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OGH vom 24.04.2013, 9Ob33/13p

OGH vom 24.04.2013, 9Ob33/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI M***** H*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in Hollabrunn, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei L***** N*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 7.093,65 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 21 R 219/12x 47, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom , GZ 4 C 515/11x 39, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Prüfung der hier nachträglich erklärten Zulässigkeit einer Revision ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs folgenden Revisionsausführungen des Klägers bestehen im Wesentlichen aus einer Kopie seiner Berufung (S 12 bis 30 dritter Absatz). Ihre Behandlung durch das Berufungsgericht bekämpft er mit dem Vorbringen: „Die Behandlung der in der Berufungsschrift gelten gemacht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Tatsachenfeststellungen, wie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind durch die zum Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision dargestellten Gründe überbunden, weswegen es durch das Berufungsgericht unterblieben die nachstehenden Ausführungen zu behandeln und 10 diese, soweit sie sich auf das Erstgericht beziehen auch dem Berufungsgericht entgegenzuhalten.“

Da in einem solchen Verweis auf die Berufung keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts erkannt werden kann, ist die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043603 [T9]) und im Umfang der Seiten 12 bis 30 keiner Behandlung zugänglich.

3. Soweit sich der Kläger auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (S 2 bis 11) bezieht, zeigt er darin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

3.1. Der Kläger führte über Auftrag des Beklagten auf dessen Feld Lohndruscharbeiten durch, bei denen der Mähdrescher des Klägers durch ein auf dem Feld oder in der obersten Erdschicht liegendes Metallstück beschädigt wurde. Dem Beklagten war dessen Existenz nicht bekannt. Es konnte nicht festgestellt werden, um welches Metallstück es sich gehandelt hatte und wann und wie es auf das Feld geraten war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass es von einer Grubberschar des Beklagten anlässlich der Anpflanzungsarbeiten verloren worden war.

3.2. Der Kläger möchte aus der Entscheidung 2 Ob 79/08v ableiten, dass dem Beklagten die Verletzung nebenvertraglicher Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Dieser behaupte gar nicht, dass er die Gefahrenquelle nicht beseitigen oder den Kläger entsprechend warnen hätte können.

Diese Argumentation übersieht, dass der Beklagte keine Kenntnis von einem auf seinem Feld liegenden Metallteil hatte, während in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der (Erst )Beklagte vom Herumliegen eines herausgerissenen Grenzsteins wusste, jedoch nicht für das Wiedereinsetzen des Grenzsteins sorgte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Beklagte von dem Metallteil Kenntnis haben hätte müssen. Mit den nach Ansicht des Klägers vom Beklagten durchzuführenden Maßnahmen (Begehung des Feldes nach dem Pflügen und Bestellen der Liegenschaft) wäre nichts gewonnen, weil die Herkunft des Metallteils und die Frage, wie es auf das Feld gelangte, nicht geklärt werden konnten. Das Unterbleiben solcher Maßnahmen ließe daher noch keinen Schluss auf ein schadenskausales Verhalten des Beklagten zu. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägung des Erstgerichts, „dass es dem Beklagten weder mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln möglich noch zumutbar ist, seine landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften (oder gar den Untergrund, in dem sich das Metallstück ja ebenfalls befunden haben könnte) auf Hindernisse zu untersuchen“, vom Berufungsgericht als Rechts oder als vom Kläger bekämpfte Tatfrage zu behandeln gewesen wäre.

3.3. Soweit sich der Kläger als Haftungsgrundlage auch auf eine analoge Anwendung des § 1318 ABGB stützt, so wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 1318 ABGB ihre Grenze im Vorhandensein eines Raumes hat und eine freie Grundfläche auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinn des § 1318 ABGB angesehen werden kann (2 Ob 90/98v [Garagenvorplatz] mwN). Das Feld des Beklagten ist daher einer Wohnung nicht gleichzuhalten.

3.4. Auch mit seinen Ausführungen zur Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht (S 10 f) wirft der Kläger keine revisible Rechtsfrage auf: Dass er das Metallstück im Verfahren nicht vorlegen konnte, wurde vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung als Begründung dafür herangezogen, dass kein Verlust einer Grubberschar durch den Beklagten feststellbar war. Das Berufungsgericht hielt diese Erwägung für nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren aber nicht weiter bekämpfbar (RIS Justiz RS0042903 [T8] uva).

4. Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (S 31) wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor. Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS Justiz RS0035979).