VfGH vom 12.06.2012, B1379/11
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Leitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend die Abgeltung von Mehrdienstleistungen eines Universitätslehrers; keine Rechtfertigung der Dauer des Verfahrens von über 6 Jahren; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.
Insoweit wird jedoch der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.420,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist als Universitätslehrer der Medizinischen Universität Innsbruck zugewiesen und steht an der Universitätsklinik für Herzchirurgie der Medizinischen Universität Innsbruck in Verwendung.
2. Mit - im vorgelegten Verwaltungsakt nicht
enthaltenen - an das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck (bzw. den Rektor in seiner Funktion als Leiter dieses Amtes) gerichteten Schreiben vom und vom sowie mit weiterem Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die besoldungsmäßige Abgeltung aufgelisteter Mehrdienstleistungen für die Jahre 2003 und 2004 bzw. für den Fall der Nichtauszahlung die bescheidmäßige Entscheidung darüber. Mit Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Personalabteilung zur Auszahlung der Abgeltung der von ihm geleisteten Überstunden angewiesen worden sei. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen als "Säumnisantrag" bezeichneten Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung). Mangels Entscheidung über diesen Antrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Folge wurden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Erhebungen durchgeführt. Auf Grund einer Mitteilung des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Überstunden für die Jahre 2003/2004/2005 mit der Auszahlung eines Nettobetrages von € 5.229,90 (Brutto € 9.831,60) befriedigt worden seien, sowie dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom und vom in Verstoß geraten seien, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom (samt dessen Ergänzungen mit Schreiben vom und ) mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom wegen Klaglosstellung sowie mangels eines über die Liquidierung hinausgehenden rechtlichen Feststellungsinteresses zurückgewiesen. In der Folge wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/12/0013, wurde der nunmehr gemäß Art 131 B-VG erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zur Frage des Wegfalles des Feststellungsinteresses vor Bescheiderlassung eingeräumt worden sei. In der Folge führte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weitere Erhebungen durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer geltend machte, dass zwar eine Auszahlung erfolgt sei, dies jedoch auf Grund fehlerhafter Berechnungsweise in zu geringer Höhe. Mit Bescheid vom stellte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung fest, "dass ein Anspruch auf Abgeltung von 427 Stunden aus dem Jahr 2003 und 485 (tatsächlich 484) Stunden aus dem Jahr 2004 aus Mehrdienstleistungen nicht besteht" und "dass aus dem Jahr 2003 Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 135 Stunden und für das Jahr 2004 von insgesamt 56 Stunden als Mehrdienstleistungen, die im zeitlichen Rahmen des § 8 KA-AZG erbracht wurden, besteht und dass diese Stunden bereits als (Tages)Werktagsüberstunden abgegolten worden sind." Davon gebühre für 1,5 Stunden aus 2003 und 8,5 Stunden aus 2004 als Nachtdienststunden anstelle des Zuschlages nach § 16 Abs 4 Z 1 lita GehG jener nach § 16 Abs 4 Z 1 litb GehG.
3. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides insofern, als sich aus dem Spruch ergebe, dass für 292 Stunden aus dem Jahr 2003 und 428 Stunden aus dem Jahr 2004 kein Anspruch auf Abgeltung der Mehrdienstleistungen bestehe.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Ablehnung der Beschwerde beantragt wird.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt erachtet, ist er mit seinem Vorbringen im Recht:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er die in den Jahren 2003 und 2004 erbrachten Mehrdienstleistungen mit Antrag vom geltend gemacht habe, die belangte Behörde über seinen mangels Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde am eingebrachten Devolutionsantrag jedoch (nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am ) erst mit Bescheid vom entschieden habe und nach Aufhebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/12/0013, erst mit Bescheid vom neuerlich entschieden habe.
1.2. Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch
darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Tribunal gehört wird, das über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.743/2009; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art 6 Rz 251, sowie Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, § 24 Rz 69). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VfSlg. 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008).
1.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom , vom sowie vom die besoldungsmäßige Abgeltung von Mehrdienstleistungen in aufgeschlüsseltem Umfang sowie für den Fall der Nichtauszahlung die bescheidmäßige Entscheidung darüber begehrt. Wie sich (auf Grund des Fehlens der ersten beiden Schreiben im Verwaltungsakt) ausschließlich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, hat der Beschwerdeführer mit diesen Schreiben den "Antrag auf besoldungsmäßige Abgeltung der [seiner]seits aufgeschlüsselten als 'Mehrleistungsstunden' deklarierte[n] Stunden aus den Jahren 2003 und 2004 im Ausmaß von insgesamt 41,5 sog. '§8 - Überstunden' und 541 Überstunden für 'Klinische Mehrleistungen'" gestellt bzw. für den Fall der Nichtauszahlung die bescheidmäßige Entscheidung darüber beantragt. Als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher - mangels Feststellbarkeit des Datums der Zustellung sowie der Inhalte dieser Schreiben - der anzusehen. Den Endzeitpunkt des Verfahrens bildet der Tag der Zustellung des im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom , somit der . Die zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt somit rund 6 3/4 Jahre.
1.4. Die belangte Behörde begründet die lange Verfahrensdauer in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen mit den Umständen der Ausgliederung der Medizinischen Universität Innsbruck und einem "Manko an Qualität und Kohärenz der der Entscheidungsfindung zugrundezulegenden Erhebungsergebnisse sowie der Verwaltungskultur an der Universität als autonomer ausgegliederter Einrichtung des Bundes, [das] der Entscheidungsfindung nicht gerade zweckdienlich" gewesen sei. Darüber hinaus sei der belangten Behörde die gegenständliche Angelegenheit erst durch das Schreiben vom September 2005 zur Kenntnis gelangt und der Sachverhalt erst im Wege der am zugestellten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof bekannt geworden. Da der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitenden Anträge nicht an die zuständige Dienstbehörde, sondern an den damaligen Rektor "ad personam" gerichtet habe, erstrecke sich die eigentliche Verfahrensdauer von Jänner 2007 bis Oktober 2011 und ergebe sich auch aus dem wechselnden Vorbringen des Beschwerdeführers.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Argumentation der belangten Behörde nicht zu folgen: Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die mangelhafte Aktenführung der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Last gelegt werden kann und daher mangels anderslautender Aktenlage davon auszugehen ist, dass die verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers der zuständigen Dienstbehörde zugegangen sind.
Auch wenn dem Verwaltungsakt ferner Schwierigkeiten der belangten Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu entnehmen sind, die offenbar wiederum auf die Mitwirkung der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen sind, ist die belangte Behörde jedenfalls zum überwiegenden Teil für die Dauer des Verfahrens verantwortlich: Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers langte bereits 2005 bei der belangten Behörde - zum damaligen Zeitpunkt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur - ein; ihm können Schwierigkeiten bei der Erhebung des Sachverhaltes auf Grund der Aktenführung des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck ebenso wenig zur Last gelegt werden wie die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid infolge Behebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu erlassen war.
1.6. Der Beschwerdeführer ist daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.
1.7. Durch die (begehrte) Aufhebung des das
(bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung könnte diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden hat (VfSlg. 17.666/2005 mwH).
1.8. Insoweit ist der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuweisen.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung in weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2.1. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005 für Pension) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes Regelungen zur verpflichtenden Einhaltung von Ruhezeiten zu treffen.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
2.2. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden. Insoweit wird jedoch der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nur zum Teil durchgedrungen ist. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 200,- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Verhandlung getroffen werden.