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OGH vom 14.07.1994, 8Ob589/93

OGH vom 14.07.1994, 8Ob589/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Dr.Wolfgang Flucher und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1. Kurt S 2. Elisabeth S*****, beide vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und 3. Roswitha Z*****, vertreten durch Dr.Rudolf Denzel und Dr.Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung eines Schadenersatzanspruches (Streitwert S 75.000) infolge Rekurses der erst- und zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 560/92-14, womit das Teilurteil des Bezirksgerichtes Villach vom , GZ 9 C 1534/92b-8, gegen die erst- und zweitbeklagte Partei aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Alleineigentümer einer Liegenschaft; die Erst- und Zweitbeklagten (in der Folge die beiden Beklagten) sind je zur Hälfte Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, auf dem die Drittbeklagte auf Grund eines Bestandvertrages mit den beiden anderen Beklagten für ihre Zwecke eine mit Bescheid vom rechtskräftig genehmigte Betriebsstätte eines Chemisch-Reinigungs-Betriebes betreibt.

Am beantragte der Kläger eine Betriebsstättenüberprüfung nach der Gewerbeordnung und nach den Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes mit der Behauptung, daß aus dem Kleiderreinigungsbetrieb ein zeitweise unerträglicher Geruch ausströme und damit der Verdacht bestehe, daß auf irgendeine Art und Weise Perchloräthylen in die Abluft gelange.

Aus dem Akt des Magistrats der Stadt Villach, GZ IA Betriebsanlagen 151-10-1182/4, ergibt sich, daß am als einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme die Stillegung der Chemisch-Reinigungsmaschine wegen unzumutbarer gesundheitsschädlicher Immissionen behördlich verfügt wurde; diese Verfügung wurde am nach Installierung einer neuen Reinigungsmaschine widerrufen.

Mit der am eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm alle drei Beklagten zur ungeteilten Hand zur Gänze für alle Schäden zu haften haben, die er auf Grund dieses Chemisch-Reinigungsbetriebes erlitten hat und erleidet. Durch den genehmigten Betrieb der Reinigungsanlage werde der Boden seines Grundstücks in einer das ortsübliche Ausmaß weit überschreitenden und gesundheitsschädlichen Weise mit giftigen Substanzen kontaminiert. Sein Blut sei weit über den Durchschnitt jenes der Bevölkerung verseucht. Er habe im Sinne der §§ 364 ff ABGB und des § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Die Höhe des Schadens könne er derzeit noch nicht angeben, weil nicht abzusehen sei, welche Folgewirkungen seine Blutverseuchung nach sich ziehe und mit welchen Maßnahmen die Kontaminierung des Erdreichs behoben werden könne. Für die Genehmigung einer Betriebsanlage sei die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers erforderlich bzw dessen Einverständnis durch einen Vertrag nachzuweisen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Die Erst- und Zweitbeklagten wendeten ua mangelnde passive Klagslegitimation mit der Begründung ein, die Betriebsstätte auf ihrer Liegenschaft sei behördlich genehmigt und im Rahmen des mit der Drittbeklagten abgeschlossenen Bestandvertrages gebe es keine Möglichkeit, ein schädigendes Verhalten zu unterbinden. Aus dem Einverständnis zur Betriebsanlage könne keine Haftung erwachsen, da sie bereits vor Erteilung der behördlichen Genehmigung vorliegen müsse.

Nach Erstattung des Parteivorbringens fällte das Erstgericht ein Teilurteil, mit dem die Klage hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten abgewiesen wurde. Es meinte, eine Haftung der Grundeigentümer für durch Dritte verursachte Schäden sei nur dann möglich, wenn sie die Unterlassung des schädigenden Verhaltens erwirken könnten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Anlage behördlich genehmigt sei und die beiden Beklagten im Rahmen des Bestandvertrages keine Möglichkeit hätten, das schädigende Verhalten zu unterbinden.

Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Teilurteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück; es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Feststellungsklage für zulässig, weil die Ermittlung des bisher eingetretenen Schadens der Höhe nach noch nicht möglich sei und auch noch zukünftige Schäden auftreten könnten. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes vertrat es aber die Ansicht, daß der Liegenschaftseigentümer gemäß § 364 a ABGB für Schäden am Nachbargrundstück auch dann hafte, wenn die Einwirkung durch eine behördlich genehmigte Anlage nicht von ihm selbst, sondern von einer anderen Person verursacht worden sei. Es komme nicht darauf an, ob die beiden Beklagten auf Grund der Bestimmungen des Bestandvertrages mit der Drittbeklagten in der Lage wären, das schädigende Verhalten (den Betrieb der Putzerei) zu untersagen; sie hafteten als Eigentümer der Liegenschaft schon deshalb, weil die Drittbeklagte mit ihrem Wissen und Willen die als schadenverursachend bezeichnete Anlage betreibe und von ihnen die Beseitigung des schadenbringenden Zustandes erwartet werden könne. Als Bestandgeber könnten und müßten die beiden Beklagten notfalls sogar gerichtliche Schritte zur Unterbindung des schädigenden Verhaltens ihres Bestandnehmers ergreifen, um Schädigungen von Nachbarn zu verhindern. Das Teilurteil sei daher ergänzungsbedürftig, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, für den Immissionen vom Grundstück der beiden Beklagten kausal gewesen seien. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil, soweit überblickbar, nur der Sachverhalt, der der Entscheidung SZ 20/184 zugrundeliege, mit dem vorliegenden Fall konkret vergleichbar und nur die Entscheidung JBl 1950, 164 zur Verpflichtung eines Grundeigentümers als Bestandgeber bei nachbarrechtlich schädigendem Verhalten von Bestandnehmern Stellung nehme. Beide Entscheidungen bejahten die Haftung der Grundeigentümer unabhängig von ihren subjektiven (vertraglichen) Einwirkungsmöglichkeiten auf den Schädiger. In später ergangenen Entscheidungen zu den §§ 364 ff ABGB habe der Oberste Gerichtshof - allerdings zu anders gelagerten Sachverhalten - die Rechtsansicht vertreten, daß der Grundeigentümer nur dann hafte, wenn er vom Schädiger die Unterlassung erwirken könne (vgl JBl 1974, 96), wenn die Schädigung in irgendeiner Weise von der Verfügungsmacht des Grundeigentümers abhänge (JBl 1977, 201), wenn die Immission erkennbar und der Grundeigentümer zur Verhinderung berechtigt und imstande gewesen sei (SZ 38/106; vgl auch MietSlg 31.029, 33.027). Im Hinblick darauf, daß der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahrzehnten nicht mehr zur Frage Stellung genommen habe, ob der Grundeigentümer als Bestandgeber unabhängig von seinen vertraglichen Verhältnissen für den schädigenden Bestandnehmer hafte und daß aus den jüngeren zitierten Entscheidungen eine Einschränkung einer solchen strengen Haftung abgeleitet werden könne, liege keine aktuelle, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer erheblichen Rechtsfrage vor, sodaß der Rekurs zuzulassen sei.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen, den Klagsanspruch abweisenden Teilurteils.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es nicht darauf ankäme, ob sie, die Erst- und Zweitbeklagten, auf Grund der Bestimmungen des Bestandvertrages mit der Drittbeklagten in der Lage wären, deren schädigendes Verhalten durch den Betrieb der Putzerei zu untersagen, da sie als Liegenschaftseigentümer allein schon deshalb zur Haftung heranzuziehen seien, weil die Drittbeklagte mit ihrem Wissen und Willen die gegenständliche Anlage betreibe. Sie könnten nur dann erfolgreich zur Haftung herangezogen werden, wenn sie die Einwirkung duldeten, obwohl sie sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sich bei der Putzerei der Drittbeklagten, ihrer Bestandnehmerin, um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB handle. Im übrigen käme eine Haftung ihrerseits gemäß § 364 a ABGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, daß die von ihrer Bestandnehmerin mit behördlicher Genehmigung betriebene und auch kontrollierte Anlage ordnungsgemäß und störungsfrei funktioniere. Überdies sei es auch unrichtig, daß eine Feststellungsklage im vorliegenden Fall zulässig sei; eine solche sei nur bei Ansprüchen nach § 364 b ABGB zulässig; zudem laufe das gesamte Klagevorbringen letztlich darauf hinaus, daß die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintrittes behauptet werde, die aber die Einbringung einer Feststellungsklage nicht rechtfertige.

Dem letzteren Einwand ist zu entgegnen, daß die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Lehre und Rechtsprechung das Feststellungsinteresse bejahten (siehe ON 8 S 5, ON 14 S 5 mwN); selbstverständlich kann ein solches auch bei nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nach § 364 a ABGB und nicht nur bei solchen nach § 364 b ABGB vorliegen.

Hingegen fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine neuere klarstellende Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer seinem Nachbarn Ersatz nach § 364 a ABGB für das ortsübliche Ausmaß überschreitende Immissionen zu leisten hat, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.

Auch die zahlreiche Literatur der jüngeren Zeit, die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verfaßt wurde (zB Steininger, Anm zu JBl 1965, 417; Herz, ÖJZ 1967, 6; Rummel, JBl 1967, 120; ders Ersatzansprüche bei summierten Immissionen (1969); Herz, ÖJZ 1970, 432; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 320 f; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz (1976); Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes (1978), 19 ff; Aicher, Umweltschutz und Privatrecht, JBl 1979, 235; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; ders, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten fd 9.ÖJT (1985); Aicher in Stolzlechner-Wendel-Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage (1986) Rz 144, 173 ff; Raschauer, Umweltschutzrecht (1986); Jabornegg, VR 1988, 37 ua), gibt nur bescheidene Anhaltspunkte, weil sie - wie die Rechtsprechung - meist von anderen Fallkonstellationen ausgeht und ihre Gedanken daher nur beschränkt anwendbar sind.

Nur die E vom , SZ 20/184, betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. In jenem Fall wurde der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sein Stiefsohn ein gewerbebehördlich genehmigtes Bindergewerbe betrieb, gemeinsam mit diesem Stiefsohn zum Ersatz des durch übermäßige Immissionen verursachten Schadens nach § 364 a ABGB verurteilt und dies wie folgt begründet: Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 364 a ABGB ergibt (Blg HR 21.Sz (1912) 163), ist der Eingriff in die Sphäre des Nachbarn keine Rechtsverletzung, sondern berechtigt; der Nachbar kann die Beseitigung der Anlage nicht fordern; aber der, wenngleich erlaubte Betrieb geht auf eigene Gefahr des Unternehmers, der dem Nachbar den ihm tatsächlich verursachten Schaden zu ersetzen hat. Auch nach der Lehre und Rechtsprechung setzt § 364 a ABGB Verschulden des schadenersatzpflichtigen Nachbar nicht voraus. Der zweite Beklagte (Grundeigentümer) hat ausdrücklich zugestanden, daß sein Stiefsohn mit seiner Zustimmung in seinem Haus das Bindergewerbe ausübt. Der durch den § 364 a ABGB geschaffene Anspruch auf Ersatz des durch die Beeinträchtigung verursachten Schadens richtet sich nicht bloß gegen denjenigen, der das Unternehmen betreibt, das die Beeinträchtigung verursacht, sondern auch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, mit dessen Zustimmung ein anderer das beeinträchtigende Unternehmen betreibt, was sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 1301 ABGB ergibt.

Der erkennende Senat teilt diese Ansicht aus nachstehenden Gründen:

Gemäß dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB hat ein Grundeigentümer gegen seinen Grundnachbarn einen Unterlassungsanspruch, wenn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß überschreiten. Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte nach hA auch gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (JBl 1933, 59; SZ 20/184; EvBl 1964/239; SZ 38/106; SZ 41/84; EvBl 1969/300; SZ 42/159; JBl 1971, 199; SZ 47/140; JBl 1982, 595; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 364). Für den Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer ist allerdings ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission vorausgesetzt (JBl 1977, 201 ua; Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 364 und Rz 7 zu § 354 mw Beispielen). Der bloße Umstand, daß die Störung vom Grundstück ausgeht, macht den Eigentümer nicht verantwortlich, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen, wie dies in dem der E SZ 59/47 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (unbefugtes Öffnen eines Kanaldeckels durch einen Dritten; zust Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 364). Auch die bei Herz, ÖJZ 1967, 6 ff genannten Beispiele, zB wonach der Grundeigentümer nicht für einen Dritten haftbar zu machen sei, der von seinem Grundstück aus einen Stein in das Fenster des Nachbarhauses wirft und es beschädigt, ohne daß dies der Grundeigentümer zu hindern imstande gewesen wäre (zust JBl 1974, 96), gehen in diese Richtung.

Kurz gesagt, entscheidendes Kriterium für den Unterlassungsanspruch gegen den Grundnachbarn ist, daß die Störung ihm in irgendeiner Weise zugerechnet werden kann, wofür ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission erforderlich ist (JBl 1986, 719; ähnlich SZ 38/106 und JBl 1950, 164, wonach der Grundeigentümer berechtigt und imstande sein muß, diese Einwirkungen zu hindern). Er muß die Störung und daraus vorhersehbar hervorgehende Schädigung (SZ 38/106; MietSlg 31.029) dulden. Es genügt auch, wenn er zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (Klang in Klang II2 169; Koziol, Haftpflichtrecht II2 321).

Handelt es sich um eine behördlich genehmigte Anlage, kann der Nachbar gemäß § 364 a ABGB die Immission, auch wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreitet und selbst wenn sie im Genehmigungsbescheid nicht vorgesehen war, nicht abwehren, sofern sie für den Betrieb typisch ist: Er muß sie hinnehmen und hat nur einen verschuldensunabhängigen, in Geld abzugeltenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (SZ 7/115; JBl 1933, 59; SZ 48/15 ua; Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 364 a). Die Bestimmung des § 364 a ABGB erwähnt nicht ausdrücklich, wer Anspruchsgegner, also der Ersatz Schuldende ist. Aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden § 364 Abs 2 ABGB ergibt sich aber eindeutig, daß das Gesetz damit den Grundnachbarn meint, der - im vom Gesetz angenommenen Regelfall - die immissionsträchtige, behördlich genehmigte Anlage betreibt. Des Falls, daß ein Dritter (Mieter, Pächter, Prekarist) die Anlage betreibt, gedenkt das Gesetz ebensowenig wie im Fall des § 364 Abs 2 ABGB, daß die zu untersagende Immission vom Mieter, Pächter oder Prekaristen des Grundeigentümers ausgehen kann.

Da der Anspruch nach § 364 a ABGB nur der dem Gestörten gewährte Ersatz für die Aberkennung des ihm nach § 364 Abs 2 ABGB zustehenden Unterlassungsanspruches ist, muß man dem beeinträchtigten Grundnachbarn unter denselben Voraussetzungen, unter denen man ihm im Fall des § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer und den störenden Dritten zubilligt, dann, wenn er wegen der behördlich genehmigten Anlage keinen Unterlassungs-, sondern nur einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch hat, einen solchen auch gegen den Grundeigentümer und den Dritten zubilligen (SZ 20/184; ferner SZ 37/75; Spielbüchler aaO Rz 7 zu § 364 a; Koziol, Haftpflichtrecht II2 321).

Hieraus folgt, daß der Kläger nicht nur gegen die Drittbeklagte, die das gewerbebehördlich genehmigte, immissionsträchtige Unternehmen betreibt, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch gegen die Grundeigentümer einen Ersatzanspruch hat, weil zwischen der Immission und der Sachherrschaft auf Grund des zwischen den erst- und zweitbeklagten Grundeigentümern und der Drittbeklagten abgeschlossenen Mietvertrages der notwendige Sachzusammenhang besteht. Darauf, ob die Erst- und Zweitbeklagten im vorliegenden Fall auf Grund des Mietvertrages berechtigt wären, der Drittbeklagten den immissionsträchtigen Betrieb zu untersagen, kommt es daher nicht an.

Über einen allfälligen Regreßanspruch der Liegenschaftseigentümer gegen ihren die Immissionen verursachenden Bestandnehmer ist in diesem Verfahren nicht abzusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.