OGH vom 01.10.1997, 9Ob311/97v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am geborenen Andreas W***** und der minderjährigen Kinder Benedikt (geborem ), Christoph (geboren am ) und Angelika (geboren am ) W***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Univ.Prof.Dr.Josef W*****, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 43/97s-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG dauert die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Diese Frist gilt auch für Revisionsrekurse (9 Ob 136/97h). Da die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz am zugestellt wurde, endete sie hier - zumal in Außerstreitsachen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen (Art XXXVI erster Satz EGZPO; Ris-Justiz RS0006083) - am . Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am zur Post gegeben und ist daher verspätet. Eine Bedachnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der die antragsgemäße Festsetzung der den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge bestätigt wurde, nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).
Fundstelle(n):
XAAAD-82646