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OGH vom 26.04.1990, 8Ob582/90

OGH vom 26.04.1990, 8Ob582/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Mag. Friedrich B***-R***, Ziviltechniker,

2.) Hannelore B***-R***, Hausverwalterin und Immobilienmaklerin, beide wohnhaft Mühlkampgasse 3, 3474 Altenwörth, beide vertreten durch Dr. Reinhard Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, und

3.) mj. Jeanny B***-R***, Schülerin, vertreten durch den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom ,

P 81/77, bestellten Kollisionskurator Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert S 459.528,33), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 12 R 135/88-27, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 38 Cg 155/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.409,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am erhobenen Anfechtungsklage begehrt die klagende Partei, zur Hereinbringung ihrer gegenüber dem Erstbeklagten bestehenden Abgabenforderung von S 459.528,33 die beklagten Parteien zur Duldung jeglicher Exekution in die seinerzeit dem Erstbeklagten gehörenden 66/3.339-Liegenschaftsanteile an der EZ 470 KG Jedlersdorf zu verurteilen, und zwar die erst- und die zweitbeklagten Parteien im Range vor dem zu COZ 157 zu ihren Gunsten einverleibten Fruchtgenußrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot; die Beklagten könnten sich durch die Zahlung des Betrages von S 459.528,33 von dieser Duldungspflicht befreien. Zur Begründung des Klagebegehrens wurde ausgeführt, die Zweitbeklagte habe als Ehefrau des Erstbeklagten mit Kaufvertrag vom dessen mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Pitkastraße 2/1 top Nr. 4 in Wien-Floridsdorf untrennbar verbundenen Liegenschaftsanteile erworben, nachdem am die Rangordnung für diese beabsichtigte Veräußerung bücherlich eingetragen worden sei. Damals habe eine Abgabenforderung von S 154.260,93 bestanden und das Fälligwerden einer weiteren, mit Abgabenbescheid aus dem Jahre 1975 vorgeschriebenen Abgabenschuld von S 286.826 sei vorauszusehen gewesen. Bei Abschluß des Kaufvertrages am sei die weitere Abgabenschuld bereits fällig gewesen. Von all diesen Umständen hätten die erst- und zweitbeklagte Partei Kenntnis gehabt. Das Finanzamt habe am zur Hereinbringung der Abgabenrückstände in der Eigentumswohnung des Erstbeklagten Pfändungen mit dem minimalen Erfolg von S 1.743,90 vorgenommen, eine zweite Pfändung am sei gänzlich erfolglos geblieben. Die Zweitbeklagte sei bei den Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erstbeklagten anwesend gewesen und habe hiebei auch Auskünfte erteilt. Auch habe sie beim Finanzamt Tulln gemeinsam mit dem Erstbeklagten vorgesprochen. Auf Grund dieser Umstände habe die Zweitbeklagte bei Abschluß des Vertrages von den Schulden des Erstbeklagten jedenfalls gewußt. Auch sei ihr dessen Absicht bekannt gewesen, durch den Verkauf der Liegenschaftsanteile die Gläubiger zu schädigen. Mit Schenkungsvertrag vom habe sie die Liegenschaftsanteile an die Drittbeklagte, ihre und des Erstbeklagten Tochter, übertragen, wobei ein lebenslanges Fruchtgenußrecht sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern vereinbart worden sei. Die Anfechtung werde insbesondere auf die §§ 2 Z 1, 11 Abs 2 Z 2 AnfO gestützt und umfasse auch die Einräumung des Fruchtgenußrechtes und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, die erst- und zweitbeklagten Parteien hätten zur Zeit der Vermögensübertragung keine Benachteiligungsabsicht gehabt. Eine Benachteiligungsabsicht sei auch der am geborenen Drittbeklagten nicht bekannt gewesen, sie habe davon auch nicht wissen müssen. Der Schenkungsvertrag sei durch einen Kollisionskurator abgeschlossen und pflegschaftsbehördlich genehmigt worden. Mit Rücksicht auf die zweijährige Anfechtungsfrist sei die Klage verspätet eingebracht worden. Im übrigen seien die Rückstände durch umfangreiche Zessionen von Honorarforderungen des Erstbeklagten an das Finanzamt abgedeckt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte ua fest, daß der Erstbeklagte mit Kaufvertrag vom seine Liegenschaftsanteile an die Zweitbeklagte in der Absicht übertrug, sie einer etwaigen Exekution durch das Finanzamt zu entziehen. Diese Absicht war der Zweitbeklagten bekannt. Die zur Einbringung der Abgabenforderung im Jahre 1976 durchgeführten Exekutionshandlungen in das Vermögen des Erstbeklagten hatten keinen bzw nur einen geringen Erfolg. Bereits am war die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erfolgt. Um die Liegenschaftsanteile endgültig dem Zugriff durch das Finanzamt zu entziehen, entschloß sich die Zweitbeklagte mit Wissen des Erstbeklagten, diese Anteile durch Schenkung an die gemeinsame, zu diesem Zeitpunkt 2 3/4 Jahre alte Tochter Jeanny B***-R***, der Drittbeklagten, zu übertragen. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages erfolgte nach Bestellung eines Kollisionskurators für die Drittbeklagte. Das Eigentumsrecht der Drittbeklagten sowie das lebenslange Fruchtgenußrecht und das Veräußerungs- und Belastungsverbot für die erst- und zweitbeklagten Parteien wurden grundbücherlich einverleibt.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Z 1 und § 11 Abs 2 Z 2 AnfO sowie der Befriedigungstauglichkeit. Eine Kenntnis des Rechtsnachfolgers von der Benachteiligungsabsicht seines Rechtsvorgängers sei nicht erforderlich.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt. Es verwies darauf, daß es nach § 11 Abs 2 AnfO der Anfechtbarkeit des ersten Erwerbes vom Schuldner und der Rechtsnachfolge in diesen Erwerb bedürfe. Im Zeitpunkt der Anfechtung gegenüber dem Nachmann dürfe die Anfechtungsfrist gegen den Vormann noch nicht abgelaufen sein. Da die Zweitbeklagte die Liegenschaftsanteile in der Absicht erworben habe, sie dem Zugriff der Gläubiger des Erstbeklagten zu entziehen, sei auch die Befriedigungsverletzung gegeben, die Befriedigungstauglichkeit könne ebenfalls nicht bezweifelt werden. Für eine Anfechtung im Sinne des § 2 Z 1 AnfO genüge die Absicht allfälliger Benachteiligung, also auch die Inkaufnahme des Erst- und der Zweitbeklagten, daß die von ihnen behaupteten Zessionen nicht befriedigungstauglich sein könnten, weil sie damit auch die Benachteiligung der Gläubiger des Erstbeklagten in Kauf genommen hätten. Aber auch die Anfechtung im Sinne des § 11 Abs 2 AnfO sei berechtigt. Den Berufungsausführungen, es habe sich beim "Schenkungsvertrag" nicht um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt, könne nicht beigepflichtet werden. Unentgeltlich sei eine aus Freigiebigkeit erfolgte Leistung, für die eine Gegenleistung als Entgelt nicht gefordert werden könne. Unentgeltlich sei auch eine Zuwendung mit Lasten, etwa eine Schenkung mit Auflage. Die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes stellten keine Gegenleistung der drittbeklagten Partei für die geschenkten Liegenschaftsanteile dar. Die Schenkung sei im vorliegenden Fall nicht aus Freigebigkeit erfolgt, sondern um den Zugriff der klagenden Partei auf das Vermögensobjekt durch die Eigentumsübertragung zu entziehen. Mit Rücksicht auf das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach § 11 Abs 2 Z 2 AnfO sei auf die Problematik der Kenntnis der Anfechtungsumstände durch die Drittbeklagte bzw durch den Kollisionskurator nach Z 1 und auf die Umkehr der Beweislast nach Z 3 der vorgenannten Bestimmung nicht einzugehen. Bezüglich der Einräumung des Fruchtgenußrechtes sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes seien Anfechtungsgegner die erst- und zweitbeklagten Parteien als Begünstigte und Rechtsnehmer im Sinne des § 11 Abs 2 AnfO. Daß diesbezüglich auf die erst- und zweitbeklagte Partei zumindest der Tatbestand des § 11 Abs 2 Z 3 AnfO zutreffe, könne im Sinne der getroffenen Ausführungen nicht bezweifelt werden.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien sowie jene der drittbeklagten Partei jeweils mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Über Auftrag des Revisionsgerichtes wurde vom Bezirksgericht Kirchberg am Wagram als zuständigem Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom , P 81/77, zur Vertretung der drittbeklagten Partei in diesem Rechtsstreit Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, zum Kollisionskurator bestellt. Dieser hat mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom die bisherige Prozeßführung für die drittbeklagte Partei genehmigt. In ihren Revisionen führen die erst- und zweitbeklagten Parteien aus, dem zwischen ihnen und der Drittbeklagten geschlossenen Rechtsgeschäft komme kein Schenkungscharakter zu, weil keine Schenkungsabsicht bestanden und die Drittbeklagte gravierende Pflichten übernommen habe. Selbst wenn man eine gemischte Schenkung annehmen wollte, sei die Sache nicht spruchreif, da Feststellungen über den Wert von Leistung und Gegenleistung fehlten, wie dies in der Berufung auch gerügt worden sei. Bei überwiegender Unentgeltlichkeit hätte die Drittbeklagte ähnlich wie bei einem Schenkungswiderruf für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbieten können. Mangels Schenkungscharakters der Leistung lägen somit die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 2 AnfO nicht vor. Für die Anfechtung nach § 11 AnfO gelte auch nicht die zehnjährige, sondern im Sinne des § 3 AnfO die zweijährige Anfechtungsfrist. Im Jahre 1983 sei Ruhen des Verfahrens eingetreten; der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei erst am gestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei auch die zehnjährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen und außerdem erscheine die Klage solcherart nicht gehörig fortgesetzt.

In der Revision der Drittbeklagten wird ebenfalls vorgebracht, die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 2 AnfO entspreche jener des § 3 Abs 1 AnfO, so daß die Anfechtung des am geschlossenen und am pflegschaftsbehördlich genehmigten Schenkungsvertrages nur binnen zwei Jahren möglich gewesen wäre; diese Frist sei bei Klageeinbringung am bereits abgelaufen gewesen. Keinesfalls gelte die für das erste Rechtsgeschäft maßgebliche Anfechtungsfrist auch für das zweite Rechtsgeschäft. In § 11 Abs 3 AnfO werde auf die Bestimmung des § 9 AnfO verwiesen, worin eine Regelung für die Hemmung des Ablaufes der Anfechtungsfrist der §§ 2 und 3 AnfO vorgesehen ist. Eine Sonderbestimmung, welche den Rechtsnachfolger schlechter stelle als den Rechtsvorgänger, habe der Gesetzgeber nicht geschaffen. Da die Drittbeklagte gegenüber ihren Eltern im Vertrag vom erhebliche Pflichten übernommen habe, handle es sich um kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, so daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 11 Abs 2 Z 2 AnfO wie ebenso jene nach Z 1 und 3 leg cit keinesfalls vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.

Soweit alle drei beklagten Parteien den Schenkungscharakter des zwischen der zweit- und der drittbeklagten Partei geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Schenkungsvertrages vom in Zweifel ziehen, insbesondere, weil die Drittbeklagte in diesem Schenkungsvertrag auch "gravierende Pflichten" übernommen habe, ist ihnen zu entgegnen, daß die Drittbeklagte für die Übertragung der Liegenschaftsanteile an sie keinerlei eigene Gegenleistung erbrachte und diese Anteile somit unentgeltlich erwarb. Eine Belastung dieses erworbenen Wohnungseigentums durch ein Fruchtgenußrecht - bei welchem die Pflicht zur Erhaltung der Sache gemäß § 513 ABGB den Fruchtnießer trifft - und Belastungs- und Veräußerungsverbot kann den Wert dieser Schenkung vermindern, ändert aber nichts daran, daß die Drittbeklagte die Liegenschaftsanteile, wenngleich mit diesem verminderten Wert, unentgeltlich erwarb. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen entschloß sich die Zweitbeklagte, die Liegenschaftsanteile der Drittbeklagten zu schenken, um sie dem Zugriff des Finanzamtes zu entziehen. Ihre Schenkungsabsicht steht somit für den Obersten Gerichtshof ebenso bindend fest wie die festgestellte Benachteiligungsabsicht des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom . Gemäß § 2 Abs 1 AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners sind diese gegen den Schuldner wegen Benachteiligungsabsicht begründeten Anfechtungen ua gemäß § 11 Abs 2 Z 2 AnfO dann anfechtbar, wenn der Erwerb des Rechtsnachfolgers auf einer unentgeltlichen Verfügung beruht (vgl. Bartsch-Pollak II, 567 Anm. 4).

Eine Anfechtung nach § 2 Abs 1 AnfO ist entgegen der Ansicht der Drittbeklagten völlig unabhängig von der Anfechtung einer unentgeltlichen Verfügung gemäß § 3 Z 1 AnfO. Bei dieser ist keine Benachteiligungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr der objektive Tatbestand (SZ 25/101; SZ 27/166; SZ 35/35; 5 Ob 750/79 ua.). Demnach ist es unrichtig, daß hier die zweijährige Anfechtungsfrist des § 3 AnfO zur Anwendung kommt; es gilt im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen jeweils die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 2 Abs 1 AnfO. Der Lauf dieser Frist begann frühestens (Fristenlauf allenfalls erst ab Verbücherung: SZ 44/19; JBl 1988, 389 ua) mit dem Zeitpunkt des zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten in Benachteiligungsabsicht abgeschlossenen Kaufvertrages vom . Diese Frist war daher bei Fortsetzung des zwischenzeitig ruhenden Verfahrens am keinesfalls abgelaufen. Auf die Revisionsausführungen betreffend eine mangelnde Hemmung der Anfechtungsfrist im Sinne des § 9 AnfO - diese Gesetzesstelle bezieht sich ausschließlich auf die Anfechtung noch nicht vollstreckbarer Forderungen und ist auch gemäß § 11 Abs 3 AnfO nur unter dieser Voraussetzung anwendbar - ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Anfechtung des zugunsten des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten einverleibten Fruchtgenußrechtes bzw. des bücherlich eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbotes richtet sich gemäß § 11 Abs 2 Z 2 AnfO gegen die erst- und zweitbeklagte Partei (vgl. EvBl 1964/454) als Rechtsnehmerin der drittbeklagten Partei, denn ihnen als Schuldnern fällt nach den Feststellungen hinsichtlich dieser eingeräumten Rechte insgesamt Benachteiligungsabsicht zur Last.

Die von den Vorinstanzen bejahte Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Rechtshandlung und die Befriedigungsverletzung (§ 8 Abs 1 AnfO) wird von den Revisionswerbern nicht mehr in Zweifel gezogen und ist offenkundig (zur Pfändbarkeit des Fruchtgenußrechtes vgl. §§ 105, 336 EO) gegeben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.