OGH vom 18.07.2017, 10Ob32/17d

OGH vom 18.07.2017, 10Ob32/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. B***** und 2. Mag. A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenientin I*****, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagten Parteien 1. P***** und 2. S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 2.500 EUR) und Beseitigung (3.500 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 148/16v65, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom , GZ 4 C 422/14p57, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Nebenintervenientin eine Gleichschrift der Revision zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Kläger und die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die beiden Beklagten haben ihr Grundstück von der (auf Klagsseite beigetretenen) Nebenintervenientin erworben. Die Kläger begehren die Beseitigung jener Teile des von den Beklagten errichteten Zauns und der Garage, die sich auf der Klagsliegenschaft befinden sowie die künftige Unterlassung jeglicher nicht genehmigter Errichtung von Zäunen oder Bauwerken auf der Klagsliegenschaft.

Das wies das Klagebegehren ab.

Das gab der Berufung der Kläger teilweise Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom änderte das Berufungsgericht den Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beiden Beklagten, die das Berufungsgericht nach „Freistellung“ der Revisionsbeantwortung gegenüber den klagenden Parteien dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist vorerst nicht möglich, weil nach der Aktenlage eine Zustellung der Revision nur an die Gegenpartei (die Kläger), nicht aber an die Nebenintervenientin auf Klagsseite erfolgt ist. Diese trat bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf etwaige Regressansprüche dem Streit bei, sodass ihr die Stellung als einfache Nebenintervenientin zukommt (RISJustiz RS0035583). Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte (RISJustiz RS0035520 [T5]).

Das Berufungsgericht wird daher eine Gleichschrift der Revision auch der Nebenintervenientin zuzustellen und sodann den Akt nach Einlangen einer allfälligen Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin bzw nach Verstreichen der Frist für die Revisionsbeantwortung neuerlich vorzulegen haben (vgl 2 Ob 221/08a).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00032.17D.0718.000
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