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VfGH vom 25.06.1999, B1410/98

VfGH vom 25.06.1999, B1410/98

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 34 Abs 1 AlVG mit E v , G48-55/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 27.000 bestimmten Prozeßkosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch BGBl. I 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art 14 EMRK iVm Art 1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder Gleichbehandlung der Fremden untereinander und auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verteidigt in einer vom Gerichtshof eingeholten Stellungnahme die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Gesetzes.

Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom , G48-55/99, hat er § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500 enthalten.

Fundstelle(n):
OAAAD-83420