VfGH vom 06.06.2013, B1359/2012

VfGH vom 06.06.2013, B1359/2012

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens durch Beschimpfungen und Unterstellung strafbarer Handlungen in der Privatsphäre; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK Wien) vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"a) mit E-Mails vom , sowie und Klagebeantwortung vom , AZ29 Cg 28/09i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, M. D. gerichtlich strafbare Handlungen wie Betrug, Diebstahl, und Untreue unterstellt und diesen als miesen hinterfotzigen Betrüger bezeichnet, wobei auch diese Schriftstücke teilweise an Dritte übermittelt wurden,

b) Mitarbeitern der D. S. Musikverlag KEG bzw ehemaligen (behaupteten) Klienten in einem Zeitraum, der wenigstens Mitte 2008 bis Ende 2009 umspannt, gerichtlich strafbare Handlungen bzw persönliche Angriffe unterstellt, diese beschimpft und mit Anzeigen gedroht;

c) dem Anzeiger RA Mag. T. F. im Jahr 2009 mehrmals gerichtlich strafbares bzw disziplinäres Verhalten wie Erpressung, '(zumindest) eine Verletzung des Datenschutzgesetzes', 'völlig haltlose geradezu schwachsinnige Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer' sowie massive standesrechtliche Überschreitungen unterstellt."

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in der Höhe von € 3.500,– und zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt:

"Es mag nun sein, dass sich der zwischen den Beteiligten herrschende Umgangston diametral davon entfernte, was das adäquate Verhalten von Menschen untereinander betrifft, subjektiv zuzubilligen mag dem Disziplinarbeschuldigten der Umstand sein, dass er sich als vom Gegner benachteiligter Gesellschafter eines Unternehmens fühlte. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Minimum an Anstand von einem Rechtsanwalt zu wahren ist, wie die Rechtsanwaltsordnung in ihrem § 10 festhält, wenn dem Rechtsanwalt die Verpflichtung aufgetragen wird, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit im Benehmen Ehre und Würde des Standes zu wahren. Diese dem Rechtsanwalt vorgegebene Verhaltensweise bezieht sich nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf die Privatsphäre."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleiste ten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und der durch Art 18 B-VG, Art 6, 7, 8 und 10 EMRK gewährleisteten Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Normen (der §§16 Abs 1 Z 2, 32 Abs 1 und 54 Abs 3 Satz 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Beschwerde entgegentritt und deren Zurückweisung beantragt.

II. Rechtslage

1. § 10 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 111/2007 (im Folgenden: RAO), lautet auszugsweise:

"§10. (1) […]

(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

(3) – (6) […]."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl 474/1990 idF BGBl I 98/2001 (im Folgenden: DSt), lauten auszugsweise:

"§16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1. schriftlicher Verweis;

2. Geldbuße bis zum Betrag von 45.000 Euro;

3. – 4. […]

(2) – (9) […].

[…]

§32. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) […].

[…]

§54. (1) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des § 49 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen (§52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(4) – (5) […]."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, § 16 Abs 1 Z 2 DSt sei wegen des hohen Strafrahmens von bis zu EUR 45.000,– verfassungswidrig. Dieser undifferenzierte Strafrahmen komme bei jedem Verstoß zur Anwendung, ohne dass das Gesetz einen Rahmen für die Beurteilung erkennen ließe. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. § 16 Abs 1 Z 2 DSt verstoße daher gegen Art 7 und 18 B-VG.

Der Gerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 16 DSt ausgegangen (vgl. VfSlg 14.237/1995, 15.847/2000). Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.

1.2. Der Beschwerdeführer behauptet, § 32 Abs 1 DSt, der im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Abhaltung einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vorsieht, verstoße gegen Art 6 EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die (Volks)Öffentlichkeit des Verfahrens nur vor dem die Tat- und Rechtsfrage entscheidenden Gericht (Tribunal) gewährleistet sein (vgl. EGMR , Fall Fredin , Appl. 18.928/91, ÖJZ1994, 565). Der Disziplinarrat ist aber – im Gegensatz zum Verfahren vor der OBDK, in dem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgesehen ist – kein Tribunal iS des Art 6 EMRK (vgl. VfSlg 15.847/2000).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, § 54 Abs 3 Satz 1 DSt sei verfassungswidrig, weil die OBDK die Entscheidung des Disziplinarrates zwar in jede Richtung abändern könne, es fehle aber die Regelung, dass bei Stimmengleichheit von je zwei der vier Mitglieder ein Freispruch zu ergehen habe. Ohne eine Regelung, dass jene Mitglieder der OBDK, die "staatliche Richter" sind, alleine einen Freispruch fällen könnten, würden Art 18 B-VG und Art 6 und 7 EMRK verletzt.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zusammensetzung der OBDK geltend macht, genügt es, auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. insbesondere VfSlg 11.512/1987; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Mitwirkung von Anwaltsrichtern, vgl. VfSlg 7262/1974). Der Gerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 54 DSt ausgegangen (vgl. VfSlg 12.585/1990). Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.

1.4. Da auch sonst keine Bedenken gegen andere dem Be scheid zugrunde liegende Bestimmungen hervorgekommen sind, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht verletzt worden.

2. Weiters behauptet die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Begründend wird ausgeführt, die OBDK habe jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen und die Bescheide willkürlich begründet. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Rechtsprechung der OBDK bestraft worden, obwohl es mangels Publizität keinerlei Beeinträchtigung für das Ansehen des Standes gegeben habe.

2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der OBDK nicht vorzuwerfen. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und die vorliegenden Beweise hinreichend gewürdigt. Der Bescheid ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet. Es ist der OBDK kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausging, dass den (neuen) Beweisanträgen des Beschwerdeführers die rechtliche Relevanz fehlte. Es kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers diesen gemäß § 10 Abs 2 RAO disziplinarrechtlich verantwortlich macht.

2.2.1. Auch bei der Verhängung der Strafe hat die OBDK keine Willkür geübt. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist die OBDK von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Damit kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu dem Disziplinarvergehen, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde. Im Übrigen ist die Frage, ob die belangte Behörde das Gesetz bei der Strafbemessung in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes (vgl. zB VfSlg 18.561/2008).

2.2.2. Insoweit die Beschwerde überdies (unter dem Titel des Art 6 EMRK) die Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte rügt, zeigt sie nur allfällige Verstöße gegen die einfachgesetzliche Rechtslage auf:

Zum Vorwurf der ungenügenden Vorbereitungszeit zur Berufungsverhandlung verweist die OBDK in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf, dass die Ladung zur Berufungsverhandlung mehrere Wochen vor der Verhandlung erfolgte und insofern genügend Zeit zur Vorbereitung sowie auch keine Verpflichtung zur Verlegung der rechtzeitig angekündigten Verhandlung bestanden habe. Auch der Vorwurf, dem angefochtenen Bescheid würden keine Gesetzesstellen, die als verletzt erachtet werden, zugrunde liegen, ist nicht berechtigt, wird doch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides eindeutig ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus – näher genannten Gründen – gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßen.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.

3.1. Begründend wird zunächst ausgeführt, das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens sei verletzt worden, weil die "persönlichen Securities" des Beschwerdeführers bei der vor dem Disziplinarrat abgehaltenen Verhandlung aus dem Verhandlungssaal verwiesen worden seien. Im Übrigen habe das Verfahren zu lange gedauert.

Wie bereits unter Pkt. III.1.2. dargelegt, vermag das Unterbleiben einer öffentlich abgehaltenen Verhandlung vor dem Disziplinarrat das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zu verletzen. Vor der OBDK hat am eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten vorliegt.

Nach Lage des vorliegenden Falles kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht finden, dass eine Verfahrensdauer von knapp drei Jahren angesichts von zwei Instanzen und zwei mündlichen Verhandlungen bereits eine Verletzung des Art 6 EMRK im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer bewirkt (vgl. VfSlg 16.268/2001, 16.436/2002, 18.002/2006).

3.2. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, an der Entscheidung des Disziplinarrates vom hätten zwei befangene Mitglieder mitgewirkt, wie sich nachträglich in einem anderen Disziplinarverfahren mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrates der RAK Wien vom herausgestellt habe.

Gemäß § 26 Abs 3 DSt hat der Disziplinarbeschuldigte die Möglichkeit, im Disziplinarverfahren einzelne Mitglieder des Disziplinarrates unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen. Da der Beschwerdeführer keine solchen Gründe vorgebracht, keines der Mitglieder des Disziplinarrates abgelehnt und eine Befangenheit auch in seiner Berufung nicht gerügt hat, kann der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass im vorliegenden Fall keine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates der RAK Wien vorlag. Daran ändert auch das im Übrigen nicht nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Reihe weiterer Rechtsverletzungen unter dem Titel von Art 6 EMRK rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der EGMR nur darauf abstellt, ob das Verfahren insgesamt fair war (vgl. auch EGMR , ÖJZ1994, 137; sowie EGMR , Fall Klimentyev , Appl. 46.503/99; , Fall Gossa , Appl. 47.986/99). Der Beschwerdeführer hatte während des Berufungsverfahrens die Möglichkeit, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen, und in der rechtzeitig anberaumten mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.

3.4. Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

4. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen (vgl. etwa VfSlg 12.796/1991, 14.233/1995, 15.586/1999, 16.792/2003; s. etwa EGMR, , Fall Steur , Appl. 39.657/98; , Fall Schmidt , Appl. 513/05 = ÖJZ2008, 990). Die OBDK hat dem Gesetz aber keinen verfassungswidrigen – insbesondere die Schranken des Art 10 EMRK missachtenden – Inhalt unterstellt, indem sie in den Äußerungen des Beschwerdeführers das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten festgestellt hat. Es ist der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie bei derartigen Äußerungen wie etwa "mieser, hinterfotziger Betrüger", "drogensüchtiger Dieb", "Arsch" eine Berufspflichtenverletzung und Standesverletzung feststellt.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 10 EMRK verletzt worden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 18 B-VG und Art 7, 8 EMRK vor.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich ge währleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwer deführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegen den Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.