OGH vom 02.02.2018, 11Ns7/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weitere Richter in der Privatanklagesache S***** GmbH gegen Florim E***** und den V*****GmbH wegen §§ 91 Abs 1, Abs 2a UrhG, AZ 34 Hv 66/17k des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Privatanklägerin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00007.18W.0202.000 |
Schlagworte: | none; |
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