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OGH vom 17.06.2014, 10Ob36/14p

OGH vom 17.06.2014, 10Ob36/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 17-19, 1190 Wien, Gatterburggase 14), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters A*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 470/13y 70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 10 PU 36/13p 57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Verfahrensgegenstand ist die Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts für die mj C*****. Der Kinder und Jugendhilfeträger beantragte namens der Minderjährigen ab die Erhöhung der vom Vater bisher geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich 157 EUR auf monatlich 230 EUR. Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht auf 50 EUR.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Kindes statt.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Vater ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel ein.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht der Rechtslage:

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]). Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36 fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS Justiz RS0122735). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert daher nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS Justiz RS0046543).

Konkret errechnet sich der im Rekursverfahren noch strittige Unerhaltsbeitrag demnach aus der Summe des dreifachen Jahresbetrags der abgelehnten Herabsetzung sowie der bestrittenen Erhöhung (107 EUR + 73 EUR = 180 EUR; x 36 = 6.480 EUR).

3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand wie im vorliegenden Fall nicht insgesamt 30.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Rechtsmittel ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.

Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).

Fundstelle(n):
GAAAD-83385