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VfGH vom 29.11.2010, B1381/08

VfGH vom 29.11.2010, B1381/08

19217

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Kommandanten einer Polizeiinspektion wegen Verdachts einer Dienstpflichtverletzung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund. Er war mit der Funktion als zweiter Stellvertreter des Kommandanten in der Polizeiinspektion Mautern (Funktionsgruppe 3, Verwendungsgruppe E2a) betraut.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 dadurch begangen zu haben, dass er außer Dienst und in Zivilkleidung mit seinem PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,71 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und dabei in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 114 BDG 1979 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen und des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens - gegen den Beschwerdeführer war am an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Krems Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr erstattet und eine Ausfertigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Krems zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung übermittelt worden - unterbrochen.

Mit Schreiben des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom wurde der Beschwerdeführer von der Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn zum Stadtpolizeikommando St. Pölten, Polizeiinspektion Linzer Straße, zu versetzen und ihn als Sachbearbeiter, Funktionsgruppe 2, Verwendungsgruppe E2a, in Verwendung zu nehmen. Gegen die geplante Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einwendungen.

In der Folge erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom folgenden Inhaltes:

"Sie werden gemäß § 38 Abs 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979, BGBl Nr. 333/1979 idgF, mit Wirksamkeit vom von Amts wegen von der Polizeiinspektion Mautern zum Stadtpolizeikommando St Pölten, Polizeiinspektion Linzer Straße, versetzt und als Sachbearbeiter, Verwendungsgruppe E-2a, Funktionsgruppe 2, in Verwendung genommen.

Sie haben die maßgebenden Gründe für diese Versetzung selbst zu vertreten."

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Freizeit seinen Privat-PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sei dabei mit einem anderen PKW kollidiert, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch der Unfallgegner leicht verletzt worden seien und an beiden Fahrzeugen schwerer Sachschaden entstanden sei. Zum Unfallhergang werden vom Landespolizeikommando Niederösterreich die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Beifahrerin einerseits und eines Zeugen andererseits dargelegt und gewürdigt; die Angaben des Zeugen erschienen aus näher genannten Gründen zutreffender. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom die Lenkberechtigung für sieben Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet und das Lenken bestimmter Fahrzeuge verboten worden. Für die Versetzung des Beschwerdeführers sei ausschließlich von Relevanz, dass sich dieser während der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; allein die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stelle einen Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 dar, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei in einen Unfall mit Personenschaden und erheblichem Sachschaden verwickelt worden sei, qualifizierend hinzutrete. Für die Dienstbehörde liege eine gravierende Rechtsverletzung vor, woraus sich ein dringender Handlungsbedarf in Form einer amtswegigen Versetzung ergebe.

2. Die gegen den soeben genannten Bescheid des Landespolizeikommandos Niederösterreich gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"§38 Abs 3 Z 4 [BDG 1979] zufolge ist das wichtige dienstliche Interesse zwar grundsätzlich an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft, doch ergibt sich aus Abs 4, dass ein wichtiges dienstliches Interesse nicht zwingend das Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe zur Voraussetzung hat.

Im Lichte dieser gesetzlichen Bestimmungen und gestützt darauf, dass § 38 Abs 3 Z 4 BDG das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung in Zusammenhang mit disziplinären Problemen zusätzlich zur rechtskräftigen Disziplinarstrafe von der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung abhängig macht, hat die Rechtsprechung der Berufungskommission - ausgehend davon, dass die Aufzählung im § 38 Abs 3 BDG nur eine demonstrative ist - auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung als gegeben angenommen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Leitungsfunktionen bzw. zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. etwa BerK , GZ 36/7-BK/97 u.a.).

Weiters wurde es als gerechtfertigt bezeichnet, obwohl die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliegt, dass es der die Versetzung verfügenden Dienstbehörde nicht verwehrt ist, die Frage, ob Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht, selbständig zu prüfen (BerK , GZ 182/13-BK/03; vgl. auch Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 59). Ein solcher Fall liegt, der Judikatur der Berufungskommission folgend, insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können.

Eine andere Vorgangsweise ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt völlig ungeklärt ist, was insbesondere bei einander widersprechenden Beweisen der Fall ist. Nur diesfalls wird es zweckmäßig sein, die Versetzung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Versetzung in der Regel einen schwerwiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt und gemäß § 38 Abs 7 BDG eine Berufung dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.

Im vorliegenden Fall war von Folgendem auszugehen:

Als erwiesen anzusehen ist, dass der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] am gegen 23.45 Uhr seinen Privat-PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Aufgrund des festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,71 mg/l ist nach vorläufiger Abnahme der Lenk...berechtigung in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Krems deren Entzug für die Dauer von 7 Monaten angeordnet worden. Gleichzeitig wurde dem BW eine Nachschulung angeordnet und ihm das Lenken bestimmter Fahrzeuge verboten. Von der Dienstbehörde des BW wurde bei der Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses einerseits auf diese Fakten Bezug genommen, darüber hinaus aber auch auf den aus den Angaben des Herrn H sich ergebenden Ablauf des Unfallgeschehens. Zu [L]etzterem werden die Angaben des BW von der Dienstbehörde in Bezug auf die divergierenden Aussagen zum Unfallgeschehen in aus Sicht der Berufungskommission schlüssiger Weise als nicht glaubwürdig dargestellt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Dienstbehörde, wonach die Angaben des Herrn H, der BW habe sich einer Verkehrskontrolle entziehen wollen, zutreffender erscheinen und unter diesem Gesichtspunkt plausibel sei, dass der BW das entgegenkommende Fahrzeug übersehen habe, erscheinen der Berufungskommission schlüssig und werden daher geteilt.

Wie einleitend dargestellt wurde, war es der Dienstbehörde weiters nicht verwehrt, die Handlungen des BW einer disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen und im gegebenen Fall zutreffenderweise vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auszugehen. Angesichts der gegebenen Sachlage war die Dienstbehörde dabei nicht verhalten, den Ausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens bzw. des ebenfalls noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Der vorliegende Sachverhalt bietet ausreichende Grundlage dafür, mit hinreichender Sicherheit von einer Dienstpflichtverletzung des BW auszugehen. Auch daraus, dass das gegen den BW eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 114 BDG unterbrochen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine Beurteilung der Verantwortung des BW zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei, zumal die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens eine unmittelbare Rechtsfolge der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der gleichzeitigen Anhängigkeit eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens darstellt, folglich nur das Disziplinarverfahren betrifft und damit jedenfalls auf den Fortgang anderer Verfahren, wie etwa Versetzungsverfahren, keine Auswirkungen hat. Die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens stand demnach einer Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes im Zuge des gegenständlichen Versetzungsverfahrens nicht entgegen.

Unbeachtlich sind im Lichte dieser Überlegungen auch die Einwendungen des BW, wonach nicht erwiesen sei, inwieweit der festgestellte Grad an Alkoholisierung tatsächlich ursächlich für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls gewesen ist. Die bloße Tatsache des Lenkens des Privat-PKW´s in alkoholisiertem Zustand sowie der in Würdigung der Aussagen des Zeugen H als gegeben anzusehende Versuch des BW, sich durch Vorbeifahrt an dem vor ihm zum Stillstand gebrachten Fahrzeug des H einer Verkehrskontrolle zu entziehen, stellen eine hinreichende Tatsachengrundlage für die im Folgenden noch darzulegende weitere Überlegung dar. Inwieweit dabei die Alkoholisierung für den durch das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn ausgelösten Zusammenstoß konkret ursächlich war, ist für die Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses entgegen den Ausführungen des BW nicht von Relevanz.

Als nächstes war zu untersuchen, inwieweit die dargelegten Umstände geeignet sind, das für die gegenständliche Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse tatsächlich zu begründen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass im Zentrum des Versetzungsverfahrens das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes steht und damit eine Versetzung eines Beamten als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes zu sehen ist. Dies zeigt sich insbesondere auch beim Versetzungsgrund des § 38 Abs 3 Z 4 leg.cit., demzufolge - ungeachtet dessen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse auch bei noch nicht rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe gegeben sein kann - zusätzlich zur rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ein weiterer Umstand hinzuzutreten hat, nämlich dass Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lässt. Davon ausgehend ist durch die Rechtsprechung der Berufungskommission, wie bereits einleitend ausgeführt wurde, ein wichtiges dienstliches Interesse auch dann als gegeben angenommen worden, wenn aus objektiv festgestellten Tatsachen der Schluss gezogen werden kann, dass bei einem Beamten die Fähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Leitungsfunktion bzw. der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

Der Dienstbehörde ist jedenfalls darin beizupflichten, dass die gegenständliche Handlung des BW einen objektiven Verstoß gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 leg.cit. darstellt, demzufolge der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner

Aufgaben erhalten bleibt. § 43 Abs 2 leg.cit erfasst ... nicht nur das

dienstliche, sondern auch das außerdienstliche Verhalten. Entgegen der Behauptung des BW wird bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, in der Judikatur stets darauf abgestellt, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dem damit gewählten Bezugspunkt folgend werden speziell an das Verhalten von Exekutivbeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz des gesamten gerichtlichen sowie von großen Bereichen des Verwaltungsstrafgerichtes berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Insofern war daher der Argumentation der Dienstbehörde zu folgen, dass es sich im Gegenstand jedenfalls um eine gravierende Verletzung bestehender rechtlicher Normen handelt, die dem Standesansehen der Exekutive in hohem Maße abträglich ist. Ausgehend davon führt die Dienstbehörde zutreffend aus, dass angesichts der Vorgesetztenfunktion, die der BW auf seiner bisherigen Dienststelle innegehabt hat, im Hinblick auf die Vorbildwahrung gegenüber seinen Mitarbeitern von einem gravierenden Autoritätsverlust auszugehen ist, sodass ein Abziehen von der bisherigen Dienststelle geboten erschien. Auch der Umstand, dass es sich bei den Vorhalten gegenüber dem BW um die erste Beanstandung in seiner beruflichen Laufbahn handelt, vermag an dieser Wertung keine Änderung herbei zu führen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Verbindung mit dem den Unfall unmittelbar auslösenden Verhalten des BW ist auch im Falle erstmaliger Begehung als ein so gravierendes Fehlverhalten zu qualifizieren, dass ein Abziehen des BW von seiner Vorgesetztenfunktion geboten erscheint. Der Auffassung der Dienstbehörde hinsichtlich des aus dieser Verfehlung resultierenden Autoritätsverlustes war unter diesem Gesichtspunkt zu folgen. Diese Feststellung konnte darüber hinaus zulässigerweise auf Grundlage der dargestellten und zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls bereits feststehenden Sachlage erfolgen, dem BW war lediglich insoweit zu folgen, als es einer Prognose des voraussichtlichen Ausganges des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, inwieweit der BW verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden wird, dazu nicht bedurfte.

Weiters kann der Argumentation der Dienstbehörde nichts entgegengesetzt werden, soweit sie die Notwendigkeit, den BW von seiner bisherigen Dienstselle abzuziehen, mit der aus dem Umstand, dass der BW zur Zeit kein Dienst-Kfz lenken darf, resultierenden Beeinträchtigung der dienstlichen Verwendbarkeit begründet, zumal diese[r] Einschränkung an der neuen Dienststelle nicht dieselbe Bedeutung zukommt.

Rechtlich unbeachtlich sind auch die Einwendungen des BW zur Personalsituation an der bisherigen und der neuen Dienststelle, da die Verantwortung für eine entsprechende personelle Ausstattung der jeweiligen Dienststellen ausschließlich dem Dienstgeber obliegt und dem Beamten daraus im Hinblick auf ein laufendes Versetzungsverfahren keinerlei subjektive Rechte erwachsen können. Ebenso geht der Verweis des BW ins Leere, wonach es angesichts des aus der Versetzung resultierenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich gewesen wäre zu überprüfen, ob ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Die zitierte Bestimmung des § 38 Abs 4 leg.cit. nimmt gerade jene Fälle von der angesprochenen Abwägungspflicht aus, in denen das wichtige dienstliche Interesse einen disziplinären Hintergrund hat, wobei davon ausdrücklich auch jene Fälle umfasst sind, in denen noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe vorliegt.

Unbeachtlich war auch der Verweis des BW auf seine ihm zukommende Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes. Das Behinderteneinstellungsgesetz enthält jedenfalls keinerlei Bestimmungen, die es dem Dienstgeber verwehren, einen dem Kreise der begünstigten Behinderten zugehörigen Bediensteten an eine andere Dienststelle zu versetzen. Darüber hinaus sind die vom BW in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gründe deshalb nicht von Relevanz, da der BW nicht darzulegen imstande war, worin der konkrete Zusammenhang zwischen den aus seiner Behinderung resultierenden Beeinträchtigungen und den Nachteilen als Folge der zu gewissen Zeiten nicht bestehenden öffentlichen Verkehrsanbindungen zu seiner neuen Dienststelle bestehen soll. Allein aus dem Umstand der zu gewissen Zeiten nicht bestehenden Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann in Ansehung des Umstandes, dass der BW die volle Exekutivdienstfähigkeit besitzt, keine Diskriminierung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erblickt werden. Vielmehr hat es der BW aus ausschließlich in seiner Person gelegenen Gründen selbst zu vertreten, dass er bis zur Wiedererlangung der Lenk...berechtigung neben öffentlichen Verkehrsmitteln gegebenenfalls auch auf andere Beförderungsmöglichkeiten zurückgreifen muss.

Im Lichte der dargelegten Erwägungen erwies sich die

Versetzung des BW als zu Recht verfügt ... ."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"...1. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG):

...

Während das Landespolizeikommando Niederösterreich im Bescheid vom noch auf dem Standpunkt steht, dass die genaue Unfallsursache nicht geklärt werden könne, da es diesbezüglich widersprüchliche Angaben sämtlicher beteiligter Personen gab[,] und ihren Bescheid einzig und allein auf den Umstand stützte, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte[,] und daher nur annahm, dass es wahrscheinlich zu einem Strafverfahren kommen werde, kommt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zur Ansicht, dass der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden müsse, der vorliegende Sachverhalt vielmehr ausreichende Grundlage dafür bilde, mit hinreichender Sicherheit von einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. So sprach die belangte Behörde aus: 'Inwieweit dabei die Alkoholisierung für den durch das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn ausgelösten Zusammenstoß konkret ursächlich war, ist für die Beurteilung des wichtigen dienstrechtlichen Interesses entgegen den Ausführungen des

Berufungswerbers nicht von Relevanz' ... . Weiters: 'Das Lenken eines

Kraftfahrzeuges in alk[o]holisiertem Zustand in Verbindung mit dem den Unfall unmittelbar auslösenden Verhalten des Berufungswerbers ist auch im Falle erstmaliger Begehung als ein so gravierendes Fehlverhalten zu qualifizieren, dass ein Absehen des Beschwerdeführers von seiner vorgesetzten Funktion geboten erscheint'

... .

[Es] ist das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Krems derzeit noch nicht abgeschlossen. Vielmehr besteht aufgrund der ersten Hauptverhandlung vom begründete Aussicht darauf, dass der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen wird. So gab die Zeugin S nämlich übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer an, dass das hinter ihnen fahrende Fahrzeug des J H den Beschwerdeführer überholte und sodann sofort und abrupt das Fahrzeug derart abbremste, dass nur mehr ein Auslenken nach links möglich war, zumal rechts die Donau fließt. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer kein verkehrstechnisches Fehlverhalten anzulasten ist, da er ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht setzen hätte können. Selbst wenn der Beschwerdeführer nichts Alkoholisches getrunken hätte, wäre ihm ein unfallvermeidendes Verhalten nicht möglich gewesen. Zu erwähnen ist auch, dass der Unfallgegner H dem Strafverfahren fernblieb!

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht und ob weiters die Alkoholisierung in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall steht oder ob dieser von vornherein aufgrund der verkehrsbedingten Situation gar nicht vermeidbar gewesen wäre, ist eine Frage, die den Strafgerichten, allenfalls den Zivilgerichten, vorbehalten ist. Die belangte Behörde maßt sich an, ohne Abhaltung jeglichen Beweisverfahrens (!) über Ursache und Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu befinden. Die belangte Behörde gesteht selbst zu ...: 'Eine andere Vorgangsweise ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt völlig ungeklärt ist, was insbesondere bei einander widersprechenden Beweisen der Fall ist. Nur diesfalls wird es zweckmäßig sein, die Versetzung erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorzunehmen, zumal die Versetzung in der Regel einen schwerwiegenden Eingriff in die Sphäre des Beamten darstellt ...'. Genau dies liegt jedoch vor, da sämtliche Zeugen einander widersprechen und sogar die erstinstanzliche Behörde zutreffender Weise ausführt, dass die genaue Unfallsursache nicht geklärt werden kann und daher das Strafverfahren abzuwarten bleibt.

Da die belangte Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt ( GZ B1843/02-9 u.a.), hat sie das verfassungsgesetzliche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.

...2. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit (Artikel 7 Abs 1 B-VG und Artikel 2 StGG):

...2.1. ...

Fakt ist, dass bis dato eine Disziplinarstrafe rechtskräftig nicht verhängt wurde. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom

... sogar verfügt, dass gegen den Einschreiter keine

Suspendierung gemäß § 112 Abs 3 BDG zu verhängen ist.

Die Behörde vermeint, dass sich aus § 38 Abs 4 BDG 1979 ergebe, dass ein wichtiges dienstliches Interesse nicht zwingend das Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe zur Voraussetzung hat. ...

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde finden sich in der zitierten Bestimmung keine Hinweise darauf, wonach ein wichtiges dienstliches Interesse das Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe nicht zwingend zur Voraussetzung habe.

Diese denkunmögliche Gesetzesanwendung ist ein eindeutiges Indiz für Willkür (VfSlg 8006/1977, 13372/1993), was nahezu mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden muss.

...2.2. Willkürlich erscheint weiters, dass die belangte Behörde nicht den Ausgang des derzeit beim BG Krems anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abwarten will. Aus diesem Strafverfahren wird sich in eindeutiger Weise ergeben, ob die Alkoholisierung des Beschwerdeführers in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall steht. Weiters, ob nicht überhaupt das Verschulden am Verkehrsunfall den Unfallbeteiligten H trifft und ob überhaupt der Beschwerdeführer aufgrund des Verkehrsgeschehens ein unfallvermeidendes Alternativverhalten hätte setzen können. Das Strafverfahren wird insbesondere ergeben, ob die Alkoholisierung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Unfall steht, da


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-
folgt man den Aussagen des Beschwerdeführers und der unbeteiligten Zeugin S - selbst bei vollkommener Nüchternheit ein unfallvermeidendes Verhalten nicht gesetzt hätte werden können. In diesem Falle würde - und hierauf besteht derzeit begründete Aussicht
-
ein Freispruch für den Beschwerdeführer zu erwarten sein.

Es ist absolut unverständlich, weshalb die belangte Behörde den Ausgang dieses Verfahrens nicht abwarten will. § 38 Abs 4 BDG 1979 normiert ausdrücklich, dass ein wichtiges dienstliches Interesse vor allem dann vorliegt, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Das derzeitige Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium

für Inneres vom ... gemäß § 114 Abs 2 BDG unterbrochen, da

gemäß § 114 Abs 3 BDG ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

§ 38 Abs 4 BDG 1979 verlangt als kumulative Voraussetzung zur rechtskräftigen Disziplinarstrafe, dass wegen Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Gerade wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens ergeben würde, dass der Beschwerdeführer zwar alkoholisiert war, dass dieser Umstand per se jedoch in keinster Weise in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall steht und auch ein Verschulden am Verkehrsunfall nicht gegeben ist, wäre gerade dies von entscheidender Relevanz gewesen, hätte die belangte Behörde doch zur Auffassung kommen können, dass Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht die Erheblichkeitsschwelle erreicht, die vom Gesetz für eine amtswegige Versetzung gefordert wird. In diesem Fall hätte zwar der Beschwerdeführer das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zu verantworten gehabt, jedoch nicht mehr. Diese Art von Dienstpflichtverletzung hätte eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 nicht gerechtfertigt. Die Behörde hätte daher zu berücksichtigen gehabt, dass der Ausgang des Strafverfahrens von entscheidender Relevanz für die Frage ist, welcher Vorwurf dem Beschwerdeführer konkret gemacht werden muss.

Die belangte Behörde vermeint, nicht verhalten zu sein, den Ausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens abzuwarten[,] und maßt sich eine Entscheidungsbefugnis dahingehend an, dass sie das Lenken des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand mit dem Verkehrsunfall in Verbindung bringt, obwohl dies bis dato noch von keiner Behörde rechtskräftig entschieden wurde. Durch dieses gröbliche Verkennen der Rechtslage im entscheidenden Punkt übt die belangte Behörde Willkür.

...2.3. Wenn die belangte Behörde schon vermeint, entscheiden zu können, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall steht, so hätte sie diesbezüglich eine entsprechende Ermittlungstätigkeit vorzunehmen gehabt. Durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung in dem für die

gegenständliche Rechtsfrage entscheidenden Punkt ... übt sie Willkür.

Die belangte Behörde führt nur lapidar aus, dass zum Unfallgeschehen der Beschwerdeführer und der Unfallbeteiligte H divergierende Aussagen machten und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig erscheinen. Warum diese Aussagen nicht glaubwürdig sein sollen, führt die belangte Behörde jedoch nicht an. Sie geht nur davon aus, dass die Angaben des Beteiligten H plausibel seien, würdigt dies jedoch in keinster Weise und unterlässt in diesem Punkt jede Ermittlungstätigkeit.

Der Beschwerdeführer hat schon in seinen Einwendungen vom gegen die Verständigung des Landespolizeikommandos vom das Unfallgeschehen, wie es sich aus seiner Sicht darstellte, ausführlich geschildert. Durch das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit einem Ignorieren eines beachtlichen Parteivorbringens übt die belangte Behörde auch in diesem Punkt Willkür.

Die Ausführungen ... des Bescheides, der Beschwerdeführer

sei unglaubwürdig und die Aussagen des Beteiligten H seien plausibel, enthalten keinen Begründungswert. Warum die belangte Behörde eine Beweiswürdigung in diese Richtung vornimmt, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Gerade die Frage des Unfallgeschehens ist jedoch der wichtigste Teil der Entscheidung der bekämpften Behörde, geht es doch um die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 darstellt. Durch diese mangelhafte Begründung, warum die belangte Behörde der Meinung ist, der Beschwerdeführer habe den Unfall verursacht, übt sie Willkür.

Auch das mangelnde Abwägen der Argumente pro und contra, nämlich welche Argumente für die Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen und welche dagegen, lässt der bekämpfte Bescheid völlig vermissen. Es ist nicht ausreichend, wenn die belangte Behörde nur die für die Abweisung der Berufung maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit jenen Gründen auseinanderzusetzen, die für die Argumentation des Beschwerdeführers sprechen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen kann, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu können (VfSlg. 8674/79, 12.477/90 u.a.).

...3. Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG):

... Durch den bekämpften Bescheid wird der in Art 6 StGG

enthaltene Gesetzesvorbehalt verletzt, da die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides § 38 Abs 3 Z 4 und Abs 4 BDG 1979 in denkunmöglicher Art und Weise angewendet hat und dem Gesetz eine[n] dem berührten Grundrecht widersprechenden Inhalt unterstellt.

Der Beschwerdeführer stand bei der PI Mautern als zweiter Stellvertreter des Kommandanten in Verwendung. Nach der Versetzung auf den Posten in St. Pölten kam es zu einer Herabstufung im Rang und einer Änderung in der Art der Tätigkeit, da der Beschwerdeführer nunmehr als Sachbearbeiter, Verwendungsgruppe E-2A, Funktionsgruppe 2, in Verwendung genommen wird.

Die belangte Behörde führt aus, dass die 'gegenständliche Handlung' (wobei die Behörde verabsäumt, näher zu differenzieren, was der konkrete Vorwurf ist, nämlich entweder das Fahren im alkoholisierten Zustand oder (auch) der dadurch bedingte Verkehrsunfall) einen objektiven Verstoß gegen die Bestimmung des § 43

Abs2 BDG 1979 darstelle. ... Die Behörde vermeint: 'Das Lenken eines

Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Verbindung mit dem [den] Unfall unmittelbar auslösenden Verhalten des Beschwerdeführers ist auch im Falle erstmaliger Begehung als ein so gravierendes Fehlverhalten zu qualifizieren, dass ein Abziehen des Beschwerdeführers von seiner Vorgesetztenfunktion geboten erscheint.'

... . Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Eine

Versetzung ist insbesondere nur dann zulässig, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe recht[s]kräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

§43 Abs 2 BDG 1979 sieht vor, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer steht seit über 18 Jahren im Dienste der Polizei und übte seine Tätigkeit bis dato zur vollsten Zufriedenheit aus. Die Behörde hätte zu differenzieren gehabt, ob sie nun die Versetzung mit dem Grund des alkoholisierten Autofahrens rechtfertigt oder auf jeden Fall davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet hat und die Alkoholisierung dafür (mit-)ursächlich ist. Diese Differenzierungen bzw. Feststellungen wurden nicht im erforderlichen Ausmaße getroffen, vielmehr lässt die Behörde vollkommen offen, welcher Vorwurf dem Beschwerdeführer genau gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass es bis zu diesem Vorfall in keinster Weise disziplinäre Beanstandungen gegeben hat, vielmehr über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren der Beschwerdeführer seinen Dienst zu vollkommener Zufriedenheit ausführte. Die Behörde hätte auf das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit einzugehen gehabt und nicht nur auf den unglücklichen Vorfall vom . Auch hätte die Behörde den Umstand abklären müssen, ob das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers eingeschränkt ist oder nicht. Sämtliches hat die Behörde jedoch nicht gemacht, vielmehr hat sie das Gesetz in einer denkunmöglichen Weise angewendet und dadurch in unzulässiger Weise in die Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Mit Schreiben vom legte die Berufungskommission dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie des rechtskräftigen Urteiles des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom vor, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 25,-- verurteilt wurde (s. zum gerichtlichen Strafverfahren oben Pkt. 1.).

Weiters übermittelte die Berufungskommission dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom eine Kopie des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom , mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- verhängt wurde (s. zum Disziplinarverfahren oben Pkt. 1.).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die §§38 und 40 BDG 1979 BGBl. 333 (§38 in der Fassung BGBl. I 123/1998, § 40 in der Fassung BGBl. 550/1994) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. ..

2. ..

3. ..

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38, 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden - und nur darauf kommt es hier an! - Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Insbesondere kann es - auch mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (SlgNF 10.922 (A)/1982; ; , 95/12/0122) - nicht als geradezu denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe, sondern auch dann als gegeben annimmt, wenn "eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Leitungsfunktionen bzw. zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind". Zum einen ist nämlich die Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründenden Tatsachen in § 38 Abs 3 BDG 1979 nur demonstrativ und zum anderen nimmt Abs 4 leg.cit. ausdrücklich auf den Fall Bezug, dass auch dann, wenn "noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt" wurde, eine Versetzung zulässig sein kann (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, 642). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der erstinstanzliche Bescheid, den die Berufungskommission mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt, die Personalmaßnahme ausdrücklich auf § 38 Abs 2 BDG 1979 - und nicht auf § 38 Abs 3 Z 4 leg.cit. - stützt.

Wenn die Berufungskommission daher zum Schluss kommt, dass schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Verbindung mit dem - zu Folge der von der Berufungskommission ausdrücklich für schlüssig erachteten Beweiswürdigung durch die erstinstanzliche Behörde - den Unfall auslösenden Verhalten des Beschwerdeführers ein so gravierendes Fehlverhalten darstellt, dass unter dem Gesichtspunkt des aus dieser Verfehlung resultierenden Autoritätsverlustes das Abziehen des Beschwerdeführers von seiner Vorgesetztenfunktion und von seiner bisherigen Dienststelle geboten erscheint, kann ihr unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden.

Es ist schließlich auch keinesfalls als unvertretbar zu werten, wenn die Berufungskommission nach der Lage des vorliegenden Falles von einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgeht und daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens nicht für notwendig erachtet.

3. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Selbst wenn es zuträfe, dass die Berufungskommission das Verfahren bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens von Rechts wegen auszusetzen gehabt hätte, läge eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor. Denn durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das genannte Grundrecht nicht verletzt (VfSlg. 18.341/2008 mwN).

4. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt wurde.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 17.195/2004).

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
EAAAD-82917