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OGH vom 20.02.2002, 9Ob33/02x

OGH vom 20.02.2002, 9Ob33/02x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, gegen die beklagte Partei Doris S*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.891,68 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 78/01b-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 30 Cg 32/00h-18, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 25c KSchG hat der Gläubiger einen Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Letzteres behauptet die klagende Partei selbst gar nicht. Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist - wie auch hier - erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind. Solche werden auch in der Revision nicht aufgezeigt; insbesondere hat das Berufungsgericht die von der Revisionswerberin gewünschte ex ante-Beurteilung vorgenommen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machen würde, den festgestellten Sachverhalt abweichend zu beurteilen, liegt keinesfalls vor. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, dass sie deshalb von einer günstigen Entwicklung des Unternehmens der Hauptschuldnerin habe ausgehen dürfen, weil die gegenüber der Raiffeisenbank G***** aushaftenden Kreditbeträge - insoweit war bereits eine Streitanmerkung im Grundbuch erwirkt worden - während der etwa 1,5 Jahre bis zur Bürgschaftsübernahme im Mai 1997 um einen Betrag von S 281.000 vermindert worden wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich bereits aus dem der klagenden Partei damals vorliegenden Grundbuchsauszug die Aufnahme eines Privatdarlehens im Ausmaß von S 300.000 (zuzüglich Zinsen und Nebengebühren) Anfang des Jahres 1997 ergeben hat. Da dieser Darlehensbetrag die an die Raiffeisenbank G***** zurückbezahlten Beträge sogar überstieg, liegt eine Basis für die Annahme einer günstigen geschäftlichen Entwicklung in Wahrheit nicht vor.

Den Ausführungen in der Revision zum Wert der Liegenschaft ist zu entgegen, dass dieser schon deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Fähigkeit zur Kreditrückzahlung sein kann, weil die klagende Partei ja selbst den Standpunkt vertritt, dass die Rückzahlung durch die Erlöse aus der Vermietung von Wohneinheiten in dem auf dieser Liegenschaft stehenden Haus erfolgen sollte. Abgesehen davon, dass selbst der Geschäftsleiter der klagenden Partei bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass die Liegenschaft wegen der zahlreichen bereits bestehenden Pfandrechte keine weitere Sicherung mehr bieten konnte, könnte gerade unter diesen Umständen nicht auf den allgemeinen Verkehrswert, sondern nur auf jenen Betrag abgestellt werden, der bei einer einigermaßen raschen Verwertung erlöst werden kann. Tatsächlich wurde bei der Zwangsversteigerung im Jahre 1999 ein Meistbot von S 2,25 Mio erzielt, sodass sich die klagende Partei nicht dadurch beschwert erachten kann, dass die Vorinstanzen von der Feststellung ausgegangen sind, dass der Wert der Liegenschaft von der klagenden Partei auf S 2,5 Mio geschätzt worden war. Ein Veräußerungserlös in dieser Größenordnung hätte zur Schuldentilgung nicht annähernd ausgereicht. Die Ausführungen zum angeblichen (Buch-)Wert des Warenlagers der Hauptschuldnerin von rund S 4,5 Mio sind durch die Verfahrensergebnisse in keiner Weise gedeckt. Weder hat das Erstgericht eine derartige Feststellung getroffen, noch liegen Beweisergebnisse vor, die als Grundlage einer solchen Feststellung geeignet wären.

Unerfindlich ist schließlich, warum es von Bedeutung sein sollte, dass der von der Hauptschuldnerin zuletzt aufgenommene Kredit über S 500.000, für den die Beklagte bürgte, ein Privatdarlehen darstellte, wogegen die übrigen (hohen) Verbindlichkeiten Unternehmensschulden sein sollen. Da die Hauptschuldnerin ein Einzelunternehmen betrieb, musste sie sämtliche Verbindlichkeiten aus den daraus resultierenden Gewinnen begleichen. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Hautpschuldnerin jedenfalls im Jahr 1997 keinen Gewinn erwirtschaftete und dies für die klagende Partei bei Überprüfung des aktuellen Geschäftsgangs ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.