreide oder Roggen oder Mais anbauen.

Auf Grund dieser ergänzenden Feststellung verneinte das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers durch Vereitelung von Verkaufsmöglichkeiten, weil die beklagte Partei dem Kläger gegenüber nicht zu einer Rekultivierung verpflichtet gewesen sei. Ein Anspruch auf Benützungsentgelt gemäß § 1041 ABGB bestehe ebenfalls nicht, weil der seinerzeitige Bestandnehmer aus der weiteren Benützung des Bestandobjektes keinen Nutzen gezogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist nur zum Teil berechtigt.

Da eine Revision im Zulassungsbereich vorliegt, kann sie gemäß § 503 Abs. 2 ZPO nur wegen der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes begehrt werden, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt. Damit scheidet die Geltendmachung von Aktenwidrigkeiten grundsätzlich aus (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1933; Petrasch, Das neue Revisions-!Rekurs- Recht, ÖJZ 1983, 178; 4 Ob 349/84 ua.). Der von Fasching aaO genannte seltene Ausnahmsfall liegt hier nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Die Verfahrensrüge des Revisionswerbers richtet sich zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht über die Feststellungen des Ersturteiles hinaus eine Absicht des Kaufinteressenten Ernst D, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen, festgestellt habe, ohne insoweit dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Beweisverfahren zu wiederholen. Dieser Frage kommt schon deshalb keine erhebliche Bedeutung im oben genannten Sinne zu, weil schon nach den erstinstanzlichen Feststellungen auch Ernst D die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen wollte und der Kaufvertrag wegen der fehlenden Erfüllung der behördlichen Auflagen nicht durchgeführt wurde. Abgesehen davon, daß diese Feststellungen ohnehin auf die vom Berufungsgericht angenommene Forderung dieses Kaufinteressenten nach übergabe in rekultiviertem Zustand hinausliefen, reichen sie zur rechtlichen Beurteilung auch aus. In der Rechtsrüge bekämpft der Revisionswerber zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er keinen vertraglichen Anspruch auf übergabe der Grundstücke im rekultivierten Zustand gehabt habe. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1109 ABGB muß der Bestandnehmer nach geendigtem Bestandvertrage die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückstellen. Diese Bestimmung gilt als dispositive Vorschrift nur subsidiär (Würth in Rummel aaO Rz 6 zu § 1108 bis 1110 mwN). Im vorliegenden Fall war eine Rückstellung im ursprünglichen Zustand nach dem Inhalt und Zweck des abgeschlossenen Vertrages, der auf die Auffüllung einer Schottergrube durch Verwendung als Deponie gerichtet war, ausgeschlossen. Die Rückstellung konnte nur im aufgefüllten Zustand erfolgen, wobei eine Planierung nahelag. Eine weitere vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei hat der Kläger nicht einmal behauptet, sondern nur auf die behördliche Auflage hingewiesen und noch im Berufungsverfahren betont, es sei nie darum gegangen, ob die Grundstücke in einem bestimmten Zustand zurückzustellen gewesen wären. Andererseits hat die beklagte Partei nie behauptet, eine Rückstellung des Bestandgegenstandes, selbst ohne Erfüllung der behördlichen Auflage, vor jenem Zeitpunkt vorgenommen oder versucht zu haben, bis zu dem der Kläger ein Benützungsentgelt begehrt. Sie hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, es habe einer Rückgabe nicht bedurft, weil im Mietvertrag bedungen worden sei, daß das Bestandverhältnis nach 5 Jahren ohne Aufkündigung ende. Auch dieser Standpunkt war unrichtig, weil der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach § 1109 ABGB bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der übergabe des Bestandgegenstandes besteht, soweit sich nicht kraft Vereinbarung oder nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs etwas anderes ergibt; die übergabe unbeweglicher Sachen besteht aber in der Besitzverschaffung am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung (Würth aaO Rdz 3 und 4). Da sich schließlich die Rückstellungspflicht aus dem geschlossenen Vertrag ergibt, müßte gemäß § 1298 ABGB der Bestandnehmer zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Bestandgebers beweisen, daß er an der Erfüllung der Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert wurde.

Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein 'Benützungsentgelt' in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses weiter zu bezahlen. Diese Verpflichtung als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf § 1041 ABGB und besteht unabhängig davon, ob die Bestandsache über die vereinbarte Bestandzeit hinaus weiter verwendet wird (Würth aaO Rz 9; MietSlg. 35.206 uva.). Der Anspruch ist auch kein Schadenersatzanspruch (Würth aaO, Rummel in Rummel, ABGB I Rz 7 zu § 1041; MietSlg. 34.168 ua.), weshalb er weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt es dann aber auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen meßbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts (Würth aaO Rz 9; MietSlg. 23.096 ua.).

Daraus folgt allerdings für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers noch nicht die Berechtigung des ganzen Klagsanspruches aus diesem Rechtstitel. Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht nämlich zwar im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, weil mangels gegenteiliger Behauptungen davon ausgegangen werden kann, daß das Entgelt für die Nutzung der fremden Sache schon bisher in angemessener Höhe vereinbart war und demnach dem Eigentümer auc in der Folgezeit (der nicht mehr durch den Vertrag gedeckten Benutzung seiner Sache) ein erzielbares Entgelt in der gleichen Höhe entgeht. Ob der Verwender der fremden Sache noch einen gleichen Nutzen aus ihr zieht, ist hingegen nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. Ebenso wie nach dem Ende der vereinbarten Bestanddauer durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, wie etwa beim Fortfall gesetzlicher Zinsbindungsvorschriften oder der Möglichkeit einer anderen Nutzungsart, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Im besonderen kommt auch dem titellosen Benützer eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs. 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde (Kerschner, Zur Höhe des Benützungsentgelts bei Nichtrückstellung der Bestandsache nach Vertragsende, JBl. 1978, 411, 414; MietSlg. 9439, 17.163 ua.). Nach den allgemeinen Beweislastregeln muß in beiden Fällen derjenige, der eine Abweichung vom bisherigen als dem wahrscheinlichen ortsüblichen Mietzins behauptet, dafür den Beweis erbringen.

In diesem Sinn hat die beklagte Partei eingewendet, daß der bisherige, auf die Auffüllung einer Schottergrube durch Benützung als Mülldeponie abgestellte Bestandzins nach dem Ablauf der bestimmungsgemäßen Verwendung und der Auffüllung keineswegs mehr erzielbar gewesen wäre. Die Richtigkeit dieser Annahme liegt auf der Hand. Auf Grund des von der beklagten Partei beantragten Sachverständigengutachtens hat das Erstgericht weiters festgestellt, daß die Liegenschaft bei landwirtschaftlicher Verwendung im Falle der Verpachtung einen Ertrag von 4.000 S im Jahr und im Falle der Selbstbewirtschaftung einen Ertrag von 10.800 S im Jahr erbracht hätte. Diese Erträge wurden allerdins unter der Voraussetzung der Rekultivierung errechnet. Dazu war die beklagte Partei nach dem oben Gesagten aus dem Vertrag mit dem Kläger nicht verpflichtet. Sie müßte demnach dem Kläger nur einen anders zu berechnenden Nutzungsausfall ersetzen, nämlich etwa für die entgangene Verwendung der Grundstücke als Lagerplatz. Für eine weitere Minderung des Benützungsentgelts aus diesem Grunde fehlt es aber an jeder Behauptung der beklagten Partei, ebenso wie umgekehrt der Kläger nichts dazu vorgebracht hat, daß eine höherwertige Benützung als die zur landwirtschaftlichen Nutzung möglich gewesen wäre. Es kann deshalb - abgesehen davon, daß auch eine Bemessung nach § 273 ZPO zu einem ähnlichen Ergebnis führen müßte - bei der Bemessung des Nutzungsausfalles wie für eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Wege der Eigenbenützung des Klägers bleiben. Ihm steht deshalb ein angemessenes Benützungsentgelt von 10.800 S im Jahr, das sind für insgesamt 15 Monate 13.500 S zu. Einen weiteren Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes hätte der Kläger nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes trotz der festgestellten konkreten Chance, im Sommer 1981 die strittigen Liegenschaften an den Kaufinteressenten Ernst D zu veräußern, nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dieser Kaufinteressent keine zusätzlichen Anforderungen stellte, zu deren Erfüllung die beklagte Partei im Vertragsverhältnis nicht verpflichtet war. Die Behauptung des Klägers in der Revision, die beklagte Partei hätte die Liegenschaft nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Last zurückstellen dürfen, ist nicht zielführend, weil die Auflage im Wasserrechtsverfahren nur der beklagten Partei erteilt wurde; da in erster Instanz nicht einmal behauptet wurde, daß diese Verpflichtung im Falle einer Rückstellung des Bestandgegenstandes auf den Kläger als Grundeigentümer übergegangen wäre, handelt es sich im übrigen um eine unzulässige Neuerung. Es fehlt daher hier trotz des gemäß § 1298 ABGB (mangels Widerlegung der Schuldvermutung) anzunehmenden Verschuldens der beklagten Partei an der verspäteten Rückstellung der Bestandsache und trotz der dadurch bewirkten Vereitelung oder wenigstens Verzögerung des Verkaufes der Liegenschaft an dem weiteren Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammenhanges für eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, weil Ernst D die Liegenschaften nicht vor Erfüllung der behördlichen Auflagen zu kaufen bereit war. Die beklagte Partei hat gegenüber dem Kläger nicht eine qualifizierte Rückstellung im kultivierten Zustand verzögert, sondern sie hat nur den Verzug mit der schlichten Rückstellung zu vertreten, aus der allein dem Kläger eine Verkaufschance nicht entgangen ist. Dieser selbst hätte, unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der beklagten Partei, gegebenenfalls den für den Verkauf erforderlichen Zustand (gegen nachträglichen Kostenersatz durch die beklagte Partei) herstellen müssen, wenn er auf den raschen Verkauf im verbesserten Zustand Wert legte.

Der zweite mögliche Verkauf an den weiteren Interessenten Ing. Hans C scheiterte hingegen nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen schon an der Nichteinigung mit dem Kläger über den Kaufpreis. Eine konkrete Gewinnchance im Sinne eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Reischauer in Rummel, ABGB II, Rz 8 zu § 1293 mwN), ist deshalb dem Kläger im Verhältnis zu diesem Zeugen keineswegs entgangen, unabhängig davon, ob die Grundstücke rechtzeitig, kultiviert oder nicht, rückgestellt worden wären und welche Nutzung er beabsichtigte.

Das Klagebegehren besteht demnach mit 13.500 S samt dem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Zinsen zu Recht. Die damit wieder relevante Gegenforderung der beklagten Partei für die Kosten ihrer Rekultivierungsmaßnahmen ist ungeachtet des bereits dargestellten Unterschiedes zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung und der (fehlenden) vertraglichen Pflicht zur Herstellung eines bestimmten verbesserten Zustandes der Liegenschaft nicht berechtigt. Die Revisionsgegnerin hat im Rechtsmittelverfahren insoferne nur noch den Klagsgrund des § 1041 ABGB geltend gemacht. Dieser Rechtsgrund liegt nach der zutreffenden Ansicht des Erstrichters schon deshalb nicht vor, weil der Vorteil des Klägers hier auf einer Leistung des Verkürzten beruht, eine Bereicherungsklage bei ungerechtfertigter Vermögensverschiebung im Sinn des § 1041 ABGB aber nur ohne eine solche Leistung in Betracht kommt (Stanzl in Klang 2 IV/1, 909; Rummel in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 1041; SZ 27/221 uva.); dabei spielt auch der Umstand keine Rolle, daß es sich hier um ein Dreipersonenverhältnis handelt, in dem die Leistung der beklagten Partei wenigstens im (öffentlichrechtlichen) Schuldverhältnis zu einem Dritten ihren zureichenden Rechtsgrund findet (Rummel aaO Rz 10 mwN). Am Rande bleibt demnach zu bemerken, daß nach der zutreffenden Ansicht des Erstrichters auch die Rechtsgründe des § 1042 ABGB (keine Leistung, zu deren Erbringung der Kläger nach dem Gesetz verpflichtet war), der Geschäftsführung ohne Auftrag (wegen der Führung eines eigenen Geschäftes) und der §§ 1431 ff ABGB (mangels Erfüllung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen) der beklagten Partei nicht zum Erfolg verhelfen können. Da die Revisionsgegnerin den Bestandgegenstand trotz der behördlichen Auflage der Rekultivierung vorbehaltslos übernommen hatte, ist auch nicht zu prüfen, ob diese nicht schon vereinbarte, sondern erst durch die behördliche Auflage geschaffene Verpflichtung zur Rückstellung in einem verbesserten Zustand sie allenfalls seinerzeit zu einem Begehren auf Vertragsergänzung oder auf Wandlung berechtigt hätte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger infolge seines Prozeßerfolges von nur rund 15 % der beklagten Partei 70 % ihrer Kosten zu ersetzen hat.