OGH vom 08.11.2005, 10Ob33/05h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj. Alina Marie Esther N*****, geboren am , *****, wegen Feststellung der Erbunwürdigkeit, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom , 10 Ob 33/05h, hat der Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.
Das Bezirksgericht D***** hat mit Beschluss vom , GZ 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (§ 120 AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (§ 44 AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt.
Am hat der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes D***** einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gestellt. Mit Beschluss vom , 10 Ob 33/05h, zugestellt am , hat der Oberste Gerichtshof dem einstweiligen Sachwalter eine Frist von vier Wochen zur Erklärung eingeräumt, ob er die am eingebrachte Eingabe des Mag. Arthur Harald L***** (Antrag auf Aufnahme) genehmigt.
Der einstweilige Sachwalter hat nun die Erklärung abgegeben, dass er den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht genehmigt. Der Fortsetzungsantrag ist daher iSd § 7 ZPO zurückzuweisen.