OGH vom 14.07.2004, 13Os178/03

OGH vom 14.07.2004, 13Os178/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Leopold S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Leopold S*****, Alfred S*****, Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** sowie die Berufungen der Privatbeteiligten A*****, B*****, D***** und B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 14 Hv 15/02w-386, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ing. Leopold S***** (zu A./I./1./ und 3./ sowie A./II./) und Alfred S***** (zu A./I./1./ und 2./ sowie A./II./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB und die Angeklagten Wolfgang P***** (zu B./1./), Friedrich B***** (zu B./2./ und 3./) und Thomas K***** (zu B./2./) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Ebensee und anderen Orten teils unmittelbar, teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung von falschen Urkunden und anderen Beweismitteln zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht und dadurch andere am Vermögen geschädigt (und dies versucht), wobei der durch die Tat entstandene und der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro übersteigt, und zwar:

A./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter I./ Verfügungsberechtigte der A***** AG (im Folgenden kurz: A*****) 1./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ab Ende März 2000 (im Besonderen am und bei einem Koordinierungsgespräch am ) und von April 2000 bis Ende des Jahres 2000 dadurch, dass sie die der Schadensmeldung zu Grunde gelegten Mengenangaben an verbrannten Steco-Boxen und das den Gutachtern der KP***** GmbH (im Folgenden kurz: KP*****) und der E*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: E***** & Y*****) vorgelegte Zahlenmaterial wiederholt, teils konkludent, teils dezidiert als richtig bestätigten und a./ dabei verschwiegen, dass der Lagerbestand bereits im Jahre 1997 um 681.120 Stück Steco-Boxen (richtig: EBH-Boxen) fiktiv erhöht worden war, und

b./ in der Versicherungsmeldung einen um 1,679.862 Stück überhöhten Lagerbestand von Kunststoffboxen verschiedener Größen (zu ergänzen: sog Steco-Boxen) im Gesamtwert von 89,316.691 S (= 6,490.897,07 Euro) behaupteten,

wobei dieses Zahlenmaterial mangels anderer Informationen von den Sachverständigen der KP***** und der E***** & Y***** ihren Schadenberechnungen zu Grunde gelegt wurde und sodann auf dieser Basis die Schadensliquidierung teils erfolgte, teils erfolgen sollte; 2./ Alfred S***** alleine dadurch, dass er

a./ Ende März 2000 gegenüber Klaus H***** von der A***** die Anzahl der verbrannten Boxen mit 2,5 bis 3 Millionen Stück bezifferte, b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem inhaltlich unrichtige Transportscheine zum Nachweis dafür, dass 54 % der fiktiv angegebenen Steco-Boxen von der Firma W***** von Ebensee nach Aurachkirchen transportiert worden wären, im Nachhinein erstellte bzw erstellen ließ,

c./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem den Gutachtern der KP***** im Zusammenhang mit der Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens verschwieg, dass die Prognosezahlen für das Jahr 2000 bereits überholt und wesentlich überhöht dargestellt waren, zumal die Verhandlungen mit den Firmen B***** und R***** jedenfalls Ende des Jahres 1999 gescheitert waren; 3./ Ing. Leopold S***** alleine

a./ am dadurch, dass er dem Brandsachverständigen Franz D***** die über seinen Auftrag per von Friedrich B***** als Logistikleiter erstellten fiktiven Inventurlisten übergab und damit vorspiegelte, die überhöht angegebene Menge von zusätzlich 1,679.862 Kunststoffkisten wäre im Zeitpunkt des Brandes am als Umlaufvermögen der S***** GmbH (im Folgenden kurz: SF*****) im Außenlager in Aurachkirchen gelagert gewesen,

b./ Ende April 2000 dadurch, dass er eine über seinen Auftrag vom Logistikleiter Friedrich B***** und vom EDV-Administrator Thomas K***** verfälschte Produktionsstatistik der SF***** (als Produzentin der Kunststoffboxen) für das Jahr 1999 zum Beweis dafür den Gutachtern von E***** & Y***** vorlegte, dass die in Frage stehenden 1,679.862 Stück Steco-Boxen im Laufe des Jahres 1999 in Ebensee produziert worden sind,

c./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte 2000 dadurch, dass er eine inhaltlich unrichtige Produktionsstatistik für die Monate April bis Juli 2000 den Gutachtern E***** & Y***** vorlegte,

d./ am dadurch, dass er anlässlich eines Gespräches zur Schadensermittlung versicherte, die angegebene Anzahl an verbrannten Boxen seien im versicherten Firmenreal gelagert gewesen, zur Zahlung von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) aus dem Titel des Betriebsunterbrechungsschadens zu verleiten versucht, wobei die Vollbringung der Tat durch Zufall, nämlich infolge einer weiteren Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Brandschadenfall vom beim Versuch blieb; II./ Ing. Leopold S***** und Alfred S***** am im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** durch die Vorgabe, die noch offene Schadenersatzforderung gegenüber der A***** in Höhe von 180,000.000 S (= 13,081.110,15 Euro) um 120,000.000 S (= 8,720.740,10 Euro) verkaufen zu wollen und vorspiegelten, die Auszahlung seitens der A***** stehe unmittelbar bevor, jedenfalls aber zusicherten, diesen Betrag bis spätestens August 2001 zurückzahlen zu wollen, wobei sie jedoch wussten, dass die abgetretene Forderung gegenüber der A***** nicht werthaltig war, zumal dieser eine manipulierte Schadensmeldung zu Grunde lag und letztlich auch eine Zahlung durch die S***** AG (im Folgenden kurz: SI*****) nicht mehr zu erwarten war, zum Forderungskauf und nachstehenden Zahlungen verleitet:

1./ am von 30 Millionen S (= 2,180.185,03 Euro);

2./ am von 30 Millionen S (= 2,180.185,03 Euro);

3./ am von 60 Millionen S (= 4,360.370,06 Euro);

B./ Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** zur Ausführung des versuchten schweren Betruges durch Ing. Leopold S***** und Alfred S***** im Umfang des Faktums A./I./ zum Nachteil der A***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), und zwar 1./ Wolfgang P***** am dadurch, dass er eine inhaltlich unrichtige Schadensaufstellung vom Brandgeschehen am unterfertigte und dieses Schreiben an die A***** übermittelt wurde, 2./ Thomas K***** und Friedrich B*****

a./ Ende April 2000 dadurch, dass sie über Auftrag des Ing. Leopold S***** im Nachhinein eine gefälschte Produktionsstatistik über die Kistenproduktion, verteilt auf das Jahr 1999, zur Vorlage an die Versicherung erstellten,

b./ Mitte 2000 dadurch, dass sie eine weitere fingierte Produktionsstatistik für den Zeitraum April bis Juli 2000 (für vier Monate nach dem Brand) verfassten und dem Erstangeklagten Ing. Leopold S***** zur Vorlage an die Versicherung übergaben, 3./ Friedrich B***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem dadurch, dass er fingierte Transportscheine und Eingangslisten erstellte, die den Anschein erwecken sollten, als seien die ca 1,7 Mio Kisten mittels S*****-Lkw vor dem Brandereignis tatsächlich von Ebensee nach Aurachkirchen transportiert worden. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am in Aurachkirchen zu einem von einem unbekannten Tätern gelegten Brand in einer Zeltlagerhalle der SI***** (Vorstandsvorsitzender: Alfred S*****, Aufsichtsratsvorsitzender: Ing. Leopold S*****). Der tatsächlich eingetretene (aus einem Sachschaden von 103,594.321,82 S und einem Betriebsunterbrechungsschaden von 136,206.012,05 S resultierende) Gesamtschaden betrug 239,800.333,87 S (US 29 ff, 120). Ing. Leopold S***** und Alfred S***** verlangten in der Folge vom Versicherer (der A*****) eine darüber weit hinaus gehende Schadenersatzleistung, indem sie auch Sachschäden aus der Vernichtung eines umfangreichen, in diesem Ausmaß in Wahrheit nie existent gewesenen Bestandes an Kunststoffboxen (vgl A./I./1./a./ und b./ des Urteilsspruches) und einen weit überhöhten Betriebsunterbrechungsschaden geltend machten. Insgesamt forderten sie von der A***** einen Schadenersatz von 386,483.201,04 S, indem sie nach Erhalt einer (überwiegend die geltend gemachten Sachschäden abdeckenden) Akontozahlung von 180 Mio S im September 2000 noch einen angeblich offenen weiteren Schaden aus der Betriebsunterbrechung von 206,483.201,04 S behaupteten (US 45 f). Bei Bezahlung dieser von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** betrügerisch eingeforderten weiteren Versicherungssumme wäre die A***** um einen Betrag von zumindest 146,682.867,17 S (= 10,659.859,68 Euro) am Vermögen geschädigt worden (Schuldspruch A./I./; US 120). Die Angeklagten Wolfgang P*****, Friedrich B***** und Thomas K***** leisteten zu diesem versuchten schweren (Versicherungs-)Betrug die im Schuldspruch B./ wiedergegebenen Beitragshandlungen. Als sich die finanzielle Situation der SI***** trotz Erhalt der Versicherungsteilzahlung von 180 Mio S weiter verschlechterte, verkauften Ing. Leopold S***** und Alfred S***** die von ihnen gegenüber der Versicherung geltend gemachte restliche Forderung im Wissen, dass diese infolge Vertragsverletzung durch Vornahme von Täuschungshandlungen nicht werthaltig und jedenfalls (im Vergleich zum tatsächlichen Schaden) weit überhöht war, um 120 Mio S an KR Hans As***** und Dr. Manfred As*****. Zur Täuschung der Genannten spiegelten sie vor, von der Versicherung sei im Vergleichsweg eine (weitere) Zahlung in Höhe von 180 Mio S zu erwarten, andernfalls würden sie ihnen die Kaufpreissumme rückerstatten. KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** wurden um die genannte Kaufpreissumme am Vermögen geschädigt, weil sie in der Folge weder von der A***** Zahlung erlangen konnten noch die Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** ihre für diesen Fall eingegangene Rückzahlungsverpflichtung einhielten (Schuldspruch A./II./).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Ing. Leopold S***** (gestützt auf Z 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO), Alfred S***** (gestützt auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit), Wolfgang P***** (gestützt auf Z 5 und 9 lit a leg cit), Friedrich B***** (gestützt auf Z 9 lit a leg cit) und Thomas K***** (gestützt auf Z 5, 5a und 9 lit a leg cit) mit Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Voranzustellen ist, dass die Äußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur keine Grundlage für ein Nachholen eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens bieten. Neuen, nicht auf den Inhalt des Croquis abstellenden Argumenten kommt daher keine Beachtung zu, weil § 35 Abs 2 StPO nur die Gelegenheit zur Erwiderung einräumt, aber keine Möglichkeit eröffnet, die nur einmal ausführbare Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich zu erweitern (vgl Schroll in WK-StPO § 35 Rz 17 mwN; 11 Os 40/03).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Leopold S*****:

Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf Z 1a des § 281 Abs 1 StPO - zunächst, dass er am 14. Verhandlungstag (, ON 257/XVIII) nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Wohl sei für ihn mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Wels (vom , ON 254/XVIII) der Richter des Landesgerichtes Wels Mag. Be***** zum "Notverteidiger" gemäß § 42 Abs 4 StPO bestellt worden, doch sei aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, ob sich Mag. Be***** an diesem Tag an der Hauptverhandlung auch tatsächlich beteiligt habe, weil er nicht unter den Anwesenden genannt werde. Zudem entspreche im schöffengerichtlichen Verfahren die Verteidigung des Angeklagten durch einen (kurzfristig bestellten) Richter des Verhandlungsgerichtes nicht dem im Verfassungsrang stehenden Gebot des Art 6 Abs 3 lit c MRK. Im Licht dieser Verfassungsbestimmung sei § 42 Abs 4 StPO vielmehr einschränkend dahin zu interpretieren, dass eine auf dieser Bestimmung beruhende Verteidigerbestellung in den Fällen der "Pflichtverteidigung" (gemeint: notwendige Verteidigung gemäß § 41 Abs 1 StPO) nicht in Betracht kommen kann. Zu diesem die tatsächliche Verfahrensbeteiligung des Verteidigers gar nicht in Abrede stellenden und lediglich eine unzureichende Protokollierung rügenden Vorbringen ist klarstellen, dass nach dem unmissverständlichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom Mag. Be***** - ungeachtet der unterbliebenen Namensnennung in der einleitenden Anwesenheitsliste des Hauptverhandlungsprotokolls (S 445 f/XVIII) - ab Beginn des 14. Verhandlungstages als (Not-)Verteidiger gemäß § 42 Abs 4 StPO des Beschwerdeführers Ing. Leopold S***** eingeschritten war (S 447/XVIII).

Die in der Beschwerde angestrebte Beschränkung der Notverteidigung auf Fälle nicht notwendiger Verteidigung wiederum liefe dem in Art 6 Abs 3 lit c MRK verankerten Anspruch des Angeklagten zuwider, gegebenenfalls unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten. § 42 Abs 4 StPO trägt nämlich in Entsprechung der genannten Konventionsbestimmung gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 2 StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; § 41 Abs 1 Z 1 StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen - der Wahlverteidiger (Dr. M*****) infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist (vgl Achammer in WK-StPO § 42 Rz 24 und 26) und dem zweiten Wahlverteidiger (Dr. K*****) zwei Tage (ON 252) und dem dritten Wahlverteidiger (Dr. U*****) einen (ON 255) Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die entgegen den Beschwerdeausführungen auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch § 152 Abs 1 Z 4 StPO abgesichert. Solcherart besteht auch kein Anlass zur Einleitung eines im Rechtsmittel angeregten, § 42 Abs 4 StPO betreffenden Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider wurde eine Nichtigkeit aus der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO auch nicht dadurch begründet, dass


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der Notverteidiger Mag. Be***** ab dem 15. Verhandlungstag nicht mehr an der Hauptverhandlung (in der bereits der mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom als Amtsverteidiger des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalts Mag. G***** einschritt; vgl ON 259/XVIII) teilnahm, obwohl er vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als Notverteidiger formell nicht enthoben worden war,
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der vom 15. bis zum (= 15. bis 18. Verhandlungstag) als (zuvor mit dem obgenannten Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellter) Amtsverteidiger einschreitende Rechtsanwalt Mag. G***** formell verfehlt nur durch Beschluss des Vorsitzenden und nicht durch Entscheidung des Schöffensenats als Verteidiger des Beschwerdeführers - neben dem Wahlverteidiger Dr. M*****, der (nach der am erfolgten Vollmachtsauflösung; vgl S 441, 447 und 453/XVIII) am wieder eine Vollmacht vorgelegt hatte, zugleich aber aus Krankheitsgründen um eine Vertagung der Hauptverhandlung auf einen Termin nach dem gebeten hatte (ON 279/XIX) - zugelassen wurde (siehe dazu den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom und den Beschluss des Schöffengerichtes vom ; ON 11 in ON 306/XXI und S 241/XXII), und
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über den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (S 450/XVIII) bisher nicht abschließend entschieden wurde.
Denn Nichtigkeit aus der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO liegt nur vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung (vgl 12 Os 14/01). Der Beschwerde zuwider erlosch durch das Einschreiten des nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidgers die Funktion des nach § 42 Abs 4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedurfte (arg § 42 Abs 3 StPO; vgl Achammer in WK-StPO § 42 Rz 28; die Entscheidung 13 Os 183, 184/77, JBl 1978, 327 und das darauf Bezug nehmende Zitat in Fabrizy StPO9 § 42 Rz 3 beziehen sich auf die Rechtslage vor dem StPÄG 1993). In diesem Sinn war Ing. Leopold S***** aber ohnehin - trotz der teilweise aufgezeigten Formverstöße - an allen Verhandlungstagen durch einen Verteidiger vertreten.
Aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer, dass die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils von mündlich verkündeten Urteil (das nicht einmal in Ansätzen habe erkennen lassen, welcher Tat im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 StPO er schuldig erkannt wurde) abweiche, eine nachträgliche Änderung des Inhaltes des Urteils aber unzulässig sei.
Indes ist nicht jede Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, die nicht bloß bedeutungslose Modalitäten der Wortwahl, sondern Veränderungen der Tatindividualisierung, der rechtlichen Subsumtion oder des Sanktionsausspruchs betreffen (vgl 13 Os 54/87, JBl 1988, 191).
Gemäß dem Hauptverhandlungsprotokoll vom (ON 385/XXIII) erfolgte die mündliche Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden derart, dass alle Angeklagten "im Sinne der modizifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom mit nachfolgenden (sodann über ca 2 Seiten beschriebenen) Änderungen schuldig erkannt werden" (vgl S 141 ff/XXIII). Die schriftliche Urteilsausfertigung weicht im Spruch von dieser mündlichen Urteilsverkündigung lediglich im - den zugrunde gelegten Anklagetenor in der jeweils modifizierten Form wiedergebenden - Wortlaut, nicht aber inhaltlich ab und entspricht somit den Bestimmungen der §§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO. Demgemäß wurde auch das Begehren des Beschwerdeführers auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil mit Beschluss vom zurückgewiesen (ON 441/XXIV; vgl auch die Entscheidung zum inhaltgleichen Begehren des Zweitangeklagten in ON 442/XXIV).
Die Bezeichnung der Tat im Urteilsspruch dient zudem nur ihrer Individualisierung. § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Hiefür ist die Tat eindeutig (zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten), nicht notwendig aber erschöpfend zu beschreiben. Lediglich einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar (vgl 13 Os 14/04; 13 Os 164/02). Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. Dem Gesetz entspricht somit auch die vom Erstgericht bei der mündlichen Urteilsverkündung eingehaltene Vorgangsweise, wurden doch auch dadurch die den Angeklagten angelasteten Taten soweit umschrieben, dass sie mit anderen nicht verwechselt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt geht die substratlose Beschwerdebehauptung ins Leere, es sei nicht zu erkennen gewesen, welcher Tat der Angeklagte Ing. Leopold S***** schuldig gesprochen wurde.
In der erfolglos gestellte Anträge aufgreifenden Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Angeklagte Ing. Leopold S***** zu Unrecht eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.
Durch das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom (1. Verhandlungstag), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (S 104 f/XV) abgewiesen wurde (S 106/XV), den gemäß § 250 Abs 1 StPO gefassten Beschluss des Vorsitzenden (auf abgesonderte Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** in Abwesenheit der Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S*****; S 104/XV) entweder zurückzunehmen oder dahingehend abzuändern, dass sämtliche Angeklagte mit Ausnahme des ersten zu Vernehmenden den Verhandlungssaal zu verlassen haben, wurde nicht gegen das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens verstoßen.
Eine gemäß § 250 Abs 1 StPO getroffene Verfügung des Vorsitzenden ist als prozessleitende Ermessensentscheidung unanfechtbar und demgemäß auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar (vgl 12 Os 11/86). Allerdings kann - wie hier - in Ansehung einer derartigen Verfügung eine Senatsentscheidung verlangt und gestützt auf das abweisende Zwischenerkenntnis eine Verfahrensrüge erhoben werden, der in der Regel aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn der Senat eine willkürliche Ermessensübung durch den Vorsitzenden als gegeben erachtet (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 251, der ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Ermessensmissbrauchs mit Verfahrensrüge abstellt; dies verkennt der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung zum Croquis der Generalprokuratur).
Ein derartiger Ermessensmissbrauch durch den Vorsitzenden lag im gegebenen Fall nicht vor. Die Angeklagten P*****, B***** und K***** waren nämlich - im Gegensatz zu den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** - im Sinn der Anklageschrift zumindest in Ansehung der objektiven Tatumstände weitgehend geständig und verantworteten sich dahin, nur im Auftrag der Mitangeklagten S***** jun und S***** sen gehandelt zu haben. Somit sprachen durchaus stichhältige Erwägungen dafür, die im Wesentlichen geständigen Angeklagten gemeinsam in Abwesenheit der im vollen Umfang leugnenden Angeklagten einzuvernehmen, die danach ohnehin über alles während ihrer Abwesenheit Vorgefallene in Kenntnis zu setzen waren (§ 250 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Gleichfalls keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten liegt dem Zwischenerkenntnis vom zu Grunde (S 299/XV), mit dem der Antrag des Rechtsmittelwerbers (S 297 f/XV) abgewiesen wurde, Alfred S***** in seiner Anwesenheit zu vernehmen. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den drei übrigen bei dieser Vernehmung anwesenden Mitangeklagten wurde dadurch nicht herbeigeführt, war doch der im Anschluss gemäß § 250 Abs 1 StPO über das in seiner Abwesenheit vorgefallene Geschehen informierte Beschwerdeführer während dieser Prozessphase durch seinen Verteidiger vertreten.
Die vorerst nur den Vorsitzenden, sodann sämtliche Senatsmitglieder betreffenden Ablehnungsanträge vom 1. und 4. Verhandlungstag wies das Schöffengericht zu Recht ab (S 110/XV und S 9/XVI). Eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden leitete der Beschwerdeführer Ing. Leopold S***** am ersten Verhandlungstag (S 107 f/XV) sowohl aus dem Inhalt als auch aus der Begründung des (vorgenannten) Zwischenerkenntnisses vom (S 106/XV) ab, wonach die abgesonderte Vernehmung (der Mitangeklagten P*****, B***** und K*****) dazu diene, dass diese Angeklagten "unbefangen die Wahrheit dem Gericht mitteilen können". Zum einen war die abgesonderte Vernehmung - wie bereits angeführt wurde - durchaus gerechtfertigt, zum anderen gab der Vorsitzende mit der kritisierten Begründung nur die herrschende Judikatur über den Zweck einer abgesonderten Vernehmung im Wortlaut wieder (vgl Fabrizy StPO9 § 250 Rz 1). Am 4. Verhandlungstag lehnte der Beschwerdeführer sämtliche Senatsmitglieder deshalb ab (S 7 ff/XVI), weil sie beschlussmäßig (S 6 f/XVI) den Antrag des Verteidigers Dr. M***** (S 4 f/XVI) abgewiesen hatten, den Angeklagten Alfred S***** sogleich nach dessen abgesonderter Vernehmung von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Tatsächlich wurde dieser Informationspflicht erst am 6. Verhandlungstag entsprochen (S 352/XVI).
Auch aus dieser Beschlussfassung ist eine Voreingenommenheit der Tatrichter nicht ableitbar, sollte durch die kritisierte Vorgangsweise doch lediglich Sinn und Zweck der vorangegangenen abgesonderten Vernehmung der Mitangeklagten P*****, B***** und K***** sichergestellt werden. Denn bei einer (nach § 250 Abs 2 StPO nicht notwendig sofortigen) Information des Angeklagten Alfred S***** hätte auch der ebenfalls im Verhandlungssaal anwesende Mitangeklagte Ing. Leopold S***** noch vor seiner Einvernahme vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der bereits Vernommenen Kenntnis erlangt. Zu Recht abgewiesen (S 136/XV) wurde auch der Antrag (S 135 f/XV), dem Gutachter Mag. Dr. Ko***** die Möglichkeit zu verwehren, an den zu diesem Zeitpunkt vernommenen Angeklagten P***** Fragen zu stellen, weil ein Sachverständiger nicht zu dem im § 249 Abs 1 StPO abschließend aufgezählten Personenkreis zähle, der zur Fragestellung in der Hauptverhandlung berechtigt ist.
Denn der Vorsitzende kann den genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter; nur insoweit setzt die in der Beschwere zitierte Entscheidung 13 Os 34/01 eine Grenze) erweitern. Dieser kann sogar gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO auch durch Vernehmung des Angeklagten; vgl Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 409) jene Aufklärungen über von ihm bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben wird, die er für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachtet. Die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilte Vorschrift hat der Vorsitzende auch in der Hauptverhandlung zu beobachten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO). Eine direkte (und entgegen der einschränkenden Wortinterpretation des Beschwerdeführers in der Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur nicht bloß über den Vorsitzenden auszuübende) Fragestellung des Sachverständigen an Angeklagte zu - wie hier - genau umschriebene Themenkreise des Beweisverfahrens stellt somit (entgegen der weiteren Antragsbegründung) keine unmittelbare Mitwirkung an der Stoffsammlung der Tatrichter, sondern eine Möglichkeit der Befunderhebung des Sachverständigen dar, deren Nutzung - der Beschwerde zuwider - mit keiner Parteilichkeit einhergeht, sondern lediglich der Verbreiterung der Gutachtensbasis dient.
Auch die Abweisung (S 283/XVII) des Antrags vom , alle in gerichtliche Verwahrung genommene Beweisgegenstände zunächst in ein § 507 Abs 4 Z 4 Geo entsprechendes Verzeichnis aufnehmen und sodann gemäß § 239 StPO in den Gerichtssaal oder in einen dem Landesgericht Wels zurechenbaren und in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Verwahrungsraum bringen zu lassen (S 5 ff/XVII), gereichte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.
Weder durch die Verletzung der zitierten Ordnungsvorschrift der Geo noch durch die Aufbewahrung der (für die Fortführung des Geschäftsbetriebes der S*****Firmen zum Teil weiter erforderlichen) umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen (vgl S 129/XVII) teils beim Buchsachverständigen in Wien (vgl Fotodokumentation ON 202/XVI), teils in versperrten Räumlichkeiten der ehemaligen "S*****-Betriebe" in Ebensee war der Verteidiger des Beschwerdeführers an einer Akteneinsicht gehindert. Die allen Verfahrensparteien an bestimmten Tagen wiederholt angebotene (vgl S 360/XVI, S 5/XVII) Akteneinsicht wurde zwar von anderen Parteienvertretern, nicht aber von diesem Verteidiger genutzt (ON 196, 198). Auch der vorgebrachte (höhere) Zeitaufwand zur Sichtung der außerhalb des Gerichts gelagerten Beweisgegenstände fällt unter dem Aspekt einer zu ermöglichenden effektiven Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit b MRK nicht ins Gewicht, stand doch dem Wahlverteidiger schon während des Vorverfahrens hinreichend Zeit und Gelegenheit offen, auf eine Einsicht zu dringen und das Beweismaterial zu sichten. Im Übrigen waren die als entlegen kritisierten Verwahrungsorte (Wien und Ebensee) auch für den Verteidiger ohne übermäßigen Zeitaufwand erreichbar. In den Verhandlungssaal zu verschaffen sind zudem nicht sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, sondern nur jene, die "zur Beweisführung etwa erforderlich sind und dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind" (§ 239 StPO). Soweit der Beschwerdeführer den vom Gericht in den Verhandlungssaal verschafften Teil der beschlagnahmten Unterlagen als unzureichend befunden hat, wäre es an ihm gelegen, jene Gegenstände (Schriftstücke) konkret zu bezeichnen, die er für seine Beweisführung zusätzlich benötigt und die daher in den Verhandlungssaal zu bringen wären. Eine derartige Antragstellung hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Da der Beschwerdeführer in diesem Antrag auch keine konkrete Beweismittelfälschung oder -unterdrückung behauptete, betreffen die bloß spekulativen Erwägungen zu einer möglichen Manipulation an den nicht bei Gericht befindlichen beweisrelevanten Unterlagen kein verfahrenserhebliches Beweisthema. Die Rechtsmittelausführungen, wonach ihm durch diese Vorgangsweise eine Erörterung von außerhalb des Gerichtes verwahrten Urkunden, die nach dieser nunmehr relevierten Antragstellung in das Beweisverfahren eingeführt wurden, zumindest erschwert worden sei, gehen nicht mehr von der Antragsbegründung aus und sind daher prozessual verspätet; sie übergehen zudem erneut, dass es dem Verteidiger jederzeit offen gestandenen wäre, eine entsprechende Beweismittelerörterung zu begehren.
Die Abweisung (S 34 f/XIX iVm ON 280) der am 15. Verhandlungstag () vom Angeklagten Ing. Leopold S***** selbst und seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt Mag. G***** gestellten, mit unzureichender Vorbereitungszeit des Amtsverteidigers begründeten Vertagungsanträge (S 33 f/XIX iVm ON 279 und ON 282) war gerechtfertigt.
Rechtsanwalt Mag. G***** stand ab seiner Bestellung zum Amtsverteidiger (; vgl ON 259) bis zum genannten Hauptverhandlungstermin eine Vorbereitungszeit von vier Wochen zur Verfügung. Die Verzögerung bei Zumittlung einer Aktenkopie an ihn (am ) hat nicht das Gericht, sondern der Amtsverteidiger selbst zu verantworten (vgl die beiden Amtsvermerke des Vorsitzenden, ON 261 und 270). Im Hinblick auf den auf die Vernehmung weniger Zeugen eingeschränkten Themenbereich der nächsten Verhandlungstage (vgl ON 269 iVm ON 271) war sogar die ab der Zumittlung der Aktenkopie zur Verfügung stehende zweiwöchige Vorbereitungszeit noch ausreichend, zumal die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen ist. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird (fallbezogen über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten), desto geringer (jedenfalls nicht kürzer als in § 221 Abs 3 StPO normiert) kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen. Dazu kommt, dass auf Grund der vorangegangenen Vertretung durch einen Wahlverteidiger für den neu einschreitenden Amtsverteidiger keine Notwendigkeit bestand, umgehend jedes bislang erzielte Verfahrensergebnis unter dem Blickwinkel einer allenfalls nachzuholenden Antragstellung zu überprüfen. Er konnte vielmehr von einer korrekten und effizienten bisherigen Verteidigung ausgehen. Damit kann seine Vorbereitungszeit entgegen der Beschwerde keinesfalls an jener gemessen werden, die dem Vorsitzenden ab der Übernahme des Aktes bis zum Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stand (vgl 12 Os 14/01).
Zu Recht abgewiesen (S 9 f/XX) hat der Schöffensenat auch den am 18. Verhandlungstag () gestellten Antrag des Amtsverteidigers, die Hauptverhandlung auf einen nach dem gelegenen Termin zu vertagen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Angeklagte Ing. Leopold S***** nunmehr wieder einen (in der Hauptverhandlung allerdings nicht anwesenden) Verteidiger gewählt habe (nämlich den zwischenzeitig aus gesundheitlichen Gründen gekündigt gewesenen Rechtsanwalt Dr. M*****, welcher vor diesem Termin bekannt gab, krankheitsbedingt frühestens erst am einschreiten zu können; vgl ON 279, insb S 19/XIX), wodurch die Bestellung eines Amtsverteidigers ex lege erloschen sei; der Beschluss vom , wonach Rechtsanwalt Mag. G***** (neben dem Wahlverteidiger) als Amtsverteidiger des Beschwerdeführers belassen werde (S 31 f/XIX), stehe "allenfalls im Widerspruch zu § 41 Abs 6 StPO" (S 9/XX).
Die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers erlischt zwar mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers (§ 41 Abs 6 StPO). In Ausnahmefällen kann aber neben einem Wahlverteidiger ein Amtsverteidiger bestellt oder belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht nur dann vor, wenn der Wahlverteidiger nicht gewillt ist, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern (NRsp 1988/54), sondern auch dann, wenn er - wie hier Rechtsanwalt Dr. M***** in einem Großverfahren mit mehreren verhafteten Angeklagten - aus gesundheitlichen Gründen für einen vorerst (infolge der Imponderabilien eines Genesungsprozesses nach einer Herzoperation) nicht absehbaren Zeitraum an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert ist.
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Abweisung des Antrags des Verteidigers, der Zeugin Mag. H***** das (zuvor von ihr in Anspruch genommene) Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO nicht zuzuerkennen und sie zur Aussage zu verhalten (vgl S 11 f/XX). Mag. H***** hatte vor ihrer Entschlagungserklärung angegeben, als Revisionsassistentin von E***** & Y***** mit der stichprobenartigen Überprüfung der Inventurergebnisse "im Unternehmen S*****" als Voraussetzung der Bestätigung des Jahresabschlusses beschäftigt gewesen zu sein (vgl US 25). Damit kam ihr aber als Hilfskraft der zur Abschlussprüfung nach § 271 Abs 1 HGB (idgF und idF vor 2002) beigezogenen Wirtschaftstreuhändergesellschaft in einer Angelegenheit, die in Bezug auf die damit von der Geschäftsführung der zu prüfenden Gesellschaft dem Abschlussprüfer ihrer Wahl (§ 270 Abs 1 HGB) anvertrauten Angelegenheiten der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und § 275 Abs 1 HGB iVm § 271 Abs 1 HGB (idgF und idF vor 2002) unterliegt (vgl 15 Os 68/95), ungeachtet der vom Beschwerdeführer erwogenen Pflicht eines solchen Prüfers, auch die Interessen der Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft zu wahren, das in Anspruch genommene Entschlagungsrecht zu (§ 152 Abs 1 Z 4, Abs 2 StPO). Entgegen dem Vorbringen in der Gegenäußerung zum Croquis der Generalprokuratur bestand solcherart ein iSd § 152 Abs 1 Z 4 StPO beachtliches Vertrauensverhältnis. Dahingestellt kann bleiben, ob bei der Einvernahme des Zeugen F***** am 19. Verhandlungstag (S 90 ff/XXI) - wie der Beschwerdeführer Ing. Leopold S***** vermeint - tatsächlich kein Anhaltspunkt für eine Selbstbelastungsgefahr (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) bestanden und deshalb das Erstgericht den Antrag des Rechtsmittelwerbers (S 102/XXI), dem Zeugen kein Entschlagungsrecht zuzubilligen, zu Unrecht abgewiesen habe (S 104 f/XXI). Denn F***** hat nach diesem Beschluss - entgegen seiner vorangegangenen Erklärung, sich der Aussage zu entschlagen (S 102/XXI), und nach der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag begehrten Erörterung von Anhaltspunkten für ein Zeugnisverweigerungsrecht - ohnehin als Zeuge weiter ausgesagt (S 105 ff/XXI).
Durch die Abweisung (S 275/XXI) des am 21. Verhandlungstag gestellten Antrags, dem im Verhandlungssaal anwesenden Wirtschaftstreuhänder Mag. Kl***** bei Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** einen bestimmten Sitz neben dem Verteidiger des Beschwerdeführers zwecks Assistenzleistung zu gestatten (S 272/XXI), wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn der Verteidiger kann während der Vernehmung des gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem nicht am Verhandlungstisch sitzenden Privatgutachter Platz zu nehmen und von dort aus am Verhandlungsgeschehen teilzunehmen. Solcherart ist eine wirksame Verteidigung auch dann gewährleistet, wenn der Privatsachverständige - wie im vorliegenden Fall - im Verhandlungssaal anwesend sein und der Verteidiger mit ihm Kontakt zwecks Einholung eines fachkundigen Rates aufnehmen kann. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 199 FinStrG für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren scheitert am Fehlen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, somit planwidrigen Gesetzeslücke. Diese Bestimmung, wonach der Beschuldigte zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen kann, stellt eine Sonderregelung für das gerichtliche Strafverfahren wegen Finanzvergehen dar (§ 195 Abs 1 FinStrG), die der Gesetzgeber trotz zahlreicher seit dem Inkrafttreten des FinStrG erfolgter Novellierungen der Strafprozessordnung für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren nicht vorgesehen hat.
Zu dem - sogleich nach dem vorgenannte abweisenden Zwischenerkenntnis gestellten - bloß polemischen Antrag des Beschwerdeführers, dann auch "die beiden links und rechts vom (gerichtlich bestellten) Sachverständigen sitzenden Damen aufzufordern, den für den Sachverständigen vorgesehenen Sitzplatz zu verlassen", genügte der im abweisenden Zwischenerkenntnis gegebene Hinweis, dass es sich bei diesen Personen um Hilfskräfte des gerichtlich beeideten Sachverständigen handelte (S 275 f/XXI). Deren Beiziehung durch den Gutachter ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl §§ 24, 30 GebAG). An der Fragestellung haben sich diese Hilfskräfte in concreto ohnehin nicht beteiligt.
Auch für eine am 22., 23. und 25. Verhandlungstag beantragte (S 391 ff, 488 f/XXI sowie S 79/XXII) Enthebung (bzw "Entlassung") des Sachverständigen Mag. Dr. Ko*****, der damals das von ihm gemeinsam mit Mag. Ge***** im Vorverfahren verfasste schriftliche Gutachten (ON 127/VII bis ON 136/XIV) mündlich darstellte und ergänzte, bestand kein Anlass (vgl die abweisenden Zwischenerkenntnisse S 397, 494/XXI und S 81/XXII).
Die im Rechtsmittel hervorgehobenen, im schriftlichen Gutachten unterlaufenen (geringfügigen) Fehler bzw Ungenauigkeiten stellte Mag. Dr. Ko***** bei der mündlichen Erörterung richtig bzw klärte diese auf. Diese Vorgangsweise steht mit einer vorgebrachten Voreingenommenheit des Sachverständigen geradezu diametral im Widerspruch (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 371). Darüber hinaus waren die vom Beschwerdeführer angesprochenen Zinsenberechnungen Gegenstand eingehender Erörterungen in der Hauptverhandlung (vgl S 77 ff/XXII); dass sich der Gutachter dem Standpunkt des Angeklagten - ebenso wie das Gericht (US 107 f) - anschloss, begründet keinen Mangel iSd §§ 125 f StPO.
Die in der Beschwerde dargestellten Hinweise in der "Homepage" der beiden Sachverständigen auf eine besondere Nahebeziehung zu Gerichten und Strafverfolgungsbehörden sowie auf "Referenzprojekte" (darunter die Beiziehung als Sachverständige im Strafverfahren "S*****") lassen keinen Schluss zu, dass sich Mag. Dr. Ko***** bei der Gutachtenserstattung zum Nachteil der Angeklagten nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen (s auch § 6 Abs 3 SDG).
Da der Beschwerdeführer trotz umfangreicher Erörterung seiner Einwände unausgeräumt gebliebene Bedenken der in §§ 125 f StPO angeführten Art in den der Verfahrensrüge zugrunde liegenden Begehren nicht aufzuzeigen vermochte, wurden seine Verteidigungsrechte durch die Abweisung der Anträge auf Enthebung des Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** bzw des "Eventualantrages" auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (S 395 f/XXI) nicht geschmälert.
Die am 22. Verhandlungstag begehrte (nachträgliche; vgl S 391 ff/XXI) Enthebung des nur mit der schriftlichen Gutachtenserstattung im Vorverfahren mitbefasst gewesenen Sachverständigen Mag. Ge***** durch Beschluss des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung ist nach den Prozessgesetzen nicht vorgesehen.
Das am 25. Verhandlungstag beantragte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Versicherungswesens sollte u.a.

dem Nachweis dienen, dass der tatsächlich durch das Brandereignis vom

verursachte Schaden "weit über der vom bestellten

Sachverständigen errechneten Summe lag; dass insbesondere der vom

bestellten Sachverständigen errechnete Betrag der berechtigten

Versicherungsleistung aus der Betriebsunterbrechung einer

versicherungsmathematischen Betrachtung nicht standhält; .... dass

aufgrund der Bestimmungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages

eine Entschädigung für Zinsen für die verspätete Zahlung gebührte und

dass auch .... ein Anspruch auf Ersatz der Lizenzgebühren bestand" (S


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88/XXII). Die Antragsbegründung lässt offen, weshalb die angesprochene Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens eine versicherungsmathematische Vorfrage betrifft; allein die Behauptung des Beschwerdeführers ersetzt nicht die gebotene Konkretisierung des Beweisbegehrens (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 327 ff, insb Rz 333). Inhaltlich wiederholte der Antragsteller damit lediglich seine - iSd §§ 125 f StPO substratlosen - Vorbehalte gegen den beigezogenen Gutachter Mag. Dr. Ko*****, sodass das Schöffengericht auch diesen Antrag des Beschwerdeführers ohne Verletzung seiner Verteidigungsrechte abweisen (S 168/XXII) konnte.
Der am selben Tag gestellte weitere Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Versicherungswesen auch zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung der "Ersatzwert-Nachsteuerungs"-Klausel des Versicherungsvertrages die (Rohstoff-)Teuerung den Schäden zuzurechnen sei und sich daraus eine Erhöhung des versicherten Schadens um 10 bis 15 Mio S - womit im Hinblick auf den inkriminierten Schaden keine die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB betreffende und solcherart entscheidungswesentliche Tatsache angesprochen wird - ergebe (S 113/XXII), stellte unter Zugrundelegung des angeführten Beweisthemas der Beschwerde zuwider inhaltlich auf eine Gutachtensergänzung durch den bereits bestellten gerichtlichen Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** ab. Das Erstgericht gab diesem Antrag (am 27. Verhandlungstag; vgl S 241 f/XXII) statt, holt das begehrte Ergänzungsgutachten ein (ON 365, insb S 291 ff/XXII) und erörterte es in der Hauptverhandlung (am 28. Verhandlungstag; vgl S 37 ff/XXIII). Demzufolge geht der Beschwerdevorwurf der Nichterledigung dieses Beweisantrages ins Leere.
Durch die beantragte Ausforschung der Inhaberin des Telefonanschlusses 0664/***** wollte der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass es sich hiebei um die damalige Lebensgefährtin des Mitangeklagten B***** handelt, der diese Telefonnummer an ihn (weil sein eigener Anschluss bereits abgehört wurde) zwecks ungestörter telefonischer Kontaktaufnahme weitergegeben habe (S 68 f/XXIII). Dieses Beweisthema war für die Schuldfrage unerheblich, sodass auch dieser Antrag zu Recht abgewiesen wurde (S 69/XXIII, US 113).
Begründungsmängel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haften dem Ing. Leopold S***** betreffenden Schuldspruch der Beschwerde zuwider nicht an.
Der behauptete innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) im Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen zwischen dem Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) einerseits und den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) andererseits liegt nicht vor. Ebenso wie in den Entscheidungsgründen wird auch in den Punkten A./I./1./ bis 3./ des Urteilsspruches dem Beschwerdeführer und seinem Sohn Alfred S***** zwar eine Mehrzahl von Täuschungsakten (teils unter Verwendung falscher oder inhaltlich unrichtiger Urkunden, teils gemeinsam, teils allein) angelastet, die aber allesamt nur zu einer irrtumskausalen Vermögensverfügung (seitens Verantwortlicher der A*****) durch Auszahlung einer Versicherungsleistung von zumindest 146,682.867,17 S aufgrund des Brandgeschehens vom führen sollten. Dieses Verhalten begründet rechtlich - ungeachtet der nach § 29 StGB im Hinblick auf Schuldspruch A./II./ gebildeten Subsumtionseinheit - das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (= strafbare Handlung im Sinn des § 260 Abs 1 Z 2 StPO als rechtliche Kategorie). Urteilsfremd ist somit die Beschwerdebehauptung des Angeklagten Ing. Leopold S*****, ihm und seinem Sohn Alfred S***** würden im Punkt A./I./ des Urteilsspruches die Begehung von "offensichtlich drei strafbaren Handlungen" angelastet, die sie teils gemeinsam, teils jeweils allein begangen hätten.
Zur Beschwerde, wonach "die unter A./I./2./a./, b./ und c./ referierten Tatsachen allesamt in dem unter A./I./1./ wiedergegebenen Sachverhalt strafrechtlich erfasst und konsumiert" würden, ist der Angeklagte Ing. Leopold S***** nicht legitimiert, werden in Punkt A./I./2./ des Urteilsspruches doch nur Tathandlungen des Angeklagten Alfred S***** erfasst.
Dass - abweichend von den Feststellungen in den Entscheidungsgründen - nicht die A*****, sondern (der Brandsachverständige) Franz D***** und die Gutachter von E***** & Y***** "vom Angeklagten Ing. Leopold S***** durch Täuschung zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung verleitet" werden sollten, lässt sich den Punkten A./I./3./a./ bis c./ des Urteilsspruches, der einleitend unter A./I./ auf Verfügungsberechtigte der A***** abstellt, nicht entnehmen. Die (ausschließlich aufgrund von Formulierungen im Urteilsspruch) behaupteten weiteren inneren Widersprüche in Punkt A./I./ des Urteilsspruches können mit Mängelrüge, die sich nur gegen in den Entscheidungsgründen enthaltene Begründungsmängel oder gegen einen Widerspruch zwischen den im Urteilsspruch referierten und in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen richten darf, nicht releviert werden. Damit wird aber auch kein sonstiger Verfahrensmangel (Z 3 ) aufgezeigt, zumal die im Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO wiedergegebene tatsächlich erfolgte (gar nicht inkriminierte) Schadensliquidation keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft und für die unter Nichtigkeitssanktion stehende Individualisierungspflicht keine Bedeutung hat.
Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Feststellung geltend, dass er (und sein mitangeklagter Sohn) Kenntnis davon hatten, dass tatsächlich nie angelieferte 681.120 Stück EBH-Boxen im Jahr 1997 in den Lagerbestand der Steco (= mitversicherte, 100 %ige Tochtergesellschaft der SI*****; vgl US 16) eingebucht worden waren und - mit einer kurzen Unterbrechung - bis zum Brandereignis vom im System eingebucht blieben, obwohl sie tatsächlich nie existierten (US 20). Der Mängelrüge zuwider analysierten die Tatrichter in diesem Zusammenhang sowohl die - von ihnen zusammenfassend als unglaubwürdig eingestufte - Verantwortung des Erstangeklagten (US 57 ff), er habe von dieser Einbuchung erst im Jahre 1999 im Rahmen einer finanzamtlichen Betriebsprüfung durch Beamte der Abgabenbehörde erfahren und dann sogleich angeordnet, dass der fingierte Bestand aus den Büchern und aus der Lagerbuchhaltung entfernt werde (S 39, 55 f und 145 f/XVI), als auch (US 70 ff) die darauf Bezug nehmende Einlassung des Mitangeklagten P***** (S 453 ff/XXI). Dabei waren sie angesichts der gebotenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verhalten, sich mit dem Inhalt des von diesem Angeklagten aus diesem Anlass vorgelegten Urkundenkonvoluts (= Beilage ./46), wonach der fingierte Bestand an EBH-Boxen am aus dem Lagerbestand ausgebucht und am über Auftrag des Angeklagten B***** vom Mitarbeiter Ha***** wieder eingebucht worden sei, im Detail auseinanderzusetzen. Für den dem Beschwerdeführer (und seinem Sohn Alfred S*****) angelasteten (versuchten) Betrug zum Nachteil der A***** war nämlich nicht entscheidend, wer die neuerliche Einbuchung des fingierten Bestandes an EBH-Boxen veranlasste, sondern, ob Ing. Leopold S***** (und Alfred S*****) bei den Täuschungshandlungen gegenüber Verantwortlichen des Versicherers Kenntnis davon hatte, dass die genannten EBH-Boxen - obwohl sie Gegenstand der Versicherungsmeldung waren - nie existierten. Diesen Kenntnisstand der Angeklagten S***** sen und S***** jun im Zeitpunkt der (bereits wenige Tage nach dem Brand vom begonnenen; vgl US 4, 31 ff) Täuschungshandlungen konnten die Tatrichter mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend daraus ableiten, dass diese beiden Angeklagten nur wenige Wochen vor dem Brandereignis, nämlich am (und damit nach der neuerlichen ungerechtfertigten Einbuchung; dies übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO), bei der Schlussbesprechung der finanzbehördlichen Betriebsprüfung das Prüfergebnis der Einbuchung des bloß fingierten Bestandes an EBH-Boxen als "Mangel der Buchführung" unter Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis nahmen (vgl Gutachten Mag. Dr. Ko***** S 399/XXI; US 57 ff, 78 f, 104 f). Zudem ging das Erstgericht ohnehin iSd Beschwerdestandpunkts davon aus, dass die Anweisung zur (kurzfristigen) Aus- und zur nachfolgenden neuerlichen Einbuchung des fingierten Bestandes an EBH-Boxen nicht von Ing. Leopold S***** erteilt wurde (vgl US 113 iVm der dort zitierten, als schlüssig bezeichnete Verantwortung des Angeklagten B*****, S 478 f/XXI). Auch zu den Feststellungen (US 36 ff) über die Anfertigung gefälschter Transportnachweise der Firma W***** (zum Nachweis gegenüber der A***** dafür, dass die - tatsächlich nie produzierten - 1,679.862 Stück Steco-Boxen von Ebensee in das vom Brand betroffene Lager Aurachkirchen transportiert worden seien) liegt keine unvollständige Begründung vor, wurden doch entgegen den Beschwerdeausführungen die Aussagen der Zeugen F***** und W***** erwogenen (vgl US 79 ff). Entgegen den weitwendigen Ableitungen in der Mängelrüge ergeben sich weder aus deren Aussagen (vgl S 90 ff/XXI und 465 ff/XVII) noch aus den - der Beschwerde zuwider - von den Tatrichtern gleichfalls gewürdigten (US 83 ff) Angaben der Zeugin P***** (S 284 ff/XVII) erörterungsbedürftige Anhaltspunkte dafür, dass die vor dem Brand in der Buchhaltung vorhanden gewesenen Pauschal- und Sammelrechnungen der Firma W*****, die sodann auf Veranlassung des Alfred S***** durch auf die SF***** - einer weiteren 100 %igen Tochtergesellschaft der SI*****; vgl US 17 - lautende (gefälschte) Einzelrechnungen der Firma W***** ersetzt wurden, ohne Wissen der Angeklagten S***** sen und S***** jun gefälscht gewesen sein könnten. Insbesondere bedurfte in diesem Zusammenhang auch jene Angabe des Zeugen W***** keiner weiteren Erörterung, wonach alle Transporte, die sein Unternehmen (für die SF*****) von Ebensee nach Aurachkirchen durchgeführt hatte, im Auftrag der (Speditionsfirma) I***** erfolgten und abgerechnet wurden (S 479/XVII). Soweit der Beschwerdeführer daraus - bloß spekulativ - ableitet, vor dem Brand hätte es auf die SF***** lautende echte Sammel- und Pauschalabrechnungen der Firma W***** gar nicht geben können, übergeht er die weitere Aussage dieses Zeugen, dass sein Unternehmen für die "S*****-Gruppe" weit umfangreichere Transporte als jene zwischen den Lagern Ebensee und Aurachkirchen durchführte und das Kontaktunternehmen für sämtliche Transporte neben der I***** auch die SF***** war (S 466, 483 f/XVII). Nach dieser Zeugenaussage stand der SF***** somit eine große Anzahl auf sie lautender (Pauschal-)Rechnungen der Firma W***** zur Verfügung, die sich zum Austausch gegen (unter Verwendung vorhandener Blankoformulare hergestellter; vgl US 80 f, S 483/XVII) gefälschte, summenmäßig auf den gleichen Rechnungsbetrag lautende Einzeltransportnachweise eigneten.
Die Feststellung, wonach der Angeklagte Ing. Leopold S***** (ebenso wie sein Sohn Alfred S*****) beim Verkauf der gegen die A***** noch geltend gemachten Restforderung an KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** (= A./II./ des Urteilsspruches) mit (zumindest) bedingtem Schädigungsvorsatz handelte (US 52), blieb weder unbegründet noch ist sie mit einem inneren Widerspruch behaftet (Z 5 vierter und dritter Fall), zumal sich die Tatrichter insoweit auf das in diesem Zusammenhang festgestellte Wissen der Angeklagten S***** sen und S***** jun um die mangelnde Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung bezogen, welches sie u.a. aus der grundsätzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge der durch die beschriebenen Täuschungshandlungen bewirkten Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers ableiteten (US 51 ff).
Die im Rahmen der Beweiswürdigung festgehaltene Erwägung, wonach "zum Zeitpunkt des Forderungsverkaufes auch von den Angeklagten S***** noch die berechtigte Aussicht vorhanden war, dass die sorgfältig geplanten und über Monate durchgehaltenen Aktivitäten gegenüber der Versicherung zu einem Erfolg führen könnten, zumal bereits eine Akontozahlung von S 180 Mio vom Versicherer geleistet wurde" (US 111), steht nicht im Widerspruch zur vorgenannten Feststellung. Da für vollendeten Betrug ein dauernder Schaden nicht erforderlich ist, vielmehr eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB2 § 146 Rz 74), schließt die von den Tatrichtern angenommene "berechtigte Aussicht" der Angeklagten S***** sen und S***** jun, der Versicherungsbetrug könnte gelingen und der Schaden damit letztlich doch nicht bei den getäuschten Forderungskäufern, sondern beim Versicherer A***** eintreten, nach den Denkgesetzen das gleichzeitige Bestehen eines bedingten Schädigungsvorsatzes in Bezug auf KR Hans As***** und Dr. Manfred As***** - entgegen der Äußerung des Beschwerdeführers gemäß § 35 Abs 2 StPO - nicht aus.
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten Ing. Leopold S***** zeigt keine erhebliche Bedenken auf. Dass bestimmte zeitliche Zuordnungen in der Verantwortung des Angeklagten B***** (betreffend der Auftragserteilung zur Inventarisierung tatsächlich nicht vorhandener Steco-Boxen und hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem für die Steco-Boxen die Typenbezeichnungen A./ bis C./ verwendet wurden) einer objektiven Überprüfung nicht Stand hielten, wurde von den Tatrichtern umfassend erwogen (vgl US 26 f und US 32 iVm US 58 ff). Dessen ungeachtet schenkten sie diesem Angeklagten im Kernbereich seiner die Mitangeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** belastenden Aussage Glauben (US 58 bis 63). Indem er einräumt, dass diese Schlussfolgerungen zwar denkrichtig sind, aber die Überzeugungskraft der dazu angestellten Überlegungen in Abrede stellt und indem er dem Viertangeklagten eine wissentlich unrichtige Belastung unterstellt, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Ungeachtet der Klarstellung durch das Erstgericht, weshalb fallbezogen die Verteuerung der Rohstoffe als Teil der (versicherten) Herstellungskosten der Berechnung des tatsächlichen Schadensbetrages aus den Brandereignis vom nicht zu Grunde zu legen war (US 106), betrifft diese in der Tatsachenrüge als zu Unrecht übergangen kritisierte (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - S 113/XXII - 10 bis 15 Mio S, nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten - ON 365/XXII - jedoch höchstens 2,5 Mio S umfassende) Schadenkomponente - wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt - keinen schulderheblichen Umstand. Der Feststellung, wonach der tatsächliche Schaden aus der durch die Versicherung gedeckten Betriebsunterbrechung 136,206.012,05 S betrug (US 29 ff), stützte das Erstgericht auf eine der drei vom Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** dazu auftragsgemäß vorgelegten Berechnungen (vgl Ergänzungsgutachten ON 365; insb S 285/XXII), wobei die Tatrichter die Plausibilität der Berechnungsvariante "HV 2" daraus ableiteten, dass dieser für die Berechnung des tatsächlichen Betriebsunterbrechungsschadens im versicherungsrelevanten Zeitraum nach dem Brand (= 2. Quartal 2000 bis 3. Quartal 2001) ein zu erzielender Budgeterfüllungsgrad von nur 65 % zu Grunde liegt, während die beiden anderen Rechenvarianten ("KP*****" und "HV 1") von weit optimistischeren Prognosen ausgehen (vgl US 108 f). Dabei bezog sich das erkennende Gericht auf die Angaben des Mitangeklagten P*****, wonach in den letzten drei Monaten vor dem Brand jeweils nur 65 % des prognostizierten Budgets erwirtschaftet worden und für die folgenden beiden Jahre eine Verbesserung auch ohne Brand kaum zu erwarten gewesen sei (vgl S 69 f, 170 f/XXII). Die diese Erwägungen bekämpfende Beschwerde vermengt in geradezu willkürlich anmutender Weise die vom Drittangeklagten in seiner Aussage dargestellten Budgets für das Jahr 2000 (65 Mio S; S 69/XXII) und für das Jahr 2001 (86 Mio S; S 69/XXII) mit dem im Urteil auf der Basis des nach den Angaben dieses Mitangeklagten erstellten Ergänzungsgutachtens für den relevanten Rechnungszeitraum ermittelten Budgeterfüllungsgrad von 65 % (US 109; S 285/XXII). Die irrige Zusatzbegründung der Tatrichter, die Annahme eines Budgeterfüllungsgrades von 65 % gereiche den Angeklagten auch zum Vorteil, vermag die Tragfähigkeit ihrer dargestellten Überlegungen nicht zu erschüttern.
Die Feststellung, dass das vom Versicherungsmakler An***** für das versicherte Unternehmen SI***** am an die A***** gerichtete Schreiben (mit dem über die Akontozahlung der A***** von 180 Mio S hinaus noch eine weitere Versicherungsleistung in Höhe von 206,483.201,04 S eingefordert wurde; vgl US 46) im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst wurde ("... diese Forderung wiederum nur auf die Quelle Ing. S***** zurückgehen kann"; vgl US 110), begründete das Schöffengericht mit der zuvor ausführlich dargelegten zentralen Stellung dieses Beschwerdeführers in den von ihm gegründeten "S*****-Unternehmen", die insbesondere bei Abwicklung des vorliegenden Brandschadensfalles zum Tragen kam (vgl US 53 ff), aber auch mit den vom Rechtsmittelwerber ignorierten Angaben des Zeugen Dr. M***** (US 110). Mit seinen diese Erwägungen ausblendenden und solcherart eine Unbestimmtheit behauptenden Überlegungen in der Tatsachenrüge bekämpft der Beschwerdeführer somit erneut unzulässig nur die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die zu Punkt A./II./ des Schuldspruches (= vollendeter Betrug zum Nachteil des KR Hans As***** und des Dr. Manfred As*****) einen Mangel an Feststellungen zu einem (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz behauptet, bringt der Beschwerdeführer nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Er übergeht nämlich insoweit das festgestellte Wissen der Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** um die mangelnde Werthaltigkeit der abgetretenen (restlichen) Versicherungsforderung beim Verkauf derselben und den daraus abgeleiteten und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten betrugsessentiellen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (vgl US 51 f, 120 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S*****:
Diese Nichtigkeitsbeschwerde entspricht hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 5a inhaltlich zur Gänze und im Umfang der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO weitgehend jener des Mitangeklagten Ing. Leopold S*****. Zum insoweit gleichen Vorbringen ist daher auf deren Erledigung zu verweisen.
Weshalb die in der Hauptverhandlung vom beschlossene abgesonderte Vernehmung von Mitangeklagten nach § 250 Abs 1 StPO den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (der nur auf die mit Nichtigkeit bedrohte Unterlassung der Mitteilung der in Abwesenheit des Angeklagten vorgekommenen Beweisergebnisse abstellt; vgl § 250 Abs 2 StPO) erfüllen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Hinsichtlich der Abweisung der Anträge, der Zeugin Mag. H***** kein Entschlagungsrecht zuzuerkennen, Mag. Kl***** einen Sitz neben dem Verteidiger Dr. M***** zu gestatten, den Sachverständigen (Mag. Dr. Ko*****) zu entlassen bzw zu entheben (Begehren vom 23. und 25. Verhandlungstag), ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Versicherungswesens einzuholen, das Gutachten des Buchsachverständigen unter Berücksichtigung der "Ersatzwert-Nachsteuerungs"-Klausel des Versicherungsvertrages im Umfang der (Rohstoff-)Teuerung zu ergänzen und die Inhaberin des Telefonanschlusses 0664/***** auszuforschen, ist der Beschwerdeführer zudem zur Verfahrensrüge (Z 4) gar nicht legitimiert, weil er sich diesen vom Mitangeklagten Ing. Leopold S***** gestellten Anträgen nicht angeschlossen hatte (vgl S 11/XX; 273/XXI; 488/XXI; 79 f/XXII; 88/XXII; 113/XXII; 68 f/XXIII).
Durch die Abweisung (S 396 f/XXI) des vom Angeklagten Alfred S***** eigenständig geltend gemachten Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung vom (ON 338), weil seinem damals neu bestellten Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Mag. St***** eine unzureichende Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe und er selbst überdies nicht verhandlungsfähig sei (S 391/XXI iVm ON 333, 337), wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
Die Vorbereitungszeit war ausreichend, weil Rechtsanwalt Mag. St***** schon am zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt (ON 326, 327) und die für 17. und anberaumt gewesen Hauptverhandlungstermine abgesetzt worden waren (ON 328), sodass ihm bis zum genannten Verhandlungstag eine Vorbereitungszeit von knapp vier Wochen zur Verfügung stand. Darüber hinaus ist auch beim Angeklagten Alfred S***** die beim (erst nach dem 21. Verhandlungstag erforderlich gewordenen) Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt noch zur Verfügung stehenden Zeit - fallbezogen daher mehr als drei Monate - zu messen. Wie schon zu den ähnlich gelagerten Einwänden des Erstangeklagten ausgeführt, kann die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren umso geringer angesetzt werden, je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, weil die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information die Stellung zweckdienlicher Anträge in aller Regel auf ein späteres Prozessstadium verschieben lässt. Dazu kommt auch beim Beschwerdeführer, dass auf Grund der vorangegangenen Vertretung für den neu einschreitenden Verfahrenshilfeverteidiger keine Notwendigkeit bestand, umgehend jedes bislang erzielte Verfahrensergebnis unter dem Blickwinkel einer allenfalls nachzuholenden Antragstellung zu überprüfen. Auch er konnte vielmehr von einer korrekten und effizienten bisherigen Verteidigung ausgehen (vgl 12 Os 14/01).
Die in diesem Zusammenhang weiters behauptete Beeinträchtigung der Vorbereitung seines Verfahrenshilfeverteidigers infolge Unterbleibens der rechtzeitigen Zumittlung sämtlicher Protokolle der vorangegangenen Hauptverhandlungstage hat nicht das Erstgericht, sondern der Verfahrenshilfeverteidiger selbst zu verantworten, wurden doch die Protokolle - laut abweisendem Zwischenerkenntnis (S 397/XXI) - ohnehin bei Gericht bereitgehalten, vom Verteidiger aber nicht abgeholt.
Auch die dem Zwischenerkenntnis zugrunde liegende Annahme, dass der Angeklagte Alfred S***** trotz Vorliegens einer depressiven Symptomatik zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig war, ist mit dem Verweis auf das zu dieser Problematik erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** vom (S 135 ff/XXI) hinreichend fundiert (vgl im Übrigen das neuropsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Ass. Prof. Dr. Gr***** vom und vom ; ON 342, 344).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) versucht der Beschwerdeführer einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes aus der "Struktur des Spruches des bekämpfenden Urteils" abzuleiten, die angeblich indiziere, dass ihm fälschlicherweise mehrere eigenständige Betrugstaten zum Nachteil der A***** angelastet würden.
Der Rechtsmittelwerber übergeht dabei nicht nur den unmissverständlichen, auf eine einzige Schädigung der A***** abstellenden Inhalt des Schuldspruchs A./I./, sondern auch den Inhalt der Entscheidungsgründe. Danach war der Vorsatz des Alfred S***** und seines Vaters Ing. Leopold S***** darauf gerichtet, nach dem Brandereignis vom sich (oder einen Dritten) durch Erlangung einer möglichst hohen Versicherungssumme zum Nachteil des Versicherers (A*****) unrechtmäßig zu bereichern. Dieses eine Ziel sollte durch eine Mehrheit von Täuschungshandlungen, die sie teils gemeinsam, teils allein und entweder unmittelbar gegenüber Vertretern der A***** oder mittelbar gegenüber den von der SI***** und vom Versicherer beigezogenen Sachverständigen (die ihre Berechnungen der A***** zuzumitteln hatten) begangen haben, erreicht werden (vgl US 47 f, 121 f, 125). Dem Beschwerdeführer wird somit ohnehin nur ein (allerdings durch mehrere Täuschungshandlungen begangener) versuchter schwerer Betrug zum Nachteil der A***** Versicherung vorgeworfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang P*****:
Dieser Beschwerdeführer stützt sämtliche Ausführungen über angeblich vorliegende Begründungsmängel (Z 5) und einen dem Urteil anhaftenden Rechtsirrtum (Z 9) auf die urteilsfremde Behauptung, das Erstgericht habe den zum Nachteil der A***** durch Herauslocken einer Versicherungsleistung von 146,682.867,17 S versuchten Betrug (A./I./) ausschließlich wegen der Geltendmachung eines überhöhten Schadens aus der (durch den Brand bedingten) Betriebsunterbrechung angenommen. Da sein Tatbeitrag (Schuldspruch B./1./) nur in der Unterfertigung der Sachschadensmeldung vom (beinhaltend ua auch die Schadensforderung für tatsächlich nicht verbrannte 681.120 EBH-Boxen und 1,679.862 Steco-Boxen) bestanden hat (vgl US 40 f), sei eine Kausalität dieses Tatbeitrages zu dem von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** angestrebten Versicherungsbetrug den Urteilsgründen nicht zu entnehmen bzw sei die Kausalität vom Erstgericht zu Unrecht angenommen worden.
Diese Behauptung leitet der Beschwerdeführer aus einer Untergliederung des Schuldspruch A./I./ zugrunde liegenden Schadensbetrages ab, wobei er sich hiezu auf selektiv (und damit sinnentstellend) hervorgehobene Überlegungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 119 f) bezieht. Tatsächlich enthält jedoch sowohl der vom Schuldspruch A./I./ erfasste als auch der im darauf ausdrücklich Bezug nehmenden und den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch B./1./ inkriminierte Schadensbetrag (wie sich bei gebotener Beachtung sämtlicher, vom Erstgericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffener Feststellungen ergibt; vgl US 29 ff, 45 f, 104 ff) auch die von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** zu Unrecht geltend gemachten Sachschäden. Denn der inkriminierte Schadensbetrag von 146,682.867,17 S ergibt sich aus der Differenz der Gesamtforderung der SI***** an die A***** in Höhe von 386,483.201,04 S (= Summe aus der überwiegend die geltendgemachten Sachschäden abdeckenden Akontozahlung der A***** von 180 Mio S und des weiters aus der Betriebsunterbrechung begehrten Betrages von 206,483.201,04 S; vgl US 45 f) und dem tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden in Höhe von 239,800.333,87 S (= Summe aus dem tatsächlich eingetretenen Sachschaden in Höhe von 103,594.321,82 S und aus dem Schaden durch die Betriebsunterbrechung in Höhe von 136,206.012,05 S; vgl US 29 ff, 120).
Des weiteren lässt die Beschwerde die auf der subjektiven Tatseite getroffenen, dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers diametral entgegen stehenden Annahmen außer Acht, wonach der Angeklagte P***** durch den ihm angelasteten vorsätzlichen Tatbeitrag an der von den unmittelbaren Tätern geplanten Täuschung über das (gesamte, ihm als überhöht bewusst gewesene) Schadensausmaß mit entsprechendem Bereicherungsvorsatz mitwirkte (US 41, 49, 72 f, 128). Die diesbezüglich vorgeworfene mangelnde Begründung (Z 5) übergeht die eingehende Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Verantwortung des Beschwerdeführers (US 70 ff), insbesondere auch zur vom Vorsatz umfassten Schadenshöhe (US 72 f).
Für den den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch ist im gegebenen Zusammenhang zudem nur entscheidungswesentlich, dass er durch die Unterfertigung der Sachschadensmeldung vom einen Tatbeitrag zur (geplanten) unrechtmäßigen Herbeiführung eines die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB übersteigenden Schadens von 40.000 Euro geleistet hat. Insofern haften den Feststellungen Begründungsmängel nicht an, beträgt doch allein der Wert der von ihm wahrheitswidrig als verbrannt gemeldeten 1,679.862 Steco-Boxen 89,316.691 S (vgl US 26).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer bei Behauptung einer vom erkennenden Gericht vorgenommenen rechtsirrigen Subsumtion - wie aufgezeigt - nicht an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen orientiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich B*****:
Dieser Beschwerdeführer bekämpft den Schuldspruch (nur) mit Rechtsrüge (Z 9 lit a), verfehlt aber gleichfalls deren gesetzmäßige Darstellung, wonach bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit den darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er - anhand der konstatierten Beitragshandlungen zur Vortäuschung eines überhöhten Bestandes an Steco-Boxen bei Geltendmachung des Sachschadens - "ausschließlich für den versuchten Betrug im Ausmaß des Sachschadens von 89,316.691 S (= Gegenwert der bei Brandausbruch nicht vorhandenen 1,679.862 Steco-Kisten; vgl US 26) als Beitragstäter" und nicht "für einen versuchten Schadenserfolg - einschließlich des Betriebsunterbrechungsschadens - von rund 236 Mio S" verurteilt werden dürfen. Damit leitet der Angeklagte B***** aber nicht aus dem Gesetz ab, weshalb er deshalb (obwohl auch der seiner Ansicht nach ihm zurechenbare Schadensbetrag von "nur" 89,316.691 S die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB weit übersteigt) freizusprechen (oder zumindest - sachlich Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - nur einer mit geringerer Strafe bedrohten strafbaren Handlung schuldig zu erkennen) gewesen wäre.
Im Übrigen übergeht auch dieser Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die auf der subjektiven Tatseite getroffenen, dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers widersprechenden Annahmen, wonach der Angeklagte B***** durch den ihm angelasteten vorsätzlichen Tatbeitrag an der von den unmittelbaren Tätern geplanten Täuschung über das (gesamte, ihm als überhöht bewusst gewesene) Schadensausmaß mit entsprechendem Bereicherungsvorsatz mitwirkte, wobei sich der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch B./2./ und 3./ ausdrücklich auf den vom Schuldspruch A./I./ erfassten Schadensbetrag in seiner Gesamtheit bezieht, also auch die von den Angeklagten Ing. Leopold S***** und Alfred S***** zu Unrecht geltend gemachten sonstigen Schäden mitumfasst (vgl US 48 f, 128 f).
Die (substratlose) Schlussbemerkung, "hinsichtlich des Vorwurfs gemäß A./I./ Z 3 des Urteils (der sich ausschließlich auf die vom Angeklagten Ing. Leopold S***** begangenen Täuschungshandlungen bezieht) hätte betreffend den Angeklagten B***** ein Freispruch ergehen müssen", lässt prozessordnungswidrig gleichfalls eine Begründung vermissen, weshalb und in welchem Umfang ein Freispruch hätte ergehen sollen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas K*****:
Begründungsmängel (Z 5) haften auch den diesen Beschwerdeführer betreffenden Enscheidungsgründen nicht an.
Mit der (nur) die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten K***** in der Hauptverhandlung setzten sich die Tatrichter ausführlich auseinander (US 65 bis 70). Dabei begründeten sie eingehend, weshalb sie dessen vollem Geständnis bei der Einvernahme durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom (S 391 ff/I) sowie seinem Teilgeständnis vor der Untersuchungsrichterin (S 207 ff/I) Glauben schenkten, hingegen die - schon bei der Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin am anklingende - Verantwortung in der Hauptverhandlung, bei den nachträglichen Verfälschungen von Produktionsstatistiken der Meinung gewesen zu sein, ihnen läge ein real existierender, aus einer Überproduktion stammender und vor dem Brand in Aurachkirchen tatsächlich eingelagerter Kistenbestand zu Grunde (S 260 ff/XV), als unglaubwürdig verwarfen. Die geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung liegt daher nicht vor. Die in der Beschwerde reklamierte Erörterung der auf eine Kistenüberproduktion hinweisenden Angaben des Zeugen Sch***** war nicht geboten, weil sie sich insoweit nur auf unverkäufliche Ausschussware bezogen (vgl S 43 f/XVII). Die entscheidungswesentliche Frage, ob die in der Schadensmeldung geltend gemachten Steco-Boxen tatsächlich produziert und in das Lager nach Aurachkirchen transportiert worden waren, verneinte dieser Zeuge hingegen ausdrücklich (S 38 ff/XVII; vgl die dazu angestellten Erwägungen des Schöffengerichtes; US 94 f).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter hinsichtlich sämtlicher Angeklagter vornehmlich aus dem festgestellten objektiven Sachverhalt ab (US 111). In Verbindung mit dem vom erkennenden Gericht herangezogenen (vor der Gendarmerie abgelegten, nach Auffassung des Schöffengerichts auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen) Geständnis des Beschwerdeführers ist die Konstatierung, vom Vorsatz des K***** sei umfasst gewesen, "dass seine Vorgangsweise zur Unterstützung insbesondere des Erstangeklagten dient und ... zu einer enormen Schädigung des Versicherers und einer in Millionenhöhe führenden Bereicherung der S*****-Gruppe führen wird" (US 49) - der Mängelrüge zuwider - zureichend begründet. Denn für die Schadensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB reicht die Annahme, dass der (zumindest bedingte) Vorsatz des Angeklagten die Herbeiführung eines 40.000 Euro übersteigenden Schadens umfasste. Davon konnten die Tatrichter aufgrund ihrer Feststellungen über den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (EDV-Leiter) in dem die Steco-Boxen herstellenden Produktionsbetrieb SF***** (vgl US 15, 19) und über den Wert der nachträglich (vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Viertangeklagten zu Täuschungszwecken) eingebuchten Steco-Boxen von 89,316.691 S ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze ausgehen.
Die kritisierte Erwägung des erkennenden Gerichts über die Zuverlässigkeit der (sich nicht nur auf die unreflektierte Wiedergabe der Angaben vor der Sicherheitsbehörde beschränkenden) Einvernahmeprotokolle jener Untersuchungsrichterin, die u.a. den Beschwerdeführer vernommen hatte (vgl US 68), betrifft keine (für die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes) entscheidende Tatsache. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte diese Bewertung zudem auch von den Laienrichtern getroffen werden, bedurfte es hiezu doch bloß eines Vergleiches mit einigen anderen von dieser Richterin aufgenommenen Vernehmungsprotokollen (vgl etwa jene der Angeklagten Alfred S***** und B*****, ON 2 und 8) mit den diesbezüglichen sicherheitsbehördlichen Niederschriften. Indem der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5a) seine Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung anders bewertet als die Tatrichter, bekämpft er nur unzulässig die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Unbeachtlich ist auch das weitere Vorbringen in der Tatsachenrüge, das Erstgericht habe den Ermittlungsgrundsatz verletzt, weil es die Einvernahme des Zeugen Kö***** unterlassen habe, obwohl dessen Name von ihm (K*****) selbst und auch vom Zeugen Sch***** im Zusammenhang mit der angeblichen Kistenüberproduktion genannt worden sei. Denn der Beschwerdeführer hätte in Bezug auf diese Behauptung, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vernachlässigt, deutlich machen müssen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480).
Die einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorbringende Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Soweit der Angeklagte K***** nämlich Konstatierungen im Sinn seiner zuletzt gewählten Einlassung vermisst, wonach er bei der ihm angelasteten Herstellung von Produktionsstatistiken im Umfang des von ihm nachträglich eingebuchten Kistenbestandes von dessen realer Existenz und Lagerung in Aurachkirchen vor dem Brandereignis ausgegangen sei, übergeht er die vom Erstgericht getroffenen entgegenstehenden Urteilsannahmen (vgl US 48 f).
Hinsichtlich der in der Beschwerde als fehlend reklamierten Feststellungen über sein Wissen um den Wert der in den Produktionsstatistiken eingetragenen Kisten und um die Höhe der beim Versicherer geltend gemachten Schadenssumme legt er nicht dar, weshalb die ohnehin auch in Ansehung der Schadenshöhe getroffenen Konstatierungen zu einem bedingten Vorsatz (vgl US 3, 48 f:
"Schädigung des Versicherers und Bereicherung der S***** in Millionenhöhe"; vgl auch US 123 und 128 f) in subjektiver Hinsicht für die Annahme der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB nicht ausreichen.
Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.