OGH vom 25.06.2014, 9Ob33/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR; Gesamtstreitwert 36.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 223/10v 11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 29/10g 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG befugter Verein.
Die Beklagte ist ein bundesweit operierendes Mobilfunkunternehmen. Sie tritt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Verträge. In den aktuellen „AGB Mobil für Privatkunden“ (Stand: ) findet sich unter Punkt 20.9 folgende Klausel:
„Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen. Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (Zahlschein Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich.“
Wählt ein Kunde eine Zahlung mittels Zahlschein oder sonstiger Überweisung, so hat er pro Rechnung ein zusätzliches Entgelt in der Höhe von 2,50 EUR zu entrichten.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der vorerwähnten Klausel oder sinngleicher Klauseln sowie die Berufung darauf, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden seien, zu unterlassen. Weiters begehrt der Kläger, dass es die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen habe, Entgelte für die Durchführung von Zahlungen an die Beklagte mit bestimmten Zahlungsarten zu erheben, insbesondere ein Entgelt von 3 EUR pro Zahlung für „Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (vorm. Zahlscheinentgelt)“. Schließlich begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die beanstandete Klausel verstoße gegen die zwingende Bestimmung des § 27 Abs 6 Satz 2 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Danach sei die Erhebung von Entgelten durch die Beklagte als Zahlungsempfängerin im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass es sich bei einem unterschriebenen Zahlschein und bei einer Onlinebanking Überweisung um keine Zahlungsinstrumente iSd § 3 Z 21 ZaDiG handle. Die Beklagte hebe kein Zahlscheinentgelt ein; verrechnet werde vielmehr ein Bearbeitungsentgelt, das jedoch bei jenen Kunden, die sich der Einzugsermächtigung bedienen, auf Null ermäßigt werde. Die Umsetzung des Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG durch § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG sei nicht richtlinienkonform erfolgt, weil der österreichische Gesetzgeber ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorgesehen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Anwendbarkeit des ZaDiG auf die Beklagte als Zahlungsdienstnutzer und führte aus, dass ein vom Zahler ausgefüllter und unterschriebener Zahlschein sowie die Onlinebanking-Überweisung Zahlungsinstrumente iSd Art 4 Z 23 der Richtlinie 2007/64/EG bzw des § 3 Z 21 ZaDiG seien. § 27 Abs 6 ZaDiG stehe auch im Einklang mit der Bestimmung des Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls die Anwendbarkeit des ZaDiG. Es vertrat die Auffassung, dass der unterschriebene und dadurch personalisierte Zahlschein und die Online-Überweisung Zahlungsinstrumente seien. Da die Bestimmung des Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG von der Vollharmonisierung ausgenommen sei, könne der nationale Gesetzgeber ein Verbot für die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments auch im Verhältnis zum Zahler vorsehen. Damit werden sowohl die Preistransparenz und der Wettbewerb als auch die effizienten Zahlungsinstrumente gefördert.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom , 9 Ob 59/11h, das Revisionsverfahren unterbrochen, weil der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom zu 10 Ob 31/11y dem Europäischen Gerichtshof Fragen zu Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
Mit seinem Urteil vom , Rs C 616/11, T Mobile Austria , hat der EuGH diese Fragen des Obersten Gerichtshofs wie folgt beantwortet:
1. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.
2. Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.
3. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung ist nunmehr das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch zu den noch offenen Fragen bereits in seiner Entscheidung vom , 10 Ob 27/14i, wie folgt Stellung genommen:
„1. Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH ist davon auszugehen, dass Art 52 Abs 3 Zahlungsdienste Richtlinie 2007/64/EG (im Folgenden: RL 2007/64/EG) auf das Zahlungsverhältnis zwischen der beklagten Partei, einem Mobilfunkbetreiber, als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente im Sinne der RL 2007/64/EG darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform ist, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
2. In Österreich wurde die RL 2007/64/EG mit dem am in Kraft getretenen ZahlungsdiensteG (ZaDiG), BGBl I 2009/66, umgesetzt. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen im Sinne einer Maximalharmonisierung gelegt (vgl RV 207 BlgNR 24. GP 1).
2.1 Nach § 27 Abs 6 ZaDiG darf der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig.
2.2 Nach den Gesetzesmaterialien (RV 207 BlgNR 24. GP 34) setzt die Bestimmung des § 27 Abs 6 ZaDiG Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG um. Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs soll der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, dem Zahler eine Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu gewähren; allerdings darf der Zahlungsempfänger vom Zahler kein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments verlangen; effiziente Zahlungsinstrumente sollen nicht auf eine solche Weise unattraktiv gemacht werden.
3. Wie der EuGH im gegenständlichen Verfahren ausgesprochen hat, findet Art 52 Abs 3 RL 2007/64/EG auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Bestimmung des § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG, mit welcher die in Art 52 Abs 3 Satz 2 der RL 2007/64/EG erteilte Ermächtigung des Verbots der Entgelteinhebung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments durch den Zahlungsempfänger umgesetzt wurde. Wie der EuGH weiters ausgesprochen hat, räumt Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3.1 Wie im gegenständlichen Verfahren der Generalanwalt M. Wathelet in seinen Schlussanträgen vom , Rs C 616/11, Rz 70 ff dargelegt hat, räumt Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen für die Entscheidung ein, ob und wie sie von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, die Berechnung von Aufschlägen zu verbieten oder zu begrenzen. Nach dem 42. Erwägungsgrund der RL 2007/64/EG 'können die Mitgliedstaaten beschließen, [die Berechnung von Aufschlägen] zu verbieten oder einzuschränken, wenn dies ihrer Auffassung nach angesichts missbräuchlicher Preisgestaltung oder möglicher nachteiliger Auswirkungen der Preisgestaltung auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments gerechtfertigt ist'. Die Mitgliedstaaten können somit die Praxis der Berechnung von Aufschlägen verbieten oder begrenzen, selbst generell, um den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern oder einer missbräuchlichen Preisgestaltung vorzubeugen.
3.2 In den bereits zitierten Gesetzesmaterialien (RV 207 BlgNR 24. GP 34) wird als Begründung für das in § 27 Abs 6 ZaDiG vorgesehene Verbot der Entgelteinhebung durch den Zahlungsempfänger das Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs angeführt. So verhindert das generelle Verbot der Berechnung von Aufschlägen, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den der Kunde mit anderen Preisangeboten vergleicht, da die Verbraucher für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Abonnement zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen. Hinsichtlich der Förderung der Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente ist zu berücksichtigen, dass Art 52 Abs 3 zweiter Satz der RL 2007/64/EG nicht definiert, welche Zahlungsinstrumente als effizient zu fördern sind. Ob ein Zahlungsinstrument effizient ist, ist aber aus Sicht des Zahlers und des Zahlungsempfängers oft unterschiedlich zu beurteilen, da manche Zahlungsinstrumente zwar für den Zahler, nicht aber für den Zahlungsempfänger effizient sind. So können beispielsweise Zahler aus Gründen, die mit der Art ihres Bankkontos oder ihrem Wunsch, die Rechnung vor der Zahlung zu prüfen, zusammenhängen, die Überweisung dem Lastschriftverfahren vorziehen. Daraus folgt, dass der Weg des österreichischen Rechts, die gesonderte Verrechnung etwaiger Zusatzkosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der Zahlung gänzlich zu verbieten, es dem Gläubiger aber zu gestatten, solche Kosten bei der Kalkulation seiner Preise mitzuberücksichtigen und zugleich Ermäßigungen für bestimmte (effiziente) Zahlungsinstrumente zuzulassen, weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Richtlinienvorgabe widerspricht (vgl P. Bydlinski , Die 'Zahlscheingebühr' in FS Fenyves [2014] 75). Der österreichische Gesetzgeber hat daher die Grenzen des Ermessens, das ihm in Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG und im 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eingeräumt worden ist, nicht überschritten. Im Übrigen kann eine Vorschrift wie § 27 Abs 6 ZaDiG dadurch, dass sie Regeln und Praktiken vorschreibt, die zu einer Ausübung der Berufsfreiheit unter Achtung des Wettbewerbs, der Effizienz und der Verbraucher notwendig sind, nicht die Grundrechte eines Zahlungsempfängers, insbesondere sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit, die in den Art 15 und 17 GRC enthalten sind, beeinträchtigen (vgl die Ausführungen des Generalanwalts M. Wathelet in seinen Schlussanträgen vom , Rs C 616/11 Rz 75 und 88).
4. Die in den Revisionsausführungen der beklagten Partei umfangreich relevierte Frage, ob es sich beim 'Zahlschein' um ein 'Zahlungsinstrument' im Sinne der RL 2007/64/EG bzw des § 3 Z 21 ZaDiG handelt, wurde vom EuGH dahin entschieden, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um 'Zahlungsinstrumente' im Sinne des Art 4 Nr 23 der RL 2007/64/EG und damit auch um 'Zahlungsinstrumente' im Sinne des im Wesentlichen gleichlautenden § 3 Z 21 ZaDiG handelt.
5. Dem weiteren Einwand der beklagten Partei, § 27 Abs 4 ZaDiG gehe im Rahmen der dort normierten Informationspflicht noch von der Zulässigkeit eines vom Zahlungsempfänger verlangten Entgelts aus, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass es sich dabei um ein offenkundiges Redaktionsversehen handelt. § 27 Abs 4 ZaDiG sieht eine Mitteilungspflicht in Bezug auf 'Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments' vor, wobei in der Z 1 leg cit neben Ermäßigungen ausdrücklich auch vom Zahlungsempfänger verlangte Entgelte erwähnt werden. Dabei handelt es sich aber bloß um ein Redaktionsversehen. Die Informations bzw Mitteilungspflicht des Zahlungsempfängers gemäß Art 50 Abs 1 RL 2007/64/EG wurde im nationalen Recht schlicht fortgeschrieben, ohne zu beachten, dass es aufgrund des ganz bewusst normierten Entgeltausschlusses (in Wahrnehmung der Ermächtigung des Art 52 Abs 3 Satz 2 der RL 2007/64/EG) diese Fallgruppe nicht (mehr) gibt ( P. Bydlinski , Die 'Zahlscheingebühr' aaO 78).
6. Auch der Einwand der beklagten Partei, wonach § 27 Abs 6 letzter Satz ZaDiG mangels verwaltungsrechtlicher Sanktion nur als Obliegenheit und nicht als gesetzliches Verbot zum Tragen komme, trifft, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die beklagte Partei als Zahlungsempfängerin dem § 27 Abs 6 ZaDiG normunterworfen. § 27 Abs 6 ZaDiG erklärt eindeutig ein bestimmtes Handeln für unzulässig. Der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei ergibt sich daher, soweit sich die Unzulässigkeit bestimmter Bearbeitungsentgelte ergibt, aus § 27 Abs 6 ZaDiG iVm § 28 bzw § 28a KSchG (vgl Harrich , ZaDiG [2011] 114).
7. Der Argumentation der beklagten Partei, § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG würde sie gegenüber Versicherern sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligen, weil diese gemäß § 41b VersVG die Einhebung einer Erlagscheingebühr zulassen würde, ist zunächst entgegenzuhalten, das seit dem Inkrafttreten des VersRÄG 2013, BGBl I 2013/12, mit auch in § 41b VersVG klargestellt ist, dass das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt. Danach darf der Versicherer vorbehaltlich des § 27 Abs 6 ZaDiG neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
7.1 Für den Zeitraum zwischen (Inkrafttreten des ZaDiG) und (Inkrafttreten des VersRÄG 2013) ist nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG im Verhältnis zu § 41b VersVG als lex specialis und lex posterior allfällig entgegenstehenden Regelungen materiell derogiert. Insoweit bestehen daher wertungsmäßig keine Besonderheiten bei Zahlungen an Versicherungen. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam ( P. Bydlinski , Die 'Zahlscheingebühr' aaO 79f). Es liegt somit auch die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs 6 ZaDiG nicht vor. Eine angebliche Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf § 28a Abs 1 UWG ist für den erkennenden Senat im Hinblick auf den völlig unterschiedlichen Zweck der beiden Verbotsnormen nicht nachvollziehbar.
8. Dem weiteren Vorbringen der beklagten Partei, § 27 Abs 6 ZaDiG verstoße in Bezug auf sogenannte 'Altverträge' gegen die Eigentumsfreiheit, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbe-schränkungen verfügen kann, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt und somit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0118711; RS0038544). Dem einfachen Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insofern zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen frei ist (RIS Justiz RS0053889; RS0117654). Mit der auch auf die Förderung des Wettbewerbs abzielenden Bestimmung des § 27 Abs 6 ZaDiG verfolgt der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse. Der Eingriff überschreitet nicht den dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum. Ein Eingriff in den Wesenskern des Grundrechts des Eigentums liegt nicht vor.
9. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung auch das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die beklagte Partei wurde vor Einleitung des Verfahrens vom Kläger abgemahnt und hat auf Aufforderung keine mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG) abgegeben. Sie verteidigt auch im gegenständlichen Verfahren die Zulässigkeit der Klausel, sodass die ernstliche Besorgnis, dass sie weiterhin derartige Klauseln verwendet, gegeben ist. Der bloße Hinweis, sich im Fall rechtskräftigen Unterliegens künftig rechtskonform verhalten zu wollen, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
10. Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das 'berechtigte Interesse' an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz bzw sittenwidrig sind (RIS Justiz RS0079764 [T22]). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen mit der beklagten Partei noch die klagsgegenständlichen Klauseln zugrundegelegt worden sind (2 Ob 153/08a mwN).
10.1 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der starken Verbreitung der AGB der beklagten Partei das berechtigte Interesse der klagenden Partei an der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung jedenfalls zu bejahen. Ob die beklagte Partei gute Gründe haben konnte, von der Zulässigkeit ihrer Vorgangsweise auszugehen, ist bei der Beurteilung des (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsanspruchs nach § 28 KSchG ebenso irrelevant wie bei der Beurteilung des berechtigten Interesses der klagenden Partei an der Urteilsveröffentlichung.“
Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Die Klausel ermöglicht im Ergebnis ein entsprechend § 27 Abs 6 ZaDiG verpöntes Entgelt im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.