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OGH vom 10.11.1998, 12Os146/98

OGH vom 10.11.1998, 12Os146/98

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 16 Vr 744/98 anhängigen Strafsache gegen Atif El S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Atif El S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom , AZ 10 Bs 419,420,421,435,436/98 (= GZ 16 Vr 744/98-119), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Atif El S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den Beschuldigten Atif El S***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG die Voruntersuchung eingeleitet. Am selben Tag wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 18).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom (ON 61) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 28. September (statt richtig: 30. September - § 181 Abs 2 Z 2 StPO) 1998 nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß in Ansehung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr bis , hinsichtlich der übrigen Haftgründe aber bis wirksam ist (ON 119).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.

Die Behauptung, aus dem gesamten Akteninhalt seien schon - zusammengefaßt wiedergegeben - die objektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB nicht ableitbar, scheitert an den die gegenteilige Annahme des Beschwerdegerichtes stützenden, im angefochtenen Beschluß durch Zitierung der entsprechenden Aktenteile verwerteten Verfahrensergebnissen (Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten einer auf längere Zeit angelegten, länderübergreifend und unternehmensmäßig organisierten Schlepperorganisation, die nach den bisher vorliegenden Erhebungen 223 Fremde über Österreich vorwiegend nach Italien und Deutschland schleuste - zusammenfassend ON 70). Schon im Hinblick darauf, daß die österreichischen Sicherheitsbehörden Anzeige gegen zwölf an den hier aktuellen Schleppereien beteiligte Verdächtige erstatteten (99/III), ist die von der Beschwerde problematisierte, für den Tatbestand des Verbrechens nach § 278a StGB essentielle Verbindung einer größeren Zahl von Personen mehr als deutlich indiziert (dazu auch 549k f/I).

Damit können aber alle jene auf den (vermeintlich allein aktuellen) Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG abstellenden, die Untersuchungshaft lediglich auf dieser Basis kritisierenden Beschwerdeeinwände auf sich beruhen.

Das Beschwerdegericht hat aber auch das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zutreffend bejaht:

Denn der dringende Verdacht der Beteiligung des - hoch verschuldeten - Beschuldigten an einer zum Zwecke professioneller Schlepperei gegründeten kriminellen Organisation in Verbindung mit den ihm im Zeitraum von August 1996 bis Ende 1997 zur Last liegenden 22 durch gewerbsmäßige Begehung qualifizierten Angriffen nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und dem Anreiz der Erzielung hoher Gewinne bei gleichzeitig reduziertem Aufdeckungsrisiko begründen die konkrete Gefahr von ihm ausgehender, gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, somit den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, der bei realitätsbezogener Beurteilung durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann. Daran vermag auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Schleppereien nicht mehr durchführte, nichts zu ändern, weil dies ersichtlich auf die Sorge, von einem Komplizen bei der Polizei "verraten" zu werden und auf den Umstand, daß mehrere Mitglieder der Organisation verhaftet wurden (549o verso, 449ll ff/I), zurückzuführen ist.

Im Hinblick auf den Fortbestand des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich im Grundrechtsbeschwerdeverfahren eine Prüfung, ob weitere Haftgründe gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).

Von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft kann fallbezogen im Hinblick auf den bei verdachtskonformer Verurteilung anzuwendenden Strafsatz des § 278a Abs 1 Z 3 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) keine Rede sein.

Da Atif El S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.