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VfGH vom 09.12.1998, B1364/96

VfGH vom 09.12.1998, B1364/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des letzten Satzes des § 118 Abs 9 Nö BauO mit E v , G134/98.

(Quasi-Anlaßfälle: E v , B2831/96 und B2844/96).

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Kirchstetten der S-OHG, die ua. einen Schlachthof betreibt, die Baubewilligung zur Errichtung einer betrieblichen Abwasservorreinigungsanlage samt Kanalleitungen auf als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Grundstücken und wies die Einwendungen des Anrainers und nunmehrigen Beschwerdeführers, dessen Grundstück als Grünland-Parkanlage gewidmet und vom Grundstück der Bauwerberin nur durch ein Gewässer getrennt ist, unter Hinweis auf Sachverständigengutachten betreffend Geruchseinwirkungen und Lärmbelästigungen ab. Die vom Anrainer erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde Kirchstetten mit Bescheid vom ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die vom Anrainer erhobene Vorstellung ab und verwies in der Begründung auf den letzten Satz des § 118 Abs 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200-14 (im folgenden: NÖ BauO 1976), wonach subjektiv-öffentliche Rechte des Anrainers bei Bauvorhaben, die außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfen, nur durch die Bestimmung gemäß Z 4 (Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung) begründet werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde des Anrainers, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (u.a. des § 118 Abs 9 letzter Satz NÖ BauO 1976) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 118 Abs 9 letzter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200-14, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am , protokolliert zu G134/98, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war.

Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
UAAAD-82699