OGH 17.12.2015, 12Os143/15v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 65/15k-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen Ende Juli und Ende August 2014 in O***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in einem der Religionsausübung dienenden Raum, nämlich in der „Lourdeskapelle“, der „O***** Dorfgemeinschaft als Erhalter der Kapelle“ fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er Bargeld in unbekanntem Wert mit zwei Metallstäben aus dem Opferstock fischte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus der - auch Diebstähle mit gleichem modus operandi umfassenden - Vorstrafenbelastung, den angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte das Tatwerkzeug ständig bei sich führte, gezogene Schluss auf dessen Täterschaft (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Tatwiederholung keine notwendige Bedingung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit darstellt (Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 6).
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Mit bloßen Zweifeln an der vom Erstgericht (vor allem aufgrund einer auffälligen Armtätowierung) bejahten Erkennbarkeit des Angeklagten auf der anlässlich der Diebstahlshandlung angefertigten Videoaufzeichnung (US 7 f) wird die Beschwerde diesen Anfechtungsvoraussetzungen nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
Schlagworte | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00143.15V.1217.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-82815