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VfGH vom 28.02.2002, B1408/01

VfGH vom 28.02.2002, B1408/01

Sammlungsnummer

16454

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Abgaben nach dem KunstförderungsbeitragsG 1981 an die gewerbliche Betreiberin einer Kabelrundfunkanlage; Qualifizierung des Kabelrundfunkbeitrags als (ausschließliche) Bundesabgabe trotz vorgesehener Einhebung dieser Abgabe durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds und Zweckwidmung für die Pensionsversicherung von Künstlern; kein Einfluß dieser Zweckwidmung auf die kompetenzrechtliche Zuordnung; keine Gleichheitsbedenken gegen den als Ergänzung zum Kunstförderungsbeitrag von den Kabelrundfunkbetreibern zu entrichtenden Kabelrundfunkbeitrag

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:

1. Nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. 573, (im folgenden kurz KFBG 1981) ist zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen monatlich an den Bund eine Abgabe in bestimmter Höhe zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag). Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, deren Reinertrag zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt gemäß § 1 Abs 3 leg.cit. dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten. Die Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind gemäß § 1 Abs 4 leg.cit. für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Zur Beratung der zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verwendung der Erträge ist ein Beirat eingerichtet.

Das Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, BGBl. I 132/2000, ließ den bisherigen Kunstförderungsbeitrag im wesentlichen unverändert, ergänzte ihn aber um zwei weitere Abgaben. § 1 Abs 1 leg.cit. lautet nämlich danach:

"Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Beitrag von 3,40 S;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind."

§ 3 leg.cit. hat idF der zitierten Novelle (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"(1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) ...

(4) Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. ...

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12 000 S nicht übersteigt.

(7) ..."

Die §§1 und 3 traten mit in Kraft.

Mit dem 1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl. I 98/2001, wurden in den wiedergegebenen Bestimmungen die Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt.

2. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I 131/2000, sieht im vorliegenden Zusammenhang folgendes vor:

Das Gesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstler (§1). Zur Entlastung von selbständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem GSVG wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Künstler-Sozialversicherungsfonds). Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß '2 Abs 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür. § 5 K-SVFG hat folgenden Wortlaut:

"Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1. Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;

2. Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

4. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5. Sonstige Einnahmen;

6. Freiwillige Zuwendungen."

Gemäß § 16 leg.cit. leistet der Fonds Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind u.a. (§17 Abs 1 K-SVFG) ein Antrag des (grundsätzlich nach GSVG versicherungspflichtigen) Künstlers, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und das Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG. Überdies darf die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr den Betrag von S 270.000 nicht überschreiten. Der Beitragszuschuß beträgt S 12.000 jährlich (§18 Abs 1 K-SVFG). Nähere Regelungen über die vom Fonds zu treffende Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuß sowie über das bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Voraussetzungen einzuhaltende Verfahren enthält § 20 leg.cit.

II. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist - nach ihren Angaben - gewerbliche Betreiberin einer Kabelrundfunkanlage, die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung 490 Personen mit Kabelrundfunksendungen versorgte. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Novelle zum Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 wurde sie vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (im folgenden kurz KSVF) aufgefordert, die Zahl der von ihr versorgten Kabel-TV-Kunden bekanntzugeben. In der Folge hat der KSVF die von der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Quartale I, II und III 2001 zu leistenden Abgaben in bestimmter Höhe festgesetzt. Nachdem der KSVF der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hatte, erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Berufung. Diese wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom Bundeskanzler als unbegründet abgewiesen.

2. In der Beschwerde wird vorerst eine Verletzung des das österreichische Sozialversicherungssystem beherrschenden Versicherungsprinzips gerügt. Die zur Finanzierung der Sozialversicherungsleistungen nötigen Mittel würden in erster Linie von jenen aufgebracht, die der Versichertengemeinschaft angehören. Die Allgemeinheit trage lediglich subsidiär im Wege von Ausfallshaftungen des Bundes die Kosten der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Grundsatz der Selbstfinanzierung sei somit das tragende Element aller Zweige der Sozialversicherung. Auch die Pensionsversicherung werde in ihrer Gesamtheit zu 60 vH aus den Beiträgen der Versicherten selbst und zu 40 vH aus Bundesbeiträgen bestritten. Alle in Österreich bestehenden gesetzlichen Pensionsversicherungssysteme fußten auf den zwei Säulen von Selbstfinanzierung und staatlichen Beiträgen. Dieses Finanzierungsprinzip folge grundlegenden Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen. Die Versicherten sorgten durch ihre Beiträge selbst für die Abdeckung ihrer sozialen Risiken; das herrschende Umlageverfahren stelle überdies sicher, daß die Versichertensolidarität jeweils mehrere Generationen umfasse. Durch die Neuregelung des BGBl. I 132/2000 werde nun erstmals die Leistung der Pensionsbeiträge einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten auferlegt, da die selbständigen Künstler bei der Beitragsleistung nach dem GSVG durch Zuschüsse aus dem KSVF entlastet würden, wobei die Finanzierung dieser Zuschüsse aus den geschilderten Abgaben erfolge. "Die Pensionen der meisten Künstler werden daher in Hinkunft von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen bezahlt werden."

Die Beschwerde macht ferner einen Verstoß der Neuregelung gegen den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG geltend. Werde dessen Inhalt im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter Zugrundelegung der "Versteinerungstheorie" ermittelt, so zeige eine nähere Betrachtung, daß dem österreichischen Sozialversicherungssystem im Versteinerungszeitpunkt ein Fondssystem zur Finanzierung von Pensionsversicherungsbeitragszuschüssen zugunsten finanzschwacher Versicherter fremd gewesen sei. "Die Pensionen der selbständig Kunstschaffenden daher über den Umweg des KSVF von den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen finanzieren zu lassen, sprengt somit die strukturellen Grenzen der normativen Ermächtigung des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG."

Für eine Abweichung vom System der (primären) Selbstfinanzierung sei auch keine taugliche sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Das in den Materialien angeführte Argument, daß Kabel-TV-Teilnehmer die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen hätten, sei nicht überzeugend, werde doch nicht danach differenziert, welche Kanäle empfangen würden und in welchem Ausmaß diese Kunstkonsum ermöglichten. Bedenklich erscheine auch, daß die bloße Möglichkeit des Kunstkonsums statt des tatsächlichen Konsums besteuert werde. Auch sei der zusätzliche Konsum ausländischer künstlerischer Leistungen keine taugliche Rechtfertigung dafür, die Pensionsbeiträge inländischer Künstler unterstützen zu müssen. Wenn die Abgabe aber an die zusätzliche Möglichkeit des Kunstkonsums der Kabel-TV-Kunden anknüpfe, müsse sie diesen auferlegt werden. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, sie dann den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage aufzuerlegen. Für diese Personengruppe habe der Gesetzgeber nicht einmal den Versuch unternommen, eine sachliche Rechtfertigung der Abgabe zu "argumentieren". Gerade die Betreiber solcher Anlagen treffe die Abgabe aber insofern besonders hart, als sie bereits vor der inkriminierten Bestimmung für jeden Teilnehmer gemäß § 59a UrhG einen monatlichen Beitrag von S 16,3379 an Sonderabgaben an Verwertungsgesellschaften zu bezahlen hätten. Die nunmehr hinzukommende zusätzliche Abgabenlast gefährde endgültig die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die Regelung sei daher auch deshalb gleichheitswidrig, weil sie nicht hinreichend auf die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte Bedacht nehme (VfSlg. 14.723/1997). "Die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 KFBG zieht somit mit den gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen eine Personengruppe zur hauptsächlichen Leistungstragung von Pensionen heran, die mit der pensionsbeziehenden Gruppe der selbständigen Künstler nichts verbindet. Diese Systemwidrigkeit ist sachlich nicht zu rechtfertigen."

Die angefochtene Regelung behandle überdies in mehrfacher Hinsicht gleichgelagerte Sachverhalte ungleich und führe daher zu einer "schlichten Ungleichbehandlung":


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Nur die Pensionen der selbständigen Künstler würden nicht von dieser Berufsgruppe selbst, sondern von einer bestimmten Gruppe von Gewerbetreibenden, die zu den Versicherten in keinerlei Naheverhältnis stehe, aufgebracht.


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Die selbständigen Kunstschaffenden seien rechtlich "neue Selbständige" im Sinne des GSVG; sie seien daher mit den Gewerbetreibenden vergleichbar. Dennoch würden Künstler durch die inkriminierten Regelungen ungerechtfertigt bevorzugt. Das widerspreche gänzlich dem übrigen System des GSVG, das Versicherte traditionell auch dann mit der vollen Beitragsleistung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage belaste, wenn sie kaum etwas verdienten oder sogar Verluste machten.


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Die inkriminierte Fondslösung sei auch vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom , G7 - 9/00, VfSlg. 15.859/2000, als unsachlich zu bewerten, da sie (ebenfalls) eine unsachliche Differenzierung zwischen finanzschwachen Kunstschaffenden und finanzschwachen Gewerbetreibenden bewirke. So müßten jene Gewerbetreibenden, die jährlich Verluste machen, dennoch Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von zumindest S 45.000 entrichten, wohingegen Künstler bis zu einem jährlichen Einkommen von
S 270.000 nahezu pensionsbeitragsfrei blieben. Wörtlich wird dazu noch folgendes ausgeführt:

"Die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Regelung verletzt uns daher in zweifacher Hinsicht in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung durch das Gesetz: Obwohl selbständig Kunstschaffende ebenso als 'Selbständige' gelten wie wir und den Anspruch auf eben die gleichen Leistungen aus dem GSVG haben, werden die Pensionsbeiträge der Künstler gefördert, unsere hingegen nicht; und diese Förderung erfolgt überdies nicht - wie im übrigen System der Sozialversicherung - durch Steuermittel (und somit: durch die Allgemeinheit), sondern aus einer Sonderabgabe, die allein uns und vergleichbaren Gewerbetreibenden auferlegt wird. Die Pensionen der Künstler werden somit durch ein verfassungswidriges Sonderopfer finanziert."

Schließlich wird (noch einmal) betont, daß es unsachlich sei, die Pensionsbeiträge der selbständig Kunstschaffenden von den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage finanzieren zu lassen. "Tatsächlich besteht keine wie auch immer geartete Nähe zwischen den Abgabepflichtigen und den aus der Abgabe geförderten Personen. Die Regelung beruht somit schon an sich auf keinem 'vernünftigen Grund' (VfSlg. 13.975/1994)."

Da der angefochtene Bescheid, der eine Abgabe vorschreibe, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, greife er auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein.

3. Der Bundeskanzler hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu den Beschwerdegründen der beschwerdeführenden Partei wird hier im wesentlichen ausgeführt:

Der Feststellung der beschwerdeführenden Partei, daß durch die Novelle BGBl. I 132/2000 des KFBG 1981 einer anderen Gruppe als den tatsächlich Versicherten die Leistung von Pensionsbeiträgen auferlegt werde, könne nicht gefolgt werden.

Bei den Beiträgen gemäß § 1 Abs 1 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, handle es sich um eine zweckgebundene Abgabe, die nach dem in Österreich geltenden Steuersystem als Verbrauchsteuer zu qualifizieren sei. Die Zweckbindung ergebe sich indirekt aus § 5 Z 1 K-SVFG, BGBl. I 131/2000, wonach die gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG 1981 eingehobenen Abgaben für Zwecke des KSVF zu verwenden seien.

Konkret werde gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, durch den Kunstförderungsbeitrag die Empfangsberechtigung von Rundfunksendungen über eine Kabelrundfunkanlage, die von einem gewerblichen Unternehmen betrieben werde, erfasst. Das Gesetz sehe aber aus einhebungstechnischen Gründen die Einhebung der Abgabe beim gewerblichen Betreiber der Kabelrundfunkanlage und nicht beim Empfangsberechtigten vor.

Diese Vorgangsweise entspreche auch der von der Rechtslehre entwickelten Definition der Verbrauchsteuer. Kennzeichen einer Verbrauchsteuer sei, daß sie typischerweise auf den Letztverbraucher überwälzt werde.

Daß durch diese Abgabe aber nicht der gewerbliche Betreiber der Kabelrundfunkanlage, sondern die Empfangsberechtigten wirtschaftlich belastet würden, sei daraus ersichtlich, daß in der Regel die Betreiber der Kabelrundfunkanlagen mit die Nutzungsentgelte der Empfangsberechtigten einer Kabelrundfunkanlage mit dem Hinweis auf die Einführung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 um S 3,40 erhöht hätten.

Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Sozialversicherungsbeiträge in die gewerbliche Sozialversicherung nach dem GSVG knüpften jedoch nicht an die Erbringung von Leistungen an Dritte, sondern an das Einkommen des Unternehmers bzw. an die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit an.

Daß es sich bei den Abgaben nach dem KFBG 1981 nicht um Sozialversicherungsbeiträge, sondern um Abgaben im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (im folgenden kurz F-VG 1948) handle, ergebe sich auch aus den im systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs 1 stehenden Bestimmungen des § 1 Abs 2 KFBG 1981, in denen mehrfach auf das F-VG 1948 verwiesen werde. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei der Abgabencharakter der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981. Im Vorblatt der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. GP) würden nämlich als Kompetenzgrundlage Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und §§3 ff F-VG 1948 (Abgabenwesen) angeführt.

Die beschwerdeführende Partei dürfte hingegen von dem im Begutachtungsverfahren ausgesandten Gesetzesentwurf, BKA-GZ 180.310/126-I/8/00, ausgegangen sein. Dieser Gesetzesentwurf sei in zwei Artikel unterteilt gewesen. Art 1 habe das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung betroffen und Art 2 das Bundesgesetz, mit dem das KFBG 1981 geändert werden sollte. Im Vorblatt dieses Gesetzesentwurfes sei in Bezug auf Art 1 als Kompetenzgrundlage Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen) angeführt gewesen. Die Heranziehung des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" sei darin begründet gewesen, daß im § 26 des Art 1 des Gesetzesentwurfes des Begutachtungsverfahrens eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen sei. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Regierungsvorlage sei Art 1 des Gesetzesentwurfes zur Regierungsvorlage des K-SVFG (312 BlgNR 21. GP) und Art 2 zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das KFBG 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden, geworden (313 BlgNR 21. GP). In keiner der beiden Regierungsvorlagen sei jedoch eine Änderung des GSVG vorgesehen gewesen, sodaß folgerichtig der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht mehr im Vorblatt angeführt worden sei.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art 7 B-VG) gingen offensichtlich von der Annahme aus, daß es sich bei der Abgabe nach § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 um einen Sozialversicherungsbeitrag handle, den die gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen für die in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversicherten Künstler zu leisten hätten. Tatsächlich handle es sich jedoch bei dieser Abgabe um eine Verbrauchsteuer. Die nach dem GSVG pflichtversicherten Künstler seien ungeachtet der Änderung des KFBG 1981 verpflichtet, im selben Umfang wie die übrigen nach dem GSVG pflichtversicherten Selbständigen ihre Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung zu zahlen. Durch die mit in Kraft getretene Änderung des KFBG 1981 sei somit entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei keine Änderung im Ordnungssystem der gesetzlichen Sozialversicherung eingetreten.

Die sachliche Rechtfertigung für die Einführung der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 stehe im engen Konnex mit ihrer Zweckbindung aufgrund des § 5 Z 1 K-SVFG, BGBl. I 131/2000. In der Regierungsvorlage (313 BlgNR 21. GP) werde zur Einführung dieser Abgabe u.a. erläuternd folgendes festgehalten:

"Die sachliche Begründung in den Abgaben gemäß Abs 1 Z 2 und 3 liegt im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer. Diese können nämlich durch den Kabelanschluss und der (richtig wohl: die) Satellitenanlage nicht nur die inländischen, für die ein Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 zu leisten ist, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Die Abgaben gemäß Abs 1 Z 2 und 3 stellen somit einen angemessenen Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 dar."

Die beschwerdeführende Partei stütze die Gleichheitswidrigkeit der Abgabe u.a. darauf, daß sie diese Rechtfertigung in mehrfacher Hinsicht als "kurios" bezeichne. Sie begründe dies u.a. damit, daß die Kabel-TV-Teilnehmer einen Kabelanschluß wegen der Spartenkanäle, wie Nachrichtenkanäle, Verkaufskanäle, Sportkanäle, Erotikkanäle nähmen. Diese Feststellung stehe klar im Widerspruch zur Lebenserfahrung und zu den Medienanalysen, wonach nicht die Spartenkanäle, sondern die allgemeinen Fernsehkanäle, die unbestritten ein zusätzliches Kulturangebot zu dem des ORF 1 und ORF 2 enthielten, die höchsten Einschaltquoten erreichten.

In Bezug auf § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 sei nach Ansicht der belangten Behörde die Sachlichkeitsprüfung dieser Abgabe "als Zuschlag" zum Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg.cit., der bereits im Jahre 1946 (BGBl. 213/1946) eingeführt worden sei, vorzunehmen. Es sei jedoch sachlich verfehlt, diese Abgabe in einen Vergleich zu den von den Gewerbetreibenden zu leistenden Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung nach dem GSVG zu ziehen, da die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 so wie der Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg.cit. eine Verbrauchsteuer und nicht eine Sozialversicherungsabgabe sei.

Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G7 - 9/00, VfSlg. 15.859/2000, in dem der Verfassungsgerichtshof die Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlich hohen Beiträge in die gewerbliche Sozialversicherung der "alten" und "neuen" Selbständigen festgestellt habe, gehe daher ins Leere. Die Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Beitragsleistung in einen "Fonds" einer Risikogemeinschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde u.a. auch darin zu erblicken, daß die Mitglieder der Risikogemeinschaft zwar die Leistungen in gleichem Umfang in Anspruch nehmen könnten, sie aber nicht in gleichem Verhältnis Beiträge leisten müßten. Dies sei hier nicht der Fall, da die Künstler, die seit dem unter die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG fielen, wie alle übrigen Mitglieder, und somit auch wie die gewerblichen Betreiber von Kabelrundfunkanlagen, die gleichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hätten. Daß die selbständig erwerbstätigen Künstler außerhalb des Systems der Risikogemeinschaft unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen von einem Fonds Förderungen für die Leistung der Pensionsversicherungsbeiträge erhielten, ändere nichts an dieser Tatsache. Diese Förderung sei aber nach Ansicht der belangten Behörde einer Prüfung aus der Sicht des Sachlichkeitsgebotes zugänglich.

Auch das Argument der beschwerdeführenden Partei, daß die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981 dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit widerspreche, gehe ins Leere, da die sachliche Rechtfertigung für den Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Abs 1 Z 1 KFBG 1981 darin begründet liege, daß der Empfangsberechtigte von Rundfunksendungen über Kabelrundfunkanlagen ein zusätzliches künstlerisches Angebot an Fernsehprogrammen im Vergleich zu demjenigen habe, der nur ORF 1 und ORF 2 zu empfangen in der Lage sei. Auch liege keine Sonderabgabe vor, die allein den gewerblichen Betreibern einer Kabelrundfunkanlage aufgebürdet werde, da die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 leg.cit. eine Verbrauchsteuer sei, die den Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen einer Kabelrundfunkanlage treffe, aber aus einhebungstechnischen Gründen vom Betreiber der Kabelrundfunkanlage eingehoben werde.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Unsachlichkeit der Förderung der Pensionsversicherungsbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung der selbständigen Kunstschaffenden werde auf die erläuternden Bemerkungen zum K-SVFG, allgemeiner Teil, der Regierungsvorlage (312 BlgNR 21. GP) verwiesen, wo u.a. folgendes ausgeführt werde:

"Die sachliche Rechtfertigung für die Förderung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung liegt im besonderen Verlauf einer Karriere eines selbstständigen Künstlers begründet, die mit anderen selbstständigen Berufsgruppen nicht vergleichbar ist. Während das Wesen der künstlerischen Tätigkeit in der künstlerischen Befähigung und Begabung zu eigenschöpferischen Leistungen liegt, stehen bei den anderen selbstständigen Berufsgruppen die erlernten und durch Erfahrung gewonnenen Fertigkeiten zur Berufsausübung im Vordergrund. Die Einkünfte der selbstständigen Künstler hängen daher vielfach von der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz der individuellen künstlerischen Leistungen ab. Damit ist die Existenzsicherung eines beruflich nicht etablierten Künstlers von diesen im Rahmen seiner künstlerischen Berufsausübung nur gering beeinflussbar. Die Einkünfte und damit die Existenzsicherung der anderen selbstständigen Erwerbstätigen sind vom Bedarf des Marktes abhängig, an den aber die angebotenen Leistungen jeweils angepasst werden können. Eine derartige Anpassung widerspricht in der Regel gerade der Tätigkeit eines Künstlers. Dadurch sind die Einkünfte des Künstlers, die beruflich nicht etabliert sind, besonderen Schwankungen unterworfen."

Nach Ansicht der belangten Behörde sei aus diesen Gründen die Förderung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung der selbständig erwerbstätigen Künstler sachlich gerechtfertigt.

Die belangte Behörde verkenne aber nicht, daß der selbständig erwerbstätige Künstler aus der gesetzlichen Sozialversicherung falle, wenn er erkläre, daß die aus seinen Einkünften abgeleitete Beitragsgrundlage die Versicherungsgrenze für die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht übersteigen werde. Gerade durch die vorgesehene Förderung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung sollte auch in diesem Fall der Erwerb zusätzlicher Versicherungsmonate erreicht werden, um dem Künstler eine Altersversorgung auf einem bestimmten Mindestniveau sicherzustellen. Die berufliche Tätigkeit der selbständig erwerbstätigen Künstler sei nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich erst bei Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit - und somit vielfach erst nach dem Tod des Künstlers - aus ihr entsprechende Einkünfte erzielen ließen.

Auch der Argumentation der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums könne nicht gefolgt werden. Die drei von der beschwerdeführenden Partei angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.337/1985, 10.362/1985, 10.470/1985) bezögen sich nämlich auf Bescheide, die auf willkürlichen Vorgangsweisen der belangten Behörden beruhten. Daß der Bundeskanzler bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen sei, werde aber nicht behauptet.

Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, seien daher nicht schlüssig.

4. Die beschwerdeführende Partei erstattete mit Schriftsatz vom eine Replik zur Gegenschrift des Bundeskanzlers, in der sie mit ins Einzelne gehender Begründung den Ausführungen des Bundeskanzlers entgegentritt.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Zur Lösung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Beurteilung der von ihr geltend gemachten Sachlichkeitsbedenken, ist in erster Linie zu klären, ob der in Rede stehende Beitrag verfassungsrechtlich den Charakter einer (zweckgebundenen) Abgabe im Sinne des F-VG 1948 besitzt oder ob es sich um eine Geldleistung handelt, die dem Kompetenzbereich Sozialversicherungswesen oder allenfalls einer anderen (Sach-)Materie des B-VG zuzuordnen ist.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter öffentlichen Abgaben im Sinne des F-VG 1948 Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. schon VfSlg. 1465/1932, 3670/1960, 3919/1961). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof überdies ausgesprochen, daß "der Verfassungsgesetzgeber bei der Bestimmung, was als Abgabe zu gelten hat, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber weitgehende Vollmachten eingeräumt" habe. Bei Geldleistungen an öffentlich-rechtliche Fonds hat der Gerichtshof mehrfach (versteckte) Abgaben angenommen, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die Fondsmittel letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukam bzw. wenn bereits gesetzlich vorgesehen war, daß das Beitragsaufkommen ganz oder teilweise vom Fonds an Gebietskörperschaften zu überweisen war, weil diesfalls die Beiträge letztlich eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft darstellten. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 5317/1966 die im Kärntner Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz vorgesehenen Beiträge als Abgaben im Sinne des F-VG 1948 qualifiziert. Nach der maßgebenden Rechtslage war nämlich die Hälfte der Beiträge an Gemeinden weiterzuleiten, während über die andere Hälfte der Beiträge die Landesregierung frei zu verfügen vermochte. Aus dieser spezifischen Situation heraus hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis den Schluß gezogen, daß die Beiträge insgesamt in Wahrheit Abgaben seien, denn der Fonds sei nicht geschaffen worden, um eine Verwaltungsaufgabe in mittelbarer Staatsverwaltung zu besorgen; er sei vielmehr bloß ein Konto, dem Rechtspersönlichkeit allein aus dem Grund verliehen worden sei, um den Umstand, daß die Beiträge in Wahrheit dem Lande (zum Zweck der Förderung des Fremdenverkehrs) zufließen sollten, nicht sichtbar werden zu lassen. Konsequenterweise ordnete der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9335/1982 die Beiträge zum Sbg. Fremdenverkehrsförderungsfonds nur insoweit als Abgaben ein, als diese Beiträge an Gebietskörperschaften weiterzuleiten waren. Diesen Teil der Erträgnisse aus den Pflichtbeiträgen betrachtete der Gerichtshof als Durchlaufposten, für den (daher) Abgabenqualität anzunehmen war, für den anderen Teil, der nach der dort maßgebenden Rechtslage von einer von der Landesregierung verschiedenen Kommission zur Verteilung gebracht wurde, verneinte der Gerichtshof dementsprechend die Eigenschaft einer Abgabe.

Die Zuschläge zur Grundsteuer nach § 17 Abs 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 nicht als Abgaben im Sinne des F-VG 1948 qualifiziert, weil der Ertrag nicht einer Gebietskörperschaft, sondern einer anderen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechtes, nämlich der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt, zukam. Zugleich hat er mit ausführlicher Begründung dargetan, daß diese Zuschläge auch nicht auf der Basis des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" erhoben werden durften, da ein Personenkreis, der mit den Pflichtversicherten nicht deckungsgleich war, zur Finanzierung der landwirtschaftlichen Renten herangezogen wurde und diese zuschlagspflichtigen Personen zu den pflichtversicherten Personen auch nicht in einem Verhältnis standen, das dem zwischen (beitragspflichtigem) Unternehmer und bei ihm Beschäftigtem vergleichbar war.

Im Folgeerkenntnis VfSlg. 3961/1961 zur bereinigten Rechtslage hat der Gerichtshof dann die Geldleistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom , BGBl. 166, über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, als Abgabe qualifiziert. Der Gerichtshof betonte unter Verweis auf Vorjudikatur (VfSlg. 1465/1932, 3033/1956, 3159/1957 u.a.), daß auf Grund seiner ständigen Rechtsprechung für die Qualifikation als öffentliche Abgabe Art und Zweck der Verwendung des beschafften Geldes durch die Gebietskörperschaft unwesentlich sei. Im Unterschied zur früheren Rechtslage (die im Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 zur Aufhebung der bekämpften Vorschriften geführt hatte) fließe der Ertrag der Geldleistungen dem Bund zu, der sie auf seine Rechnung einnehme (es handle sich nicht um Geld, das, den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben werde). Der Bund allein verfüge sodann über dieses Geld in der Form des Gesetzes. Es gebe keine Norm, die es ihm verbiete, die Verfügung in dieser Form zu treffen. Es handle sich somit um eine Geldbeschaffung für den Bund. Darauf - nicht auf den wirtschaftlichen Effekt - komme es bei der Beurteilung, ob eine öffentliche Abgabe vorliege, an. Auf dieser Grundlage hatte der Gerichtshof nunmehr auch keine Bedenken dahingehend, daß das fragliche Gesetz wegen der in der Abgrenzung des Kreises der Leistungsverpflichteten liegenden Differenzierung dem Gleichheitsgebot widerspreche. "Gewiß liegt in jeder Verpflichtung zur Steuerleistung eine Schlechterstellung der davon Betroffenen im Vergleich zu den außerhalb der Verpflichtung bleibenden Personen. Nur dann aber, wenn Umstände dafür sprechen, daß diese Differenzierung sachfremden Erwägungen entspringt, daß sie also aus dem im Steuergegenstand liegenden tatsächlichen Unterschied nicht ableitbar ist, ist die Schlechterstellung im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich." Dem Motivenbericht sei zu entnehmen, daß die Regelung von dem Gedanken geleitet sei, daß die Beiträge des Bundes an die Ldw. Zuschußrentenversicherung der Landwirtschaft zugute kämen und diese daher zur Deckung des Finanzbedarfes des Bundes herangezogen werden solle. Dies sei nicht sachfremd.

Im Erkenntnis VfSlg. 12.843/1991 zum Tiroler AufenthaltsabgabeG betonte der Gerichtshof erneut, daß für eine öffentliche Abgabe wesentlich sei, daß nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung die Geldbeschaffung für eine Gebietskörperschaft "in der rechtlichen Art der Abgabenerhebung" stattfinde. Unwesentlich sei demgegenüber Art und Zweck der Verwendung des beschafften Geldes. Hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang der aus § 6 Abs 1 F-VG 1948 hervorleuchtende Gedanke der Ertragshoheit (Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt). Angesichts der in dieser Hinsicht klaren und zwingenden verfassungsrechtlichen Anordnung, daß nämlich über den Ertrag der Abgaben hoheitlich verfügt werde, müßten allfällige wirtschaftliche Interessen der Tourismusverbände, denen das Aufkommen aus den Aufenthaltsabgaben letztlich zugute komme, zurücktreten.

Das Erkenntnis VfSlg. 10.451/1985 betraf Überweisungsbeträge, die ein Sozialversicherungsträger (die BVA) kraft Gesetzes an einen unselbständigen Fonds des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu leisten hatte, und zwar für Zwecke der Finanzierung der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die damaligen Antragsteller betrachteten diese Überweisung als - verfassungsrechtlich unzulässige - Abgabe, da die gesetzgeberische Maßnahme mit der "Entlastung des Bundeshaushaltes" begründet war und nach der gesetzlichen Lage die Überweisung im Ergebnis bewirkte, daß der vom Bund abzudeckende Abgang der Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG geringer wurde, den Bund somit direkt entlastete. Der Gerichtshof folgte dieser Beurteilung jedoch nicht. Er hat es damals vielmehr für entscheidend erachtet, daß die Geldleistungen nicht dem Bund zuflossen, sondern dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger. Der Umstand, daß sich dadurch die Beiträge des Bundes verminderten und für diesen ein wirtschaftlicher Vorteil eintrete, ändere daran nichts.

Im Erkenntnis VfSlg. 15.174/1998 hatte sich der Gerichtshof mit dem Außenhandelsförderungsbeitrag nach dem AußhFBG 1984, BGBl. 49, zu befassen, der nach der zitierten Rechtsgrundlage als ausschließliche Bundesabgabe eingestuft war, dessen Ertrag aber zu 91,5 vH der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung bestimmter Kosten der Außenhandelsförderung zur Verfügung zu stellen war. Der Gerichtshof hat damals nicht bezweifelt, daß es sich um eine Bundesabgabe handle, obwohl das Aufkommen im genannten Ausmaß einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts zu überweisen war und obwohl die Verfügung über die Mittel durch die Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung erfolgte.

Die dargestellte Judikatur läßt erkennen, daß es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf ankommt, ob die Ertragshoheit, das heißt die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt. Die primäre Verfügungsberechtigung kann auch in Form einer (vom Träger der Ertragshoheit vorgenommenen) generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften sind nicht mehr entscheidend. Zumindest in Grenzfällen kann für die Qualifizierung als Abgabe auch eine entsprechende, explizite Einordnung durch den Gesetzgeber, somit die erschließbare Absicht des Gesetzgebers, eine Abgabe regeln zu wollen, maßgebend sein.

2. Gemessen an diesen Kriterien, von denen abzugehen der Gerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles keine Veranlassung sieht, überwiegen bei dem im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Beitrag letztlich die Elemente, die für eine Abgabe sprechen:

2.1. Zunächst ist aus § 1 Abs 1 KFBG 1981, idF der Novelle BGBl. I 132/2000, die Absicht des Gesetzgebers abzulesen, mit den dort im einzelnen geregelten Geldleistungen "Abgaben" zu erheben. Die Abgaben nach Z 2 und 3 dieser Bestimmung werden in § 3 leg.cit. als Bundesabgaben qualifiziert, deren Einhebung dem KSVF obliegt. Diesem Fonds werden durch das genannte Gesetz jene Befugnisse eingeräumt, die für eine ordnungsgemäße Einhebung der Abgaben einschließlich der Einbringung im Verwaltungswege erforderlich sind.

Die Erläuterungen zur fraglichen Novelle (313 BlgNR 21. GP, 3) halten einleitend folgendes fest:

"Ab dem sind selbstständige Kunstschaffende 'neue Selbstständige' im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ab diesem Zeitpunkt haben daher die in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen Künstler die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kunst und zur Wahrung der wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz soll für Künstler mit niedrigen Künstlereinkommen die Beitragslast in die gesetzliche Pensionsversicherung gemildert werden. Aus diesen Gründen soll ein Künstler-Sozialversicherungsfonds errichtet werden, der für alle selbstständig erwerbstätigen Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) fördert und für die notwendigen Mittel aufzukommen hat (siehe den gesonderten Gesetzentwurf). Der Aufwand des Fonds für die Beitragszuschüsse kann jedoch nur zum Teil aus Förderungsmitteln des Bundeskanzleramtes gedeckt werden."

Als Ziel des Entwurfes wird es demgemäß bezeichnet, durch Schaffung weiterer Beiträge nach dem KFBG 1981 die Finanzierung der Beitragszuschüsse für die Künstler zu sichern. Unter der Überschrift "Finanzielle Auswirkungen" wird darauf hingewiesen, daß für den Bund durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten seien. Die vorgesehenen weiteren Beiträge würden durch den KSVF als selbständiger Rechtsträger eingehoben. "Einnahmen des Bundes sind durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen nicht zu erwarten. Die vorgeschlagenen weiteren Beiträge im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sind nämlich Einnahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds."

Als Kompetenzgrundlagen des Gesetzesentwurfes (Art1) werden Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und §§3 ff F-VG 1948 (Abgabenwesen) genannt.

Zur Änderung des § 1 KFBG 1981 wird folgendes festgehalten:

Abs1 Z 2 sehe die Einführung einer Kabelrundfunkgebühr vor; es handle sich um eine Abgabe, die der Zahlung von Zuschüssen zu den Pensionsbeiträgen von selbständigen Künstlern gewidmet sei. Die sachliche Begründung dieser Abgabe liege im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer. Diese könnten nämlich durch den Kabelanschluß nicht nur die inländischen, für die ein Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Die Abgaben gemäß Abs 1 Z 2 und 3 stellten somit einen angemessenen Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 dar. Zu § 3 wird ausgeführt, daß die Einhebung der Abgaben durch den KSVF erfolge, der in diesem Zusammenhang als beliehenes Unternehmen tätig werde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Materialien ab, daß der Gesetzgeber mit dem Kabelrundfunkbeitrag die Einführung einer (zusätzlichen) Abgabe erreichen wollte, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des KSVF zur Künstler-Sozialversicherung) Gebrauch gemacht hat. Dieses Ziel ist mit den eingangs erwähnten Gesetzen auch erreicht worden. Daran ändert der Umstand nichts, daß mit der Einhebung der Beiträge der KSVF betraut ist, weil der Fonds in dieser Funktion als beliehenes Unternehmen tätig wird, die fraglichen Beiträge somit für den Bund und nicht von vornherein für fremde Rechnung eingehoben werden (vgl. VfSlg. 3961/1961), mag über den vereinnahmten Ertrag auch (bereits) im Wege einer Zweckbindung verfügt worden sein. Daß der Kabelrundfunkbeitrag (in § 3 Abs 1 KFBG 1981) als "Bundesabgabe" bezeichnet wird, ohne daß eine nähere Qualifizierung als ausschließliche oder gemeinschaftliche Bundesabgabe vorgenommen wird (eine solche ist auch nicht im FAG zu finden), erscheint im gegebenen Zusammenhang deswegen unproblematisch, weil sich bereits aus der Zweckwidmung, aber auch aus dem Fehlen jeglicher Aufteilungsregel ergibt, daß es sich nur um eine ausschließliche Bundesabgabe handeln kann.

2.3. Daß aber eine gesetzliche Zweckwidmung für die rechtliche Qualität einer Geldleistung ohne Bedeutung ist, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont: So hat er bereits im Erkenntnis VfSlg. 3159/1957 (im Zusammenhang mit der Zweckbindung des sog. Kulturgroschens) festgehalten, daß die Erklärung des Gesetzgebers, über eine Einnahme nur in einer bestimmten Weise zu verfügen, für den rechtlichen Charakter der Einnahme selbst nicht von Bedeutung sein könne. "Für die Abgrenzung des Begriffes der öffentlichen Abgaben von anderen Erscheinungen kommt es ausschließlich auf die rechtliche Art der Einnahmenbeschaffung an und nicht auf die Art der Einnahmenverwendung." Der Gerichtshof hat daher in der Folge wiederholt festgehalten, daß es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn der Gesetzgeber anläßlich der Regelung einer Abgabe deren Widmung in das Gesetz aufnehme; weder das F-VG 1948 noch eine andere verfassungsgesetzliche Bestimmung stünden einer solchen Vorgangsweise entgegen (z.B. VfSlg. 3742/1960, 3961/1961, 6755/1972; vgl. auch schon VfSlg. 3033/1956). Daraus folgt aber auch, daß die Widmung einer Geldleistung für einen bestimmten Zweck nicht dazu führt, daß die Regelung der Geldleistungsverpflichtung nunmehr kompetenzrechtlich dem aus der Zweckwidmung abzuleitenden Materienbereich zuzurechnen ist.

Der Gerichtshof hält es daher auch nur für eine mißverständliche Wortwahl, wenn in den Materialien davon die Rede ist, daß für den Bund Einnahmen nicht zu erwarten seien, weil es sich um Einnahmen des KSVF handle. Damit wird offenbar nur der Effekt der gesetzlich verfügten Zweckbindung beschrieben, nicht aber eine Aussage über die rechtliche Natur der Geldleistung getroffen.

3. Ebensowenig hat der Gerichtshof bisher die Auffassung vertreten, daß bei einer zweckgebundenen Abgabe die Sachlichkeit der Abgabe - und damit ihre gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit - stets an Hand der Zweckbindung beurteilt werden müßte. Zwar ist es möglich, aus der Zweckwidmung einer Abgabe im Einzelfall die Sachlichkeit und somit die gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit einer Abgabe zu begründen (so etwa, wenn die Abgabenbelastung eben jenen auferlegt wird, die zugleich von der Verwendung der Abgabe profitieren; vgl. z.B. die bereits zitierte Entscheidung VfSlg. 3961/1961). Nichts spricht jedoch dafür, daß - umgekehrt - die sachliche Rechtfertigung einer zweckgebundenen Abgabe nur über die Zweckbindung erfolgen könnte. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 4265/1962 betont, die (zweckgebundenen) Beiträge der Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe seien nicht deswegen bedenklich, weil sie nur vom Dienstgeber zu leisten seien; dem Gesetzgeber stehe es frei, auch nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung mit einer Abgabe zu belasten (im Ergebnis ebenso schon VfSlg. 4058/1961 zur entsprechenden Beitragspflicht der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken). Dieser Standpunkt wird im Erkenntnis VfSlg. 6755/1972 zur Wiener Dienstgeberabgabe, deren Ertrag für den Bau der Wiener U-Bahn zweckgebunden ist, bestätigt: Besteuerungsgegenstand sei nicht der Vorteil aus dem U-Bahn-Bau, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien; unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes sei es daher belanglos, ob die Vorteile der U-Bahn auch anderen Personen als den steuerpflichtigen Dienstgebern zugute kämen.

4. Nun kann der Gerichtshof nicht finden, daß gegen den Kunstförderungsbeitrag in seiner ursprünglichen Form Bedenken unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes bestünden: Der Gesetzgeber überschreitet (zumindest beim bisherigen Belastungsausmaß) den ihm bei steuerpolitischen Belastungsentscheidungen eingeräumten Spielraum nicht, wenn er den Inhabern einer Rundfunk-Hauptbewilligung eine Abgabe auferlegt und damit im Ergebnis den Aufwand für die Möglichkeit des Konsums von Rundfunksendungen im Wege einer selektiven Abgabe besteuert, die wirtschaftlich den Charakter einer Verbrauch- oder Aufwandsteuer trägt. Ebensowenig kann es dann aber auf Bedenken stoßen, wenn der Gesetzgeber als Ergänzung zu diesem ursprünglichen Beitrag, der von jedem Rundfunkteilnehmer zu entrichten ist, einen (zusätzlichen) Beitrag vom Empfangsberechtigten bei Kabelrundfunkanlagen vorsieht, da letztere jedenfalls einen zusätzlichen Konsum von Rundfunksendungen erlauben und die Empfangsberechtigung auch nur deswegen angestrebt wird, um diese zusätzliche Konsummöglichkeit zu erlangen. Daß als Abgabenschuldner dieser (zusätzlichen) Beiträge nicht der Empfangsberechtigte selbst, sondern der gewerbliche Betreiber der Kabelrundfunkanlage herangezogen wird, kennzeichnet den Beitrag lediglich als indirekte Abgabe, begegnet aber an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber bei einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen kann, daß dieser Beitrag auf die Empfangsberechtigten überwälzbar ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann somit die gegen den Beitrag nach § 1 Abs 1 Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht teilen.

5. Handelt es sich aber bei dem in Rede stehenden Beitrag um eine Abgabe, die der Gesetzgeber aus den geschilderten Gründen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auferlegen durfte, dann ist es für das Schicksal der Beschwerde nicht (mehr) von Bedeutung, ob es - wie die beschwerdeführende Gesellschaft rügt - durch die geschilderten Regelungen im Ergebnis zu einer Verletzung der das österreichische Sozialversicherungssystem beherrschenden Finanzierungsprinzipien kommt. Der Gerichtshof kann es daher dahingestellt sein lassen, ob eine solche Verletzung überhaupt vorliegt.

6. Soweit die Beschwerde schließlich "schlichte Ungleichbehandlungen" und andere Unsachlichkeiten im Bereich der Künstler-Sozialversicherung rügt, ist es dem Gerichtshof verwehrt, auf dieses Vorbringen einzugehen, weil es im vorliegenden Fall weder um allfällige Beiträge der beschwerdeführenden Gesellschaft nach dem GSVG noch um Ansprüche nach diesem Gesetz geht.

7. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.