OGH vom 24.04.2013, 9Ob34/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs sowie den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 35/13i 7, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 23 Nc 47/12b 2, zurückgewiesen und über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Überstellung der Akten des Ablehnungswerbers an ein anderes Rekursgericht wird zurückgewiesen.
Über den Rechtsmittelwerber wird eine weitere Ordnungsstrafe von 2.000 EUR verhängt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte den für das Pflegschaftsverfahren über die Kinder des Antragstellers führenden Richter des Erstgerichts sowie einen weiteren Richter dieses Gerichts ab. Er verwies dazu vor allem auf verschiedene behauptete Verfahrensmängel. Auch stellte er einen Antrag auf Vorlage dieses Antrags an das Oberlandesgericht Linz.
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag betreffend den zuständigen Richter ab, jenen hinsichtlich des anderen Richters zurück sowie den Antrag auf Vorlage an das Oberlandesgericht Linz ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wegen Verspätung zurück. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts war am erfolgt, die Überreichung des Rechtsmittels am , aber beim falschen Gericht. Der Rekurs wurde erst nach ca drei Monaten dem zuständigen Erstgericht übermittelt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig sei.
Wegen der neuerlich wiederholten Beschimpfungen der abgelehnten Richter verhängte das Rekursgericht darüber hinaus über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe in Höhe von 2.000 EUR. Die auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen dienten der Wahrung einer sachlichen Ausdrucksweise. Sie sollten nicht sachlich berechtigte Kritik verhindern, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die die dem Gericht schuldige Achtung verletze, unter Sanktion stellen. Die Äußerungen des Antragstellers in seinen Rechtsmitteln verletzten jedenfalls die dem Gericht schuldige Achtung, wobei über ihn wegen solcher oder ähnlicher Äußerungen bereits wiederholt Ordnungsstrafen sowohl vom Rekursgericht als auch vom Obersten Gerichtshof verhängt worden seien. Da sich der Antragsteller trotz dieser wiederholten Verhängung von Ordnungsstrafen nicht veranlasst gesehen habe, sich in seinem Rechtsmittel einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, sei über ihn neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß zu verhängen gewesen.
Dagegen richtet sich das anwaltlich nicht gefertigte Rechtsmittel des Antragstellers, in welchem er auch den Antrag stellt, sein Verfahren an ein anderes Rekursgericht zu „überstellen“.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig; der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat nach der Aktenlage zutreffend die Verspätung des Rekurses des Betroffenen bejaht, ohne dass dagegen im Revisionsrekurs etwas vorgebracht wird. Damit ist der Beschluss des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen. Dagegen war ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Mangels im Revisionsrekurs aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen erübrigt es sich, wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (siehe § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; RIS Justiz RS0005946 [T12]).
Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht als erste Instanz verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN). Mit seinen weitwendigen, inhaltlich jedoch substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG bzw § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Auch dieses Rechtsmittel enthält neuerlich lediglich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richter, denen etwa neurotische Persönlichkeitsstörungen, Amtsmissbrauch etc vorgeworfen wird. Derartige Vorwürfe werden auf nahezu jeder Seite wiederholt. Da sich der Antragsteller trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (6 Ob 229/07f, 3 Ob 82/09v) und durch das Rekursgericht im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 2.000 EUR zu verhängen.
Für eine Überstellung der den Ablehnungswerber betreffenden Akten an ein anderes Rekursgericht fehlt die gesetzliche Grundlage.