OGH vom 02.02.2018, 11Ns7/18w

OGH vom 02.02.2018, 11Ns7/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weitere Richter in der Privatanklagesache S***** GmbH gegen Florim E***** und den V*****GmbH wegen §§ 91 Abs 1, Abs 2a UrhG, AZ 34 Hv 66/17k des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Privatanklägerin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00007.18W.0202.000
Schlagworte:
none;

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.