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OGH vom 28.02.2011, 9Ob34/10f

OGH vom 28.02.2011, 9Ob34/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B*****, vertreten durch MMag. Maria Größ, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 45 R 628/09z 49, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 88 C 6/07v 45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teils zu lauten haben:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum vom bis einschließlich Juli 2008 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt 9.380 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

2.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Zeit vom bis weitere 5.580 EUR und ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 340 EUR zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am vor dem Standesamt Medina Saudiarabien die Ehe, beide waren damals saudiarabische Staatsbürger. Während der Beklagte schon vor der Eheschließung in Österreich aufhältig war, kam die Beklagte erst nach der Eheschließung nach Österreich, wo sich beide Streitteile bis zuletzt aufhielten und auch ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Der Ehe entstammen fünf Kinder, nämlich R*****, geboren ***** 1984, M*****, geboren ***** 1985, E*****, geboren ***** 1986, K*****, geboren ***** 1994 und M*****, geboren ***** 1996. Während die Klägerin seit dem Jahr 2003 österreichische Staatsbürgerin ist, hat der Beklagte seine saudiarabische Staatsbürgerschaft beibehalten. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 88 C 5/07x 71, geschieden und ausgesprochen, dass das Verschulden beide Parteien treffe. Das Urteil erwuchs mangels Anfechtung am in Rechtskraft. Damit blieben im Scheidungsverfahren auch die Anwendung österreichischen Rechts und der Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens beider Streitteile letztlich unangefochten.

Ergänzend zu diesem unstrittigen Sachverhalt stellte das Erstgericht fest: Die Klägerin begann nach der Eheschließung ein Dolmetschstudium in Österreich, gab dieses aber wegen Zeitmangels, nicht zuletzt wegen der in rascher Reihenfolge geborenen Kinder auf. Im Einvernehmen mit dem Beklagten kümmerte sich die Klägerin in der Folge um Haushalt und Kindererziehung. Die Familie musste zunächst von Zuwendungen dritter Personen leben, da der Beklagte erst im Jahre 1989/1990 eine Anstellung bei der Botschaft ***** in Österreich annahm. Im hier maßgeblichen Zeitraum brachte er ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR 12 x jährlich ins Verdienen. Bereits Ende der 80er Jahre kam es immer wieder zu Streitigkeiten mit gegenseitigen Beschimpfungen der Parteien, die von beiden Teilen gleichermaßen erfolgten. Dadurch verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien zusehends. Als die Klägerin mit dem vierten Kind schwanger wurde, wollte sie sich aus gesundheitlichen Gründen schonen und übertrug daher einen Teil der Haushaltsführung, insbesondere Reinigungsarbeiten, auf die drei älteren Töchter. Nach der Geburt des fünften Kindes verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile immer weiter, die Streitigkeiten und gegenseitigen Beschimpfungen intensivierten sich. Diese Streitigkeiten führten dazu, dass der Beklagte 1996/1997 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszog und seit dieser Zeit im Wohnzimmer nächtigte. Die Klägerin erachtete dies als Verletzung und Kränkung, sexuelle Begegnungen fanden seit dieser Zeit nicht mehr statt. Die Klägerin reagierte auf die Verschlechterung der ehelichen Beziehung dadurch, dass sie sich immer weniger um den Haushalt und um die Erziehung der älteren drei Kinder kümmerte. Nach einer Reise nach S*****, die sie wegen des Todes ihres Vaters angetreten hatte, erlebte die Klägerin das Familienleben und ihre familiären Pflichten als noch schwerer lastend als zuvor. Sie forderte vom Beklagten die Einstellung einer Haushaltshilfe, was dieser ablehnte. Die Klägerin forderte verstärkt die Einbindung der älteren drei Töchter in die Haushaltsführung, was vom Beklagten aber nicht unterstützt wurde. Er erwartete, dass seine Ehefrau im Haushalt für ihn und für die Kinder zu sorgen habe. Die Klägerin kapselte sich in der Folge immer mehr von der Familie ab und war ab März 2002 nicht mehr bereit, für den Beklagten und für die älteren drei Töchter zu kochen oder deren Wäsche zu waschen und ähnliches. Ab diesem Zeitpunkt sorgte sie nur noch für die beiden jüngeren Kinder. Nach Einbringung der Scheidungsklage im Mai 2003 bezog die Klägerin ein kleines Kabinett in der Wohnung und hatte praktisch nur noch mit den zwei jüngeren Kindern Kontakt. Notgedrungen beteiligte sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt ebenfalls an der Haushaltsführung und teilte sich diese mit den drei älteren Kindern. Da die Gasheizung funktionsuntüchtig geworden war, musste die Ehewohnung mit Strom beheizt werden. In der Zeit von Juli bis September 2007 und während weiterer drei Monate im Jahr 2008 wurde auch die Stromzufuhr gesperrt. Da die zwei jüngsten Kinder, die zunächst der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig waren, in der Schule Schwierigkeiten bekamen, schaltete sich im Oktober 2004 der Jugendwohlfahrtsträger ein und brachte die Kinder in einer betreuten Wohngemeinschaft unter. Seit Oktober 2004 kümmert sich überhaupt niemand mehr um die Haushaltsführung in der Wohnung. Da vorwiegend Fertiggerichte konsumiert werden, findet auch die Küche kaum mehr Benützung. Seit der Scheidung wohnt nur noch die Tochter E***** mit der Mutter in der Wohnung, der Beklagte zog in eine eigene Wohnung. Die Ehewohnung steht nach wie vor im alleinigen Wohnungseigentum des Beklagten. Die beiden jüngeren Kinder wohnen seit Juni 2008 wieder beim Vater.

Der Beklagte bestreitet von seinem festgestellten Monatseinkommen (2.500 EUR netto monatlich) sämtliche Aufwendungen für die Ehewohnung, er zahlt die Betriebskosten von 115 EUR monatlich und kommt für die Stromkosten auf. Lediglich während der oben erwähnten Zeiträume wurde die Stromzufuhr wegen Zahlungsrückständen unterbrochen. Seit 2005 ist die Gaszufuhr gesperrt. Eine Überprüfung der Anlage und deren Reparatur scheiterte auch daran, dass einer der Gaskonvektoren im Kabinett der Klägerin steht, diese jedoch trotz Ankündigungen der Reparaturversuche nicht bereit war, das Kabinett für einen Monteur zu öffnen.

Bis etwa 2002 bekam die Klägerin monatliches Taschengeld in Höhe von 250 EUR. Wenn sie darüber hinaus Geld benötigte, bekam sie dieses vom Beklagten, soweit dies finanziell möglich war. Bis September 2004 bekam die Klägerin nur lediglich sporadisch Taschengeld. Danach gab der Beklagte der Klägerin kein Geld mehr. Die Klägerin absolvierte vor dem Jahr 2000 eine kurze Ausbildung als Friseurin, anschließend in Abendkursen eine zweijährige Ausbildung als Kosmetikerin. Diese Tätigkeiten übte sie jedoch zu keiner Zeit aus. Bis 2004 musste die Klägerin immer wieder von Bekannten finanziell unterstützt werden. In der Folge nahm sie nur kurzfristige geringfügige Beschäftigungen wahr. So war sie vom bis als Verkäuferin tätig und bezog dafür ein Nettoeinkommen von 618,31 EUR. Vom bis bezog sie ein monatliches Einkommen von 341,10 EUR, vom bis ein Nettoeinkommen von 1.125,90 EUR. Vom bis war sie mit einem Nettomonatseinkommen von 330 EUR beschäftigt. In den Monaten Jänner und Februar 2008 verdiente sie 375 EUR netto als Dolmetsch, im März 2008 50 EUR, im April 2008 50 EUR und im Mai 2008 100 EUR, sowie im Juli 2008 75 EUR, jeweils als Dolmetsch. Im Juni 2008 bezog sie aus Tätigkeiten im Sicherheitsbereich der Fußball EM ein Nettoeinkommen von 827,82 EUR. Die Klägerin hätte seit Oktober 2004 durchgehend ein Erwerbseinkommen bis 350 EUR verdienen können, eine lukrativere Beschäftigung konnte sie nicht bekommen. Die Klägerin hat kein Vermögen. Zwei der drei älteren Töchter beziehen Stipendien des ***** Kulturbüros in Höhe von 1.300 EUR monatlich, die dritte der älteren Töchter finanziert sich durch den Bezug der Familienbeihilfe.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom ab einen laufenden Unterhalt von 340 EUR monatlich. Diese Unterhaltsforderung hielt sie auch ausdrücklich für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung aufrecht. Sie führte aus, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil die Anwendung des saudiarabischen (islamischen) Rechts dem österreichischen ordre public widerspreche. Insbesondere lasse es sich mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbaren, dass nach dem saudiarbischen Recht für die Zeit nach der Scheidung mit Ausnahme von drei Monaten im Anschluss an die Scheidung überhaupt kein Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegenüber dem früheren Ehegatten bestehe. Der Betrag von 340 EUR monatlich entspreche den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Beklagten unter Berücksichtigung dessen Sorgepflichten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei saudiarabisches Recht anwendbar. Es bestehe kein Hindernis aus Gründen des ordre public. Insbesondere was den nachehelichen Unterhalt anlange, bestehe auch nach der österreichischen Rechtsordnung bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden kein unbedingter Unterhaltsanspruch des Bedürftigen, sondern nur aus ganz bestimmten Billigkeitsgründen.

Im Übrigen habe die Klägerin einen Unterhaltsanspruch wegen ihrer jahrelangen Untätigkeit im Haushalt und in der Pflege der Kinder verwirkt.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin für den Zeitraum vom bis (Schluss der mündlichen Streitverhandlung) einen Unterhaltsbetrag von 10.220 EUR zu zahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren für diesen Zeitraum in Höhe von 4.740 EUR wies das Erstgericht (rechtskräftig) ab. Weiters erkannte es den Beklagten schuldig, der Klägerin ab einen laufenden Unterhalt von 250 EUR monatlich zu zahlen, das Mehrbegehren von 90 EUR monatlich ab wies es (rechtskräftig) ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass zwar gemäß § 20 iVm § 18 IPRG grundsätzlich saudiarabisches (islamisches) Recht Anwendung zu finden habe. Die Ermittlung sei jedoch in angemessener Zeit nicht möglich gewesen, sodass gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht (§ 94 ABGB) anzuwenden sei. Für den nachehelichen Unterhalt sei davon auszugehen, dass die saudiarabische (islamische) Rechtslage dem ordre public widerspreche, weil nach dem ausländischen Recht keine Unterhaltsansprüche der Ehefrau nach Ehescheidung bestünden. Damit sei auch auf den nachehelichen Unterhalt der aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Klägerin österreichisches Recht (§ 68 EheG) anzuwenden. Dabei sei unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, seiner Sorgepflichten, seiner als Naturalunterhalt anrechenbaren Leistungen sowie unter Berücksichtigung des fallweisen Eigeneinkommens der Klägerin von mehreren Phasen auszugehen: Für die erste Phase vom bis habe die Klägerin Anspruch auf einen Geldunterhalt von 120 EUR monatlich, für sieben Monate somit auf 840 EUR. Die zweite Phase reiche vom Februar 2006 bis September 2006: Hier komme der Klägerin ein Unterhaltsanspruch von 220 EUR monatlich zu, für den gesamten Zeitraum (8 Monate) 1.760 EUR. Die dritte Phase reiche vom Oktober 2006 bis zur Rechtskraft der Scheidung (April 2008): Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Naturalleistungen habe die Klägerin grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch von 330 EUR monatlich für 19 Monate (zusammen 6.270 EUR). Für drei Monate dieser Zeit müsse sich die Klägerin keinen Naturalunterhalt durch Strombezug anrechnen lassen, weil die Stromzufuhr für drei Monate unterbrochen worden sei. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für diese Phase belaufe sich daher auf 6.420 EUR. Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (ab Mai 2008) habe die Klägerin Anspruch auf 90 EUR monatlich, für 10 Monate (bis zum = Schluss der mündlichen Streitverhandlung) ergebe dies einen kapitalisierten Betrag von 900 EUR. Da auch in dieser Periode während der Dauer von drei Monaten keine Stromversorgung bestanden habe, sei der Geldunterhalt wegen nur teilweise anrechenbaren Naturalunterhalts um 300 EUR zu erhöhen, sodass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit von Mai 2008 bis Februar 2009 mit 1.200 EUR (= 120 EUR pro Monat) zu kapitalisieren sei. Zusammen ergebe dies bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung einen kapitalisierten Unterhaltsanspruch von 10.220 EUR. An laufendem Unterhalt habe die Klägerin ab Anspruch auf 250 EUR monatlich.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Hinsichtlich des Unterhalts während aufrechter Ehe habe die Klägerin auch nach saudiarabischem Recht insoweit sei das eingeholte Rechtsgutachten ausreichend Anspruch auf Unterhalt in Form von Speisen, Kleidung, Putzzeug, Möbeln und Pflegemitteln, Medikamenten und Unterkunft. Der Abdeckung dieser Bedürfnisse entspreche auch die österreichische Prozentmethode, sodass in der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs auch nach österreichischem Recht kein Unterschied zu ersehen sei. Lediglich hinsichtlich der Unterhaltsverwirkung sei das Gutachten trotz mehrfacher Einvernahme des Sachverständigen unzureichend geblieben, sodass mangels Erhebbarkeit des fremden Rechts nach § 4 Abs 2 IPRG insgesamt österreichisches Recht anzuwenden sei. Wenngleich die Klägerin, wie aus dem Scheidungsurteil hervorgehe, ihre Beitragspflichten nach § 94 Abs 2 ABGB vernachlässigt habe, müsse doch auch das Mitverschulden des Beklagten berücksichtigt werden, sodass von einem Rechtsmissbrauch durch die Klägerin bei Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs nicht die Rede sein könne. Die Anwendung des saudiarabischen (islamischen) Rechts für die Zeit nach der Scheidung lehnte das Berufungsgericht aus Gründen des ordre public ab. Die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Frau auf drei Monate nach Ehescheidung sei mit dem Grundgedanken des österreichischen Unterhaltsrechts nicht vereinbar. Die beschränkt einkommensfähige und vermögenslose Klägerin habe daher nach § 68 EheG Anspruch auf Billigkeitsunterhalt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit die Heranziehung des saudiarabischen Ehegattenunterhaltsrechts ordre public widrig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist teilweise hinsichtlich des Unterhalts nach Scheidung auch berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhalt bzw eine Unterhaltsverwirkung nicht mehr zurückkommt. Zum Unterhalt während aufrechter Ehe führt der Revisionswerber lediglich aus, dass die Ermittlung saudiarabischen Rechts möglich gewesen wäre und daher ein Verfahrensmangel besonderer Art vorliege. Der Revisionswerber beruft sich aber nicht darauf, dass die Anwendung saudiarabischen Rechts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sondern lediglich darauf, dass er „ein Recht auf die Anwendung des richtigen Rechts habe, da sich an dieses auch weitere bzw unterschiedlich zu beurteilende Rechtsfolgen knüpfen können“. Welche Folgen dies im Konkreten sein können, bleibt der Revisionswerber jedoch zu nennen schuldig. Der Revisionswerber zeigt somit auch nicht annähernd auf, dass der zuerkannte Geldunterhalt nicht dem saudiarabischen Recht entsprochen habe oder nicht in dieser Höhe zugestanden wäre, sodass schon mangels Erheblichkeit eines möglichen Mangels bei Ermittlung des fremden Rechts ein weiteres Eingehen auf dieses Revisionsargument unterbleiben und der Revision insoweit kein Erfolg beschieden sein kann. Den - der Höhe nach unbekämpft gebliebenen - Berechnungen der Vorinstanzen folgend, steht der Klägerin daher für den Zeitraum bis einschließlich April 2008 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils ) ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 9.020 EUR zu.

Differenzierter ist die Rechtslage für die Zeit nach der Scheidung (ab Mai 2008) zu betrachten. Gemäß § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Diesem Scheidungsstatut unterliegt insbesondere der nacheheliche Unterhalt ( Verschraegen in Rummel 3 § 20 IPRG Rz 3 mwN). Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Beklagten zu, der im Gegensatz zur Klägerin an seiner saudiarabischen Staatsbürgerschaft festgehalten hat und somit nach wie vor dem ursprünglich gemeinsamen Personalstatut unterliegt.

Das saudiarabische Ehe Recht (einschließlich der Scheidungsfolgen) folgt der Sharia. Kommt es zu einer gerichtlichen Scheidung, hat die Frau lediglich für die sogenannte „Wartezeit“, dies sind drei Monate nach der Scheidung, Anspruch auf Unterhalt (Gutachten Doz. Mag. Z*****, S 12 in ON 52; Prader in Bergmann/Ferid , Religiöse Eherechte Islam, 12; vgl dazu auch das ebenfalls der Sharia folgende irakische Gesetz über das Personalstatut Nr 188/1959 in Bergmann/Ferid Irak, 16). Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht nicht. Allenfalls hat der Mann noch die Brautgabe zu erfüllen, soferne dies nicht zur Gänze erfolgt ist, je nach Ortsüblichkeit besteht auch Anspruch auf einen einmaligen Abfindungsbetrag, die sogenannte Muta (Gutachten Doz. Mag. Z***** S 13 in ON 52).

Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Weil diese ordre public Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (RIS Justiz RS0110743; Verschraegen in Rummel 3 § 6 IPRG Rz 1). Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle ( Verschraegen in Rummel 3 § 6 IPRG Rz 2 mwN; SZ 59/128), wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen (RIS Justiz RS0076998). Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (RIS Justiz RS0110743; Verschraegen in Rummel 3 § 6 IPRG Rz 3; Schwimann IPR 2 42). Unter diesen Prämissen ist daher auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht nachehelichen Unterhalt versagt, nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen den inländischen ordre public gegeben ( Nademleinsky/Neumayr , Internationales Familienrecht, 213). Beide Aspekte (Grundwerte, konkretes Ergebnis) lassen im vorliegenden Fall den Einwand des ordre public Verstoßes hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts unberechtigt erscheinen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das anzuwendende Recht einen Unterhaltsanspruch der Ehegatten grundsätzlich (zB auch bei Scheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten) nicht zuerkennt; wesentlich ist vielmehr, ob in der konkreten Situation (hier: bei beiderseitig gleichteiligem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe) die Nichtzuerkennung eines Ehegattenunterhalts gegen die genannten Grundwerte verstoßen würde.

Sind nach § 68 EheG beide Ehegatten an der Scheidung schuld und trägt keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Bei beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der Unterhaltsanspruch erst durch Richterspruch rechtsgestaltend begründet (SZ 54/140; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 2 Rz 695). § 68 EheG gewährt auch keinen vollen Unterhaltsanspruch, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur einen Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs erforderlichen Betrags („ein Beitrag zu seinem Unterhalt“; SZ 54/140; SZ 60/71). Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass schon im Richterspruch eine zeitliche Beschränkung der Beitragspflicht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung dieser inländischen Rechtslage kann in der konkreten Situation nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwendung des ausländischen Rechts (Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf drei Monate) im Ergebnis den österreichischen Grundwertungen widerstreitet.

Auch der Vergleich mit § 68a EheG führt zu keinem anderen Ergebnis:

Abs 1 des § 68a EheG ist schon infolge des festgestellten Sachverhalts unmaßgeblich. § 68a Abs 2 EheG räumt einem Ehegatten unabhängig vom Verschulden an der Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten ein, wenn jener sich aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes gewidmet hat und ihm aufgrund des dadurch bewirkten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus oder Fortbildung, oder wegen der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit die volle oder auch nur teilweise Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Auch dieser Unterhaltsanspruch ist jedoch kein absoluter, sondern unterliegt der Unbilligkeitsregelung des § 68a Abs 3 EheG: Danach kann die Gewährung des Unterhalts unbillig sein, weil der Bedürftige einerseits besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt. Zieht man nun in Betracht, dass die Klägerin mehrere Jahre hindurch ihrer ehelichen Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten überhaupt nicht und gegenüber den gemeinsamen Kindern nur höchst unzureichend nachgekommen ist, kommt ihr Verhalten zumindest in die Nähe dieser Unbilligkeitsklausel. Somit mag das ausländische Recht (mit seinem auf drei Monate nach der Scheidung beschränkten Unterhalt) zwar unbillig sein, verstößt im Ergebnis aber was für die Anwendung der ordre public Klausel notwendig wäre nicht in unerträglichem Maße (RIS Justiz RS0016665) gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin war daher nach dem anzuwendenden saudiarabischen Recht mit drei weiteren Monatsbeträgen zu begrenzen und in der vom Erstgericht festgesetzten und vom Beklagten insoweit nicht mehr bestrittenen Höhe von 3 x 120 EUR für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 zuzusprechen. An nachehelichem Unterhalt ergeben sich somit 360 EUR, zuzüglich des während aufrechter Ehe angefallenen Unterhalts von 9.020 EUR ergibt dies einen Zuspruch von 9.380 EUR. Bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung belaufen sich die von der Klägerin begehrten Unterhaltsbeiträge (monatlich 340 EUR) auf 14.960 EUR, abzüglich des Zuspruchs von 9.380 EUR verbleibt ein für diesen Zeitraum abzuweisender Betrag von 5.580 EUR. Da ab August 2008 kein Unterhaltsanspruch der Klägerin mehr besteht, waren die seitdem angefallenen und laufend begehrten Unterhaltsbeiträge (unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Teilabweisung) zur Gänze abzuweisen.

Bei der gemäß § 50 Abs 1 ZPO erforderlichen Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage das Obsiegen bzw Unterliegen der Streitteile beurteilt werden soll, wurde doch einerseits über behauptete (einer „Kapitalisierung“ zugängliche) Rückstände im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz und andererseits über den für die Zukunft laufend begehrten Unterhalt entschieden. Da sich die Höhe der den Streitteilen erwachsenden Verfahrenskosten maßgeblich nach der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage richtet, kommt dieser auch für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Streitteile bzw für allfällige Kostenersatzansprüche zwischen diesen Bedeutung zu. Nach § 58 Abs 1 JN ist bei Ansprüchen auf Unterhalts oder Versorgungsbeträge als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Kläger neben dem laufenden (zukünftigen) Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsraten begehrt (EFSlg 94.357; 1 Ob 25/04i). Der Streitwert wird selbst dadurch nicht erhöht, dass während des Prozesses anfallende Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden (SZ 69/34; 1 Ob 25/04i). Geht man von diesen Grundsätzen die auch zu gelten haben, wenn sich die Kostenbemessungsgrundlage aus § 9 Abs 3 RATG ergibt aus, so liegt auch bei der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO das Schwergewicht auf der Entscheidung über den für die Zukunft begehrten (laufenden) Unterhalt, wogegen dem Prozesserfolg mit (allenfalls kapitalisierten) Rückständen nur geringe Bedeutung zukommt: Letztere haben insbesondere auf die Kostenbemessungsgrundlage keinen Einfluss (1 Ob 25/04i). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin trotz ihres Teilobsiegens mit während des Verfahrens fällig gewordenen, „kapitalisierten“ Unterhaltsbeiträgen für die Zukunft als zur Gänze unterlegen zu gelten und somit dem Beklagten Kostenersatz zu leisten hat.

Diese Betrachtung führt aber auch dazu, dass als Kostenbemessungsgrundlage für den Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens an den Beklagten gemäß § 9 Abs 3 RATG nur der einfache Jahresbetrag des laufend begehrten Unterhalts, nicht jedoch der mittlerweile rückständig gewordene Unterhalt heranzuziehen ist (vgl RIS Justiz RS0121989).

Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RIS Justiz RS0124588). Im vorliegenden Fall sind eingehende Berechnungen anzustellen, da das Unterhaltsverfahren zunächst allein geführt, dann in das Scheidungsverfahren einbezogen und letztlich wieder ausgeschieden bzw teilweise parallel mit dem Provisorialverfahren geführt wurde.