VfGH vom 23.09.2008, B1381/07
Sammlungsnummer
18533
Leitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch überlange Verfahrensdauer in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufs- und Standespflichten in Zusammenhang mit einer Firmenbucheintragung; im Übrigen Abweisung der Beschwerde; keine Verletzung des Klarheitsgebotes und von Verteidigungsrechten; keine Verjährung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 1.260,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der
Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
"... als Bevollmächtigter der T Handels GesmbH und der
Geschäftsführerin M A I seit bis zumindest 30. April
2003 in den Verfahren ... je des Firmenbuches des Handelsgerichtes
Wien an ihn und/oder seine Mandantschaft ergangene Vorerledigungen des Firmenbuchgerichtes nicht bzw. nicht zielführend erfüllt und somit die Eintragung von anmeldungspflichtigen Tatsachen in das Firmenbuch vereitelt und dadurch seine Mandantschaft der Festsetzung von Zwangsstrafen ausgesetzt.
Er hat hiedurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen ..."
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 Disziplinarstatut 1990 (im Folgenden: DSt 1990) eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,- verhängt.
2. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom keine Folge gegeben.
3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 7 und 83 Abs 2 B-VG sowie Art 6 Abs 1 und 3 lita sowie b und Art 7 EMRK geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides.
4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des durch Art 7 EMRK gewährleisteten Klarheitsgebotes, weil er bestraft wurde, obwohl sich die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus verfestigten Standesauffassungen ergebe.
2.2. Wie der Gerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.776/1988 darlegte, muss sich eine Verurteilung wegen Berufspflichtenverletzung und wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes auf gesetzliche Regelungen oder auf verfestigte Standesauffassungen - wozu Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur von Bedeutung sind - stützen, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Dem aus Art 7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde dann nicht, wenn sie sich - statt zu benennen, gegen welche konkrete Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - nur mit Rechtsprechungshinweisen begnügt.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf § 1 Abs 1 DSt 1990. Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Berufspflichtenverletzung" und "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich einer Bestrafung aussetzt, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben langfristig weder schnell noch zielführend erledigt, somit die Interessen seiner Mandantin nicht bestmöglich vertrat, sowie durch die Nichterfüllung von Vorerledigungen des Firmenbuchs die Eintragung von anmeldungspflichtigen Tatsachen ins Firmenbuch vereitelt und damit seine Mandantin der Verhängung einer Zwangsstrafe ausgesetzt hat (vgl. § 9 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung). Für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass sein Verhalten geeignet ist, dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft auf Grund der Vielzahl der durch Jahre befasst gewesenen Gerichtsorgane nicht unbeträchtlich Schaden zuzufügen.
Der angefochtene Bescheid steht daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung mit dem aus Art 7 EMRK erfließenden Gebot im Einklang (vgl. VfSlg. 17.713/2005).
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich des Weiteren in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien und die belangte Behörde hätten den , verkannt. Darüber hinaus sei der Gerichtsakt des Handelsgerichts Wien dem Disziplinarakt nicht angeschlossen und die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit zu den vom Beschwerdeführer in der Berufung als Neuerungen geltend gemachten Umständen unterlassen.
3.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden: Sie hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den , als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen, indem sie festgestellt hat, dass dem Firmenbuch eine Prüfungsberechtigung und -pflicht betreffend der Eintragung eines Gesellschafterwechsels einer GmbH zukomme. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers dokumentierende Gerichtsakt des Handelsgerichts Wien - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - dem Disziplinarakt angeschlossen. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit dem Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, dass die vom Beschwerdeführer als Neuerungen geltend gemachten Umstände mit dem Vorwurf disziplinären Fehlverhaltens in keinem Zusammenhang stehen.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4.1. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 6 Abs 3 lita und b EMRK. Begründend führt er im Wesentlichen aus, der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien habe ihn verurteilt, weil er gegen die Pflicht verstoßen habe, übernommene Aufträge bestmöglich und rasch auszuführen. Von dieser Anschuldigung sei er nie in Kenntnis gesetzt worden. Die belangte Behörde habe unterlassen klarzustellen, dass sowohl dieser als auch der im Einleitungsbeschluss enthaltene Vorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Da er nicht über die Vorwürfe unterrichtet worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, sich ausreichend auf die Verhandlungen vorzubereiten. Darüber hinaus hätte das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden müssen, bis über die Frage, ob der Präsident der OBDK dem Beschwerdeführer nicht veröffentlichte Erkenntnisse zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung stellen müsse, vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden sei.
4.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 12.881/1991, 17.505/2005, 17.924/2006). Er soll dem Beschuldigten Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Durch den Einleitungsbeschluss tritt keine Präjudizierung des Disziplinarrates ein (vgl. VfSlg. 12.962/1992).
Der Beschwerdeführer hatte sowohl in seinen Schriftsätzen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien am als auch in der mündlichen Verhandlung vor der OBDK ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu verteidigen. In die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 6 Abs 3 lita und b EMRK verletzt.
5.1. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe seine Mandantin der Verhängung von Zwangsstrafen ausgesetzt, sei bereits Verjährung eingetreten, weil zu diesem Vorwurf kein Untersuchungskommissär bestellt worden sei.
5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8900/1980 und 16.550/2002 mwN) wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter etwa dann verletzt, wenn die Behörde eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, die ihr wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zukommt.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Mandantin der Verhängung von Zwangsstrafen ausgesetzt, ist unter den Tatbestand der "Berufspflichtenverletzung" bzw. der "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" zu subsumieren, stellt kein Disziplinarvergehen für sich dar und war von der Bestellung des Untersuchungskommissars umfasst. Eine Verjährung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 DSt 1990 ist daher nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.
6. Die Beschwerde ist jedoch insofern berechtigt, als sie die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens rügt:
6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat das Verfahren vor den Disziplinarbehörden der Rechtsanwälte die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 EMRK zum Gegenstand (vgl. zB VfSlg. 15.840/2000, 17.339/2004 und ). Die Beschwerde ist daher im Lichte der besonderen Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK zu beurteilen. Demnach besteht ein Anspruch auf Erledigung eines Strafverfahrens binnen "angemessener Frist".
Nach dieser Rechtsprechung berechnet sich der Beginn der zu beurteilenden Verfahrensdauer mit jenem Zeitpunkt, zu dem ein Beschwerdeführer (hier: im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer verantwortlichen Äußerung) Kenntnis von der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung erlangt hat (vgl. VfSlg. 16.385/2001, 17.339/2004 und ).
6.2. Die Aufforderung zur Abgabe einer verantwortlichen Äußerung durch den Disziplinarrat im Verfahren D 202/02 erging laut Akteninhalt am ; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzusehen.
Das Verfahren endete in erster Instanz mit Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom und wurde in zweiter Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom abgeschlossen, der dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde.
Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt sohin 4 Jahre 5 Monate und 7 Tage.
6.3. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse der Behörde zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR; 17.821/2006; und ).
6.4. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass zwischen der Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer verantwortlichen Äußerung am und dem Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien am mit Ausnahme der Vernehmung einer Zeugin mehr als ein Jahr vergangen ist. Darüber hinaus wurde die Entscheidung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien am verkündet, dem Beschwerdeführer jedoch erst am - 6 Monate und 13 Tage später - zugestellt. Die Entscheidung der belangten Behörde ist mit datiert, wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am - 6 Monate und 2 Tage später - zugestellt.
Die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens - vor allem aber die Dauer bis zur Zustellung der Entscheidungen - ist dem Verhalten der Disziplinarbehörden zuzuschreiben; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben. Für ihn bestanden keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (VfSlg. 17.821/2006).
Es sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, die die Dauer des Verfahrens - insbesondere die Verzögerung der Zustellung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz von mehr als jeweils 6 Monaten nach deren Fällung - rechtfertigen könnten. Die Dauer des Verfahrens von insgesamt 4 Jahren 5 Monaten und 7 Tagen bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist nicht mehr als angemessen iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu beurteilen.
7. Der angefochtene Bescheid war nur im Umfang des Strafausspruches aufzuheben, weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 16 Abs 6 DSt 1990 in Betracht kommt, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des § 34 Abs 2 StGB (vgl. VfSlg. 17.339/2004 und ).
8. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
9. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. Sie beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerde nur teilweise erfolgreich war (vgl. VfSlg. 14.492/1996, 16.385/2001, 17.339/2004). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 180,- enthalten.
11. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.