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VfGH vom 22.02.2013, B1381/12

VfGH vom 22.02.2013, B1381/12

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung einer Postbeamtin in eine Postfiliale in Gmunden und gleichzeitig Abberufung von der bisherigen Verwendung als Leiterin des Postamtes Laakirchen auf Grund einer Organisationsänderung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Bund. Sie ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz – PTSG auf die Dauer ihres Dienstandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin ist seit auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Seit ist sie auf dem Arbeitsplatz "Leiterin eines Postamtes II/4a", Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, bei der Postfiliale Laakirchen dauernd verwendet. Zwischenzeitlich hatte sie eine Dienstzuteilung im Bundesministerium für Inneres.

1.2. Mit einem Systemisierungserlass erfolgte eine Anpassung des Systemstandes auf Grund des in der Österreichischen Post AG geltenden Berechnungssystems für die Festlegung und Bewertung der Arbeitsplätze. Dabei erfolgte eine Änderung der Wertigkeit des Leiterarbeitspostens in der Postfiliale Laakirchen von PT 3/3 auf PT 4/1.

2. Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es beabsichtigt sei, "mit Ihre bisherige Höherverwendung auf dem Arbeitsplatz 'Leiterin eines Postamtes II/4b', Code 0421, bei der Postfiliale 4663 Laakirchen zu beenden und Sie nunmehr zur Postfiliale 4810 Gmunden, zu versetzen und dort entsprechend Ihrer dienstrechtlichen Stellung in PT 5, auf dem vakanten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Universalschalterdienst, Code 5050, zu verwenden." Mit Bescheid vom verfügte die Dienstbehörde die Abberufung von ihrer bisherigen Höherverwendung auf dem Arbeitsplatz Leiterin eines Postamtes bei der Postfiliale Laakirchen, die Versetzung zur Postfiliale Gmunden und die dortige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Universalschalterdienst.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

"[…] Im vorliegenden Fall liegt unstrittig eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle (von der Postfiliale 4663 Laakirchen zur Postfiliale 4810 Gmunden) vor. Gleichzeitig erfolgt auch die Abberufung von der bisherigen Höherverwendung auf dem Arbeitsplatz 'Leiterin eines Postamtes II/4b', auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Universalschalterdienst an der neuen Dienststelle.

Der Schutzzweck der §§38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK , GZ34/11-BK/05). Die gesetzliche Regelung über den Versetzungsschütz bzw. -Verwendungsänderungsschutz bietet aber keinen Ansatz dafür, dass der Beamte bei einer Versetzung über den im § 38 Abs 1 BDG abgesteckten Rahmen hinaus einen Anspruch auf Ausübung einer bestimmten Verwendung hat (, uva.). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. BerK , GZ438/7-BK/01).

Das Bestehenlassen von Arbeitsplätzen ohne besondere dienstliche Notwendigkeit würde klar den gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen (zB BerK , GZ31/13-BK/10, uva).

Es ist unbestritten, dass der bisherige Leiterarbeitsplatz der BW in Laakirchen aufgrund einer österreichweit mit in Kraft getretenen Organisationsänderung (Systemisierungserlass GZFN/RF-616476, womit eine Anpassung des Systemstandes aufgrund des in der Österreichischen Post AG geltenden Berechnungssystems für die Festlegung und Bewertung der Arbeitsplätze im Filialnetz erfolgt ist) von PT 3/3 auf PT 4/1 abgewertet wurde. Die mit dieser Maßnahme aus wirtschaftlichen Gründen verbundene 'Filialnetzkonzentration' machte es weiter erforderlich, 'arbeitsplatzverlustige' Mitarbeiter ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden.

Für die Berufungskommission sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass diese Organisationsmaßnahme aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BW gerichteten Gründen vorgenommen worden wäre. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat die Berufungskommission nicht zu befinden. Die Abwertung des bisherigen Leiterarbeitsplatzes der BW von PT 3/3 auf PT 4/1 ist weiter ein Indiz dafür, dass sich dieser Arbeitsplatz auch in seinem Wesen verändert hat. Damit ist jedoch ein wichtiges dienstliches (betriebliches) Interesse an der Abberufung der BW vom bisherigen Arbeitsplatz zu bejahen.

Darüber hinaus hatte die Dienstbehörde aber auch die Besetzung des freien Arbeitsplatzes in Gmunden vorzunehmen, sodass auch insoweit ein wichtiges dienstliches Interesse zu bejahen ist.

Davon ausgehend, dass der BW in der Altorganisation auf Dauer ein gegenüber ihrer Ernennung höherwertiger Arbeitsplatz zugewiesen war, käme nach der ständigen Rechtsprechung die neuerliche Zuweisung einer gegenüber der Ernennung höherwertigen Verwendung nur dann in Betracht, wenn andere entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stünden (vgl. hiezu § 36 Abs 3 BDG, BerK , GZ70/10-BK/10, , GZ9/12-BK/08, mwN).

Nach den unbestrittenen Ausführungen der Dienstbehörde gibt es nun aber einen in PT 4/1 eingestuften ('arbeitsplatzverlustigen') Beamten, welcher anders als durch Ver wendung auf dem (neuen) Leiterarbeitsplatz in Laakirchen nicht seiner Einstufung entsprechend verwendet werden könnte. Dieser Beamte könnte gegen seinen Willen auch nicht auf einen PT 5 wertigen Arbeitsplatz (zB durch Zuweisung des der BW zugewiesenen Arbeitslatzes in der PF Gmunden) verwendet werden. Die einzige - aus wirtschaftlichen Gründen jedoch nicht vertretbare - Alternative wäre, diesen Beamten unbeschäftigt zu lassen (§40 Abs 2 Z 3 BDG, Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Ver wendung).

Wenn die Dienstbehörde daher- von einem wichtigen dienstlichen Interesse an der Abberufung der BW von der bisherigen dauernden Höherverwendung und der Zuweisung eines ihrer Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes ausgegangen ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden (zB BerK , GZ114/13 BK/06). Wie bereits ausgeführt, wird mit dieser Maßnahme gleichzeitig auch dem wichtigen dienstlichen Interesse der Besetzung des freien Arbeitsplatzes in der PF Gmunden Rechnung getragen.

Gemäß § 38 Abs 4 BDG ist eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht ( 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das wichtige dienstliche Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung der BW aus den oben be reits näher ausgeführten Gründen gegeben ist. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs 4 BDG vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK , GZ15/10-BK/98; , GZ94/13-BK/04; , GZ1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK , GZ196/17-BK/03; , GZ8/11-BK/06).

Dies ist im hier behandelten Fall unter den gegebenen Umständen geschehen. Der vorliegenden Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Dienstbehörde im Vorfeld des gegenständlichen Versetzungsverfahrens der BW das Verbleiben auf dern bisher von ihr innegehabten, aber auf PT 4/1 abgewerteten Leiterarbeitsplatz in Laakirchen angeboten hatte. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BW vom wurde dieses Angebot jedoch ausdrücklich abgelehnt. In Anbetracht dieses Faktums ist der gegen die Dienstbehörde erhobene Vorwurf, sie hätte nicht nach einer schonendsten Verwendungsmöglichkeit der BW gesucht, aktenwidrig und unzutreffend.

Die nach den Ermittlungen der Dienstbehörde nächst gelegene Möglichkeit adäquat wieder einzusetzen, ist eben die Filiale Gmunden mit dem dort zur Verfügung stehenden PT 5 Arbeitsplatz. Dass die Verlängerung der einfachen Wegstrecke zum neuen Dienstort Gmunden von bisher 5,9 km auf 8,4 km für die BW unzumutbar wäre, kann wohl nicht ernsthaft angenommen werden.

Zum geltend gemachten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil der monatlichen Gehaltseinbuße in Höhe von € 456,30 brutto infolge nunmehriger Entlohnung der BW nach PT 5 und Wegfall der Dienstzulage 3, ist die BW darauf zu verweisen, dass die durch einen bloßen Arbeitsplatzwechsel infolge einer Höherverwendung bewirkte besoldungsrechtliche Veränderung des Beamten auf die Dauer der rechtmäßigen Innehabung dieses Arbeitsplatzes beschränkt ist und daraus kein Anspruch auf Ernennung abgeleitet werden kann. Einen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeits platz wieder in der gleichen Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Jedenfalls zu beachten ist nur die durch die Ernennung begründete Einstufung. Diesem Erfordernis hat die Dienstbehörde durch die Zuweisung eines der Er nennung der BW entsprechenden Arbeitsplatzes entsprochen. Mangels Ernennung in die VGr PT 3/3 durfte die BW auch nicht darauf vertrauen, dass sie in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz der VGr PT 3/3 verwendet wird. Daran ändert auch die Erbringung sämtlicher Ernennungsvoraussetzungen für einen Arbeitsplatz der 'Verwendungsgruppe PT 3/3 nichts, da es nach ständiger Judikatur weder ein Recht auf Ernennung noch auf Beibehaltung der höherwertigen Verwendung gibt (BerK , GZ114/13-BK/06; , VfSlg 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979). Dass die BW die für sie zweifellos schonendste Variante des Verbleibens auf dem in PT 4/1 eingestuften Leiterarbeitsplatz in Laakirchen abgelehnt hat, wurde bereits oben erwähnt.

Aufgrund des Ergebnisses der dargelegten rechtlichen Gegebenheiten erübrigte sich die Beischaffung der von der BW beantragten Beweismittel (betr. Personalakt, Gehaltsunterlagen, buchtechnisches Sachverständigengutachten, berufskundliches arbeits psychologisches Sachverständigengutachten, Organisationsänderung).

[…]"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin bringt zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Folgendes vor:

"[…] Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt ein Bescheid unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, wenn er gesetzlos ergangen ist, er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt oder wenn die Behörde Willkür übt bzw. die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, Gründe und Gegengründe gegeneinander abzuwägen, ansonsten liegt Willkür vor.

Ausdrücklich bestritten wird, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung seitens der Behörde vorliegt, welche der Beschwerdeführerin es nicht mehr ermöglicht, die von ihr ausgeübte Funktion in derselben Wertigkeit/Einstufung, auszuüben. Die erkennende Behörde führt in ihrem Bescheid lediglich an, dass eine Organisationsänderung vorliegt, welche zudem auch sachlich gerechtfertigt sei. Dies jedoch ohne im Detail darzulegen, ob nunmehr die der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 zugewiesene Tätigkeit tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist oder nicht und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr bestehen würde. Da der Beschwerdeführerin jedoch im ersten Vorverfahren Oktober 2011 ein gleichwertiger PT 4/1 Arbeitsplatz angeboten wurde, war davon auszugehen, dass von einer Identität des Arbeitsplatzes auszugehen ist. Eine konkrete auf die Arbeitsplatzbewertung vorgenommene Gegenüberstellung liegt nicht vor und ist auch von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, sodass davon auszugehen ist, dass in gegenständlichem Fall weniger als des Arbeitsplatzumfanges von der Organisationsänderung betroffen ist und der Beschwerdeführerin weiterhin ein PT 3/3, gegebenenfalls ein PT 4/1 Arbeitsplatz entsprechend ihren Fähigkeiten zur Verfügung steht. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinerlei von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise - Arbeitsplatzbewertung, Zeugeneinvernahme, berufskundliches Gutachten, etc. - aufgenommen. Zudem liegt keine sachlich begründete Organisationsänderung vor, welche es der Beschwerdeführerin nicht mehr ermöglicht die von ihr innegehaltene Funktion weiterhin in der selben Wertigkeit/Einstufung auszuüben. Infolge der geringfügigen Änderung in der Organisation der Arbeitsplatzbewertung ist daher von Identität des Arbeitsplatzes auszugehen, welches sohin auch bei Vorliegen einer allfälligen Organisationsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz begründet. Da die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Organisationsänderung als auch Arbeitsplatzbewertung getroffen hat und auch keinerlei der angebotenen Beweise aufgenommen wurde, hat die belangte Behörde Willkür geübt und ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Das allgemeine Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Art 7 B-VG ergibt, darf keinesfalls überschritten werden. Im konkreten Fall hat die Behörde dieses Sachlichkeitsgebot missachtet, weil sie völlig willkürlich vorgegangen ist und kein Ermittlungsverfahren zur Arbeitsplatzbewertung als auch der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise durchgeführt hat. Damit hat sie dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Gleichheitssatz.

Wenn nunmehr die belangte Behörde ausführt, dass bei Vorliegen eines Abzugsinteresses (wichtiges dienstliches Interesse) gemäß § 38 Abs 2 und 4 BDG keine Vergleichsprüfung nach § 38 Abs 4 BDG mehr anzustellen sei, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Vorgehensweise der Behörde weder aus dem Telos des Gesetzes noch in Analogie dazu ableiten lässt. Dies würde ja bedeuten, dass bei jedem Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses - welches zweifelsfrei von der Behörde und durch eine Änderung der Verwaltungsorganisation auch meistens angenommen wird -, keine Prüfung mehr nach § 38 Abs 4 BDG vorzunehmen wäre, würde die Bestimmung des § 38 Abs 4 BDG ihren Sinn verlieren. Denn dadurch würde durch jedes wichtige wirtschaftliche Interesse die Schutzbestimmung des § 38 Abs 4 BDG, welche gerade zum Zwecke des Schutzes des Beamten zur willkürlichen Vorgehensweise der Behörde als auch zur Abfederung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen des Beamten, ausgehebelt werden. Vielmehr ist jedoch trotz Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Vergleichsprüfung anzustellen, welches einerseits den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil zu berücksichtigen hat, als auch die Tatsache ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist. Diese Vergleichsprüfung hat die belangte Behörde infolge denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes unterlassen und verstößt daher der erlassene Bescheid der belangten Behörde gegen das Gleichheitsgebot.

Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründete Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg 8457/1978, 10.064/1984, 10.084/1984). Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Gerade das wie von der belangten Behörde angenommene und stark in den Vordergrund gestellte Abzugsinteresse welches der Gesetzgeber mit dem wichtigen dienstlichen Interesse normiert, drängt die Schutzbestimmung des § 38 Abs 4 BDG völlig in den Hintergrund, bzw. hebelt diesen sogar aus, sodass hier keine sachlich begründete Regelung gegeben ist, welche eine Gleichheit vor dem Gesetz verspricht.

Hinzu kommt, dass die erkennende Behörde mit ein Vorverfahren zur Versetzung und qualifizierten Verwendungsänderung gegenüber der Beschwerdeführerin eingeleitet hat, wobei Gegenstand lediglich die Abwertung und Zuerkennung eines PT 4/1 Leiterarbeitsplatzes gewesen ist. Dies wurde jedoch von der erkennenden Behörde nicht fortgesetzt. In weiterer Folge erfolgte dann mit ein weiteres Vorverfahren über eine qualifizierte Verwendungsänderung über dieselbe Angelegenheit, wobei nunmehr von einer Verwendungsänderung von PT 3 auf PT 5 des vorliegenden Arbeitsplatzes ausgegangen wurde. Es liegt infolge zwei verschiedener Vorverfahren einerseits eine Verwendungsänderung auf PT 4/1 und dann eine weitere Abstufung auf PT 5 vor. Diesbezüglich wird an das Vorverfahren mit angeknüpft und würde daher der Beschwerdeführerin zumindest ein Arbeitsplatz 'Filialleiterin, Code 0421, Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1 zustehen, welche ihr auch im Vorverfahren 'zugesagt' wurde. Dass nunmehr eine Abberufung der Höherverwendung und Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 erfolgt ist daher in keinster Weise nachvollziehbar und mangels Identität des Arbeitsplatzes auch nicht zulässig. Da für die Beschwerdeführerin auch ein Arbeitsplatz in PT 4/1, wie dies im Vorverfahren mit beabsichtigt gewesen wäre, zur Verfügung steht ist daher auch schon die Versetzung nach PT 5, wie im Bescheid ausgesprochen, unzulässig. Gerade der Beschwerdeführerin wurde schließlich der Arbeitsplatz in PT 4/1 im Vorverfahren angeboten. Dass daher auch ein Besetzungsinteresse auf dem abgeleiteten Leiterarbeitsplatz in Laakirchen für einen mit PT 4/1 eingestuften Mitarbeiter gegeben sei ist in keinster Weise nachvollziehbar, da man selbst der Beschwerdeführerin anbot diesen Posten zu besetzen. Das Abzugsinteresse wie von der Dienstbehörde angeführt ist daher in keinster Weise nachvollziehbar.

Erst aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im ersten Vorverfahren hat n im zweiten Vorverfahren angeführte, dass ein arbeitsplatzverlustiger Mitarbeiter […] zur Verfügung stehe, welchen man den der Beschwerdeführerin vorerst freien und zugesicherten Arbeitsplatz, nunmehr anbieten müsste und daher für die Beschwerdeführerin lediglich ein PT 5/5 Arbeitsplatz übrig leibe. Wenn nunmehr die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführerin ein gegenüber ihrer Ernennung zugewiesener höherwertiger Arbeitsplatz nur dann eine neuerliche Zuweisung darauf begründen kann, wenn ein anderer entsprechend eingestufter, für diese Verwendung geeigneter Beamter, nicht zur Verfügung steht, hat die Behörde diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen ob der Beamte […] tatsächlich geeignet ist, den PT 4/1 Arbeitsplatz auch auszuüben, welcher zudem vorweg als PT 3/3 Arbeitsplatz eingestuft war. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass vorerst der gleiche absystemisierte Arbeitsplatz welcher von der Beschwerdeführerin innegehabt wurde im November- 2011 unbesetzt gewesen ist und erst aufgrund der Einwendung der Beschwerdeführerin ein geeigneter Beamter gefunden wurde, um der Beschwerdeführerin den PT 4/1 Arbeitsplatz nicht mehr anbieten zu müssen. Die belangte Behörde hat daher keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche Arbeitsbereiche der Beamte […] bisher ausgeübt hat, seit wann dieser Beamte arbeitsplatzverlustig ist und ob dieser Beamte nicht seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben hätte können. Hierzu wurden keine Ermittlungen seitens der belangten Behörde geführt, sondern hat diese lediglich ausgeführt, dass als Alternative bestünde, den Beamten […] unbeschäftigt zu lassen. Die belangte Behörde hat daher in ihrer Vorgehensweise Willkür geübt.

Die belangte Behörde hat somit infolge Unterlassung einer Vergleichsprüfung durch unbegründete Annahme eines Abzugsinteresses und nicht Vorliegen einer sachlichen Organisationsänderung den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen. Zudem hat die belangte Behörde im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten zur Frage der Vergleichsprüfung sowie zum Vorliegen eines Abzugsinteresses als auch der Frage ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehen würde, somit in einem entscheidenden Punkt Willkür geübt. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, da sie das Vorbringen samt Beweisanboten der Beschwerdeführerin leichtfertig Ausseracht lies.

[…]"

Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums:

"Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff in das Eigentum wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (VfSlg 10.356/1985, 10.482/1985 ua.) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder -wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre:

Durch die rechtswidrige Verwendungsänderung/Versetzung bzw. das von der Behörde in Anspruch genommene Abzugsinteresse kommt es bei der Beschwerdeführerin zu einer nicht unerheblichen Gehaltsabstufung im Gehaltssystem der Post. Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Geltendmachung des rechtswidrigen Abzugsinteresses durch die belangte Behörde einen Dienstposten mit Einstufung PT3/3 inne. Durch die Versetzung in die PF Gmunden steht der Beschwerdeführerin nunmehr eine Entlohnung nach PT 5 zu. Die Dienstzulage 3 wurde zur Gänze gestrichen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist die von dieser bescheidmäßig durchgeführte Versetzung unzulässig, da dies einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Berufungswerberin bedeutet. Die Beschwerdeführerin muss massive Gehaltseinbussen auf sich nehmen, infolge gleich zweier Abstufungen zu ihrer bisherigen Höherverwendung. Durch diese rechtswidrige Verwendungsänderung/Versetzung wird/wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin um ca. € 500,-- monatlich reduziert. Aufgrund der seit mehr als 15 Jahren bestehenden Zugehörigkeit zur Dienststelle wirkt sich dies auch massiv in den Vorrückungen im Gehaltssystem der Post aus. Es liegt daher im Hinblick auf die Vorrückung größere Einbusse als bisher bekannt vor und wird sich dies auch bis zur Pensionierung der Beschwerdeführerin massiv auswirken. Diese massive Reduzierung im Verdienst der Beschwerdeführerin bedeutet einen Eingriff ins Eigentum, sohin eine Eigentumsbeschränkung. welche weder im öffentlichen Interesse ist, noch verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin ist willens und hatte auch die Fähigkeiten, nach wie vor eine Verwendung in PT 3/3, oder zumindest den absystemisierten Arbeitsplatz in PT 4/1, auszuüben. Dazu wurden von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen.

Wenn nunmehr die belangte Behörde ausführt, dass bei Vorliegen ein Abzugsinteresses (wichtiges, dienstliches Interesse) keine Vergleichsprüfung nach § 38 Abs 4 BDG mehr anzustellen ist, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Vorgehensweise der Behörde weder aus dem Telos des Gesetzes noch in Analogie dazu ableiten lässt. Dies würde ja bedeuten, dass bei jedem Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses - welches zweifelsfrei von der Behörde schnell angenommen wird -, keine Prüfung mehr nach § 38 Abs 4 BDG vorzunehmen wäre und dies Bestimmung ihren Sinn verlieren würde. Vielmehr ist jedoch trotz Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Vergleichsprüfung anzustellen und wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere aufgrund der Abstufungen im Gehaltssystem ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeutet. Ebenso hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist. Diese Prüfung wurde jedoch von der belangten Behörde rechtsirrig nicht durchgeführt und hat somit die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet.

Wenn nunmehr die belangte Behörde davon spricht, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen hat, übersieht sie, dass die belangte Behörde ein Vorverfahren im November 2011 für die Versetzung auf einen PT 4/1 Arbeitsplatz eingeleitet hat. Dieses Verfahren wurde von der belangten Behörde jedoch in keinster Weise fortgesetzt und ist hierzu auch kein Bescheid ergangen. Stattdessen hat man ein neues Vorverfahren hinsichtlich einer Versetzung nach PT 5 eingeleitet, ohne überhaupt noch die Variante des PT 4/1 Arbeitsplatzes zu prüfen. Infolge der Fürsorgepflicht der belangten Behörde wäre diese daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Abschwächung der Gehaltseinbußen, die mittels Vorverfahren eingeleitete Versetzung auf einen PT 4/1 Arbeitsplatz durchzuführen. Da es jedenfalls mehrere Möglichkeiten für die belangte Behörde gegeben hätte, auf welchen Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin zu versetzen ist, Vorhandensein eines PT 5, sowie PT 4/1 Arbeitsplatzes, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die für die Beschwerdeführerin schonendste Variante zu wählen, somit den vorhanden und ihr angebotenen PT 4/1 Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Fähigkeiten einen PT 4/1 Arbeitsplatz auszuüben, dies wurde jedoch von der belangten Behörde gar nicht geprüft. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher gesetzlos ergangen. Die obig angeführten Tatsachen lassen die Beschwerdeführerin nunmehr unverschuldet in eine finanzielle Härtesituation kommen, obwohl sie und ihre Familie darauf einstellen durften, dass sie weiterhin auf einem PT 3/3 oder zumindest PT 4/1 Arbeitsplatz Verwendung findet. Die Beschwerdeführerin wurde seit 2009, sohin fast über 3 Jahre höher verwendet und hatte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin keine Probleme und war es in diesem Zeitraum auch im allgemeinen Interesse, sie höher zu verwenden.

Die Gehaltseinbußen der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der rechtswidrigen Verwendungsänderung, als auch der Tatsache, dass keine für die Beschwerdeführerin schonendste Variante trotz Vorliegen mehrerer Möglichkeiten geprüft wurde, stehen somit in keinem Verhältnis zum Grundrechtsschutz des Eigentums. Abgesehen davon kann auch nicht erblickt werden, warum die Eigentumsbeschränkung verhältnismäßig bzw. durch welches allgemeine Interesse diese gerechtfertigt sein soll."

Zur Verletzung von Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf eine rechtswidrige generelle Norm Die präjudizielle Bestimmung des § 38 Abs 4 BDG 1979, BGBI. 333, in der Folge BGBI. I 140/2011 normiert, dass eine 'Versetzung nur dann unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht'.

Ebenso normiert § 38 Abs 2 BDG 1979, dass 'eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Diesbezüglich konkretisiert § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979, dass 'ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation ... vorliegt'.

Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Wenn nunmehr die belangte Behörde ausführt, dass bei Vorliegen eines Abzugsinteresses (wichtiges dienstliches Interesse) keine Vergleichsprüfung nach § 38 Abs 4 BDG mehr anzustellen ist, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Vorgehensweise der Behörde weder aus dem Telos des Gesetzes noch in Analogie dazu ableiten lässt. Dies würde ja bedeuten, dass bei jedem Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses - weiches zweifelsfrei von der Behörde schnell angenommen wird -, keine Prüfung mehr nach § 38 Abs 4 BDG vorzunehmen wäre und dies Bestimmung ihren Sinn verlieren würde. Vielmehr ist jedoch trotz Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Vergleichsprüfung anzustellen um abzuklären, ob, wenn eine Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründet, letztendlich durch diese Änderung der Beschwerdeführerin ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil droht. Erst dann wäre zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stünde, bei dem dies nicht der Fall ist. Selbst bei der Vergleichsprüfung ist jedoch Einschränkend anzumerken, dass die Schutzbestimmung des § 38 Abs 4 BDG sich auf 2 kumulativ vorzuliegende Bereiche stützt. Demnach wäre nur Unzulässigkeit gegeben, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil droht und ein geeigneter Beamter zur Verfügung stünde. Sollte ein solcher jedoch nicht zur Verfügung stehen, welche sich in den meisten Fällen so darstellt, wäre seitens des Beamten jedenfalls ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil hinzunehmen. Gesellschaftspolitisch als auch in den hinzunehmenden Gehaltseinbussen der Beschwerdeführerin, welche zweifelsohne bei derartigen Versetzungen einhergehen, ist diese Widerspruch in sich nicht hinzunehmen und schwächt den Schutzzweck der Norm des § 38 Abs 4 BDG erheblich ab."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Rechtslage

Die §§17 und 17a Poststrukturgesetz, BGBl 201/1996 (§17 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 58/2011, § 17a in der Fassung BGBl 96/2007) lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

[…]

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

[…]

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr 29, sinngemäß.

[…]

(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder den Unternehmen nach Abs 1a zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[…]

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

[…]"

Die hier maßgebenden §§38 und 40 BDG 1979, BGBl 333/1979 (§38 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 58/2011, § 40 in der Fassung BGBl 550/1994) lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

[…]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die §§38, 40 BDG 1979 vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles (vgl. VfSlg 19.380/11 mwH, zu § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 in Fällen von Organisationsänderungen im Bereich der Österreichischen Post AG vgl. auch VfSlg 18.522/2008 und VfSlg 18.526/2008), im Besonderen gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gemäß § 38 Abs 3 BDG 1979, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er – und darauf kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg 8528/1979) für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung an – durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet (VfSlg 14.573/1996). Diese wird sich im vorliegenden Fall auch an der Bestimmung des § 17a Abs 9 PTSG orientieren können.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm – nämlich des § 38 Abs 4 BDG 1979 – in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, weil die belangte Behörde ausführt, dass bei Vorliegen eines Abzugsinteresses (wichtiges dienstliches Interesse) keine Vergleichsprüfung nach § 38 Abs 4 BDG 1979 mehr anzustellen sei, so moniert sie damit eine rechtswidrige Anwendung der Norm aber nicht die Rechtswidrigkeit der Norm an sich. Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kumulation der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen den Schutzzweck der Bestimmung abschwäche, vermag dies keine Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 38 Abs 4 leg.cit. zu begründen.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (s. oben Pkt. III.1.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Berufungskommission ist in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur jedenfalls vertretbaren Auffassung gelangt, dass die Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979, als welches gemäß § 17a Abs 9 PTSG ein betriebliches Interesse der Österreichischen Post AG gelte, an der Versetzung der Beschwerdeführerin begründe.

Dass die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), ist nicht hervorgekommen. Sowohl die vorgelegten Akten als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen vielmehr, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisations reform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage.

Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich darüber beschwert, dass nicht im Detail dargelegt wurde, ob die der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 zugewiesene Tätigkeit tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen sei oder nicht und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr bestehen würde, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihre Verwendungsänderung und Versetzung nicht damit begründet, dass sich der Arbeitsplatz des Leiters der Postfiliale an sich geändert hat; nach der nicht zu beanstandenden Auffassung der Behörde liegt das dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung und der Versetzung alleine darin, dass auf Grund einer umfassenden Strukturänderung höher eingereihte Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verloren haben und daher auf entsprechende Arbeitsplätze einzusetzen sind. Da die Beschwerdeführerin aber nie auf einen PT 3 bzw. PT 4 Posten ernannt worden war, hatte sie – im Vergleich zu dem arbeitsverlustigen Mitarbeiter – keinen Anspruch auf einen derartigen Posten (vgl. VfSlg 19.221/2010 mwN zur ständigen Judikatur des VfGH). Die Änderung der Bewertung des Leiterpostens von PT 3 auf PT 4 steht damit in keinem Zusammenhang.

Soweit vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin der Posten nach seiner Neubewertung angeboten worden sei, so ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin diesen ausdrücklich abgelehnt hat; es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl. auch VfSlg 18.119/07).

Es trifft auch nicht zu, dass die Berufungskommission die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen hat. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Behörde habe infolge denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes die Vergleichsprüfung iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 unterlassen, so ist festzuhalten, dass diese Rechtsansicht der belangten Behörde nicht geradezu denkunmöglich ist (vgl. dazu mwN) – und nur darauf kommt es im Rahmen der hier anzustellenden verfassungsrechtlichen Beurteilung an. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die belangte Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend geprüft hat, ob durch die Versetzung ein wirtschaftlicher Nachteil iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 entsteht. Dies wurde von der belangten Behörde angesichts der vernachlässigbaren Erweiterung der Fahrtstrecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz um 2,5 km denkmöglich verneint. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, durch den Entfall der Höherverwendung entstehe ihr ein solcher wirtschaftlicher Nachteil, ist auf Grund des Wortlautes des § 38 Abs 4 BDG 1979 die Auffassung nicht denkunmöglich, dass diese Bestimmung nur jenen wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Versetzung an einen anderen Dienstort entsteht, und nicht eine schlechtere Entlohnung infolge Verwendungsänderung berücksichtigt wissen will. Da die belangte Behörde das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 denkmöglich verneint hat, ist ihr auch nicht entgegenzutreten, wenn sie keine weitere Vergleichsprüfung iSd des § 38 Abs 4 leg.cit. vornimmt, zumal beide Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Versetzung kumulativ vorliegen müssen.

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin die Verwendungsänderung bekämpft, ist die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ernennung in PT 5 keinen Rechtsanspruch auf eine höhere Verwendung bzw. bessere Entlohnung erworben hat und die belangte Behörde die Fürsorgepflicht beachtet hat.

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie vorbringt, dass die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, ob der nunmehr für den Leiterposten in Laakirchen vorgesehene Beamte tatsächlich geeignet sei, den PT 4 Arbeitsplatz auszuüben. Die Frage der Eignung des Beamten ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal dem betroffenen Beamten nicht einmal Parteistellung zukommt. Ausschlaggebend ist allein, dass der in Frage stehende Posten benötigt wurde, um dem Anspruch dieses Beamten auf einen PT 4 Posten nachzukommen.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskommission auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im vorliegenden Fall nicht entsprach, zumal im Hinblick auf die im § 40 iVm § 38 BDG 1979 zu prüfenden Voraussetzungen und auf Grund der der Personalmaßnahme zu Grunde liegenden Organisationsänderung keine Sachverhaltsfragen strittig, sondern bloß Rechtsfragen zu beurteilen waren.

3. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin durch den von ihr bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt wurde.

4. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbür ger vor dem Gesetz oder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bewirkte, belastet.

Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.