OGH 22.01.2019, 10ObS128/18y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 72/18i-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Der Kläger ist als Hundeführer Mitglied des Österreichischen Bergrettungsdienstes, Landesorganisation S*****. Am wollte er mit seinem Hund eine „spontane“ Lawinensuchübung durchführen, die weder von der Bergrettung im Rahmen des Kurskonzepts angeordnet noch dieser zuvor gemeldet und im digitalen Einsatzinformationssystem erfasst worden war. Beim Vergraben des vom Hund zu findenden Geruchsträgers verletzte er sich.
Rechtliche Beurteilung
2. § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG stellt ua den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich bei nachstehender Tätigkeit ereignen: „in Ausübung der den Mitgliedern ... des Österreichischen Bergrettungsdienstes ... im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ...“.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, den Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall im Sinn der zitierten Bestimmung anzusehen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
3.1 So verneinte der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 100/08s (SSV-NF 22/52) den Unfallversicherungs-schutz zu Gunsten eines Mitglieds der Österreichischen Bergrettung, der nach mehreren, zur Abschätzung der Lawinengefahr unternommenen und in das Tourenbuch eingetragenen Streifendienste bei einer nicht eingetragenen und nicht im Rahmen des Streifendienstes unternommenen Skitour verunglückte. In der Entscheidung 10 ObS 308/00t (SSV-NF 14/144) sah es der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichende Begründung des Versicherungsschutzes an, dass eine im Kaukasus unternommene Bergtour der Intensivierung des Höhentrainings und der Ausbildung der bergsteigerischen Fähigkeiten dienen sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war.
3.2 Das private Lawinensuchtraining eines Hundeführers dient zweifellos den Interessen der Bergrettung. Das trifft allerdings auf jede Art von privatem Hundetraining (zB Gehorsamsübungen wie Fußgehen oder Abrufen), das Verlässlichkeit und Kontrollierbarkeit des Rettungshundes gewährleistet und damit ebenfalls wesentlich für seine Einsetzbarkeit ist, zu. Dass das Training immer (auch) im Interesse der Bergrettung erfolgt, reicht nach der Rechtsprechung eben nicht aus.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00128.18Y.0122.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-83543