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OGH vom 23.10.2012, 10Ob36/12k

OGH vom 23.10.2012, 10Ob36/12k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I*****, geboren am , vertreten durch das Land Kärnten als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Villach, Kinder und Jugendwohlfahrt, 9500 Villach, Gerbergasse 6), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landegerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 44/12s 12, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 3 PU 465/11i 6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Am brachte das Kind, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, beim Erstgericht einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG mit der Begründung ein, der Unterhaltsschuldner sei aufgrund einer vor dem Jugendamt abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung vom zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 300 EUR verpflichtet. Da er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe, sei gegen ihn am beim Bezirksgericht Imst ein Exekutionsantrag eingebracht worden. Diesem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen war eine Kopie der Bestätigung des dem Bezirksgericht Imst am per Fax zugekommenen Exekutionsantrags angeschlossen.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom , GZ 3 PU 465/11i 6, dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der monatlichen Höhe von 300 EUR für den Zeitraum vom bis . Als Begründung wurde angegeben, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe, weshalb gegen ihn am beim Bezirksgericht Imst ein Exekutionsantrag (im Original) eingebracht worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, Folge, und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin, dass die Unterhaltsvorschüsse von 300 EUR monatlich dem Kind erst ab gewährt werden. Der Exekutionsantrag sei erst am beim Bezirksgericht Imst eingebracht worden. Nach ständiger Rechtsprechung könnten Unterhaltsvorschüsse frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem der erforderliche Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden sei.

Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit zu, weil zwischenzeitige Erhebungen ergeben hätten, dass der Exekutionsantrag vorerst per Fax am beim Exekutionsgericht eingelangt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, der Exekutionsantrag sei bereits am per Fax beim Exekutionsgericht eingelangt, das nachgereichte Original des Exekutionsantrags am . Für den Beginn der Vorschussgewährung sei nicht die registermäßige Erfassung eines Exekutionsantrags, sondern das tatsächliche Einlangen des Antrags maßgebend. Auch vorab mittels Fax überreichte Anträge würden als eingebracht gelten, wenn die schriftliche Eingabe ohne Verzug nachgereicht werde.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Das Kind hat nach § 3 Z 2 UVG idF des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, glaubhaft zu machen, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben. Ist wie im vorliegenden Fall der beim Exekutionsgericht eingebrachte Exekutionsantrag durch Nachbringung des Originals zu verbessern, etwa weil er mit Fax eingebracht wurde, gilt als Einbringungsdatum der Tag, an dem das Fax beim Exekutionsgericht eingelangt ist (vgl Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 3 UVG Rz 29 mwN).

Im vorliegenden Fall langte der Exekutionsantrag des Kindes am per Fax, das Original am auf dem Postweg beim Exekutionsgericht ein. Damit wurde der Exekutionsantrag gleichzeitig mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eingebracht, weshalb Unterhaltsvorschüsse bereits ab November 2011 zustehen.

Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Kindes die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.