OGH vom 11.10.2016, 11Ns65/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 1/93 31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt (vgl 11 Os 28/16a uva).
Mit einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben vom begehrt der Verurteilte unter Berufung auf „Ermittlungsfehler“ und „Unebenheiten“ im Verfahren die Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof, der Sache nach somit die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO.
Dieser Antrag war – allerdings ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung – abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00065.16X.1011.000