OGH vom 04.03.2020, 15Os145/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Admir K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 72 Hv 70/19v-128, weiters über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Admir K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Admir K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I.1.A.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I.1.B.), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (I.1.D.), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (I.2.) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
I./ vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
A./ überlassen, und zwar Kokain an einen verdeckten Ermittler des LKA Wien,
i./ am 1 g mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 20 % Cocain;
ii./ am 5,4 g mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 20 % Cocain und 1,7 Gramm Marihuana mit einem „durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest“ 4,6 % THCA und 0,4 % Delta9THC;
iii./ am 297,4 g mit einem Reinheitsgrad von 80,6 % Cocain, sohin 239,7 g in Reinsubstanz;
B./ am einem verdeckten Ermittler des LKA Wien 3.300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,89 % Delta-9-THC und 11,74 % THCA, sohin 29,3 g Delta-9-THC und 287,4 g THCA zum Preis von 15.000 Euro angeboten;
D./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 100 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass das dadurch gewonnene Marihuana, beinhaltend die Wirkstoffe Delta9THC und THCA, in Verkehr gesetzt werde;
2./ eine Menge von 20 g Kokain (mit einem Reinheitsgrad von 32,4 % Cocain, sohin 6,48 g in Reinsubstanz) zum Zwecke des Weiterverkaufs am besessen;
III./ am vorsätzlich eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole, unbefugt besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Admir K***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte macht eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend (Z 5 zweiter Fall) und rügt, dass das Erstgericht eine Stellungnahme der Suchtbehandlungseinrichtung P***** vom (ON 122) nicht erörtert hätte. Er bezieht sich dabei auf die der Annahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG entgegenstehende erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte selbst kein Suchtgift konsumierte und es ihm betreffend die Punkte I.1.A., B. und D. nicht darauf ankam, sich durch die Taten überwiegend für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern sich den Lebensunterhalt zu finanzieren oder aufzubessern (US 6). Aus der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Stellungnahme ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte sich bei der Therapieeinrichtung um eine Behandlung gemäß § 11 Abs 2 Z 2 und 4 SMG beworben hat und die Einrichtung nach einem am zwischen ihm und einer Mitarbeiterin geführten Gespräch eine Therapieplatzzusage erteilte. Sie war daher nicht erörterungsbedürftig. Dass es dem Angeklagten bei der angesprochenen Suchtmitteldelinquenz darauf ankam, sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, hat im Übrigen der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet (vgl US 11).
Auch betreffend III. des Schuldspruchs wirft der Rechtsmittelwerber dem Schöffengericht Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vor, bezeichnet aber kein Verfahrensergebnis, welches das Erstgericht übergangen hätte (vgl RIS-Justiz RS0118316). Er bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, indem er argumentiert, hätte er die Waffe bei der Suchtmittelübergabe tatsächlich zu seinem Schutz mitgenommen, so hätte er wohl kaum außerhalb des Fahrzeugs darauf gewartet, bis der verdeckte Ermittler im Fahrzeug auf der Beifahrerseite unmittelbar vor dem Handschuhfach (in dem sich die Waffe befand) das Suchtgift an sich nahm.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00145.19S.0304.000 |
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