OGH vom 15.05.2019, 9Ob35/19s

OGH vom 15.05.2019, 9Ob35/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache des mj M***** F*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater T***** R*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter I***** F*****, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 25/19p-340, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn M***** und übertrug diese dem Vater zur Gänze allein.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Mutter begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 65 Abs 2 Z 6 AußStrG ausschließlich damit, dass der erstgerichtliche Beschluss nach § 57 Z 1 AußStrG nichtig sei. Diese im AußStrG nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird (RS0121710 [T1]; vgl RS0007484).

Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil die Kindesobsorge zu entziehen und dem anderen Elternteil übertragen werden soll, ist das Wohl des Kindes (vgl RS0087024; RS0115719 ua). Bei dieser Beurteilung ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentlicher Faktor (vgl RS0047832 [T14]; 1 Ob 20/19a).

Dazu hat das Erstgericht ua festgestellt, dass die Mutter, die an einer Basisstörung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, in ihrer Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist und das Kindeswohl daher bei einem Verbleib des Minderjährigen in ihrer Obsorge erheblich gefährdet wäre, sodass aus kinderpsychologischer Sicht ein Obsorgewechsel an den Vater, der in seiner Erziehungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, angezeigt ist. Die beiden vom außerordentlichen Revisionsrekurs benannten, in den Feststellungen des erstgerichtlichen Obsorgebeschlusses enthaltenen unvollständigen Sätze hindern die Überprüfung der ausführlichen und nachvollziehbaren Entscheidung nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00035.19S.0515.000

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