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OGH vom 29.10.1987, 7Ob623/87

OGH vom 29.10.1987, 7Ob623/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** F*** Gesellschaft mbH, Rankweil, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei G***-A*** Gesellschaft mbH & Co KG, Sarstedt, Voss-Straße 11/13, BRD, vertreten durch Dr. Franz Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 4,741.268,87 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ. 5 R 329/86-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ. 4 Cg 1185/84-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 3,557.411,90 samt 5,5 % Zinsen vom bis , 5,75 % iInsen vom bis , 7 % Zinsen vom bis , 7,5 % Zinsen vom bis und 7 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 1,183.856,97 s.A. wird abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der mit S 246.749,73 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 10.800,-- Barauslagen und S 21.449,98 Umsatzsteuer), das sind S 123.374,86 binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei erzeugt unter anderem einen Freistrom-Plattenwärmeaustauscher (im folgenden nur Plattenwärmeaustauscher) zur Sterilisation von Flüssigkeiten. Sie bietet den Plattenwärmeaustauscher auch für trub-, faser- und pulpehaltige Flüssigkeiten, insbesondere zur Kurzzeiterhitzung von fruchtfleischhaltigen Fruchtsäften an. Die Produkte der beklagten Partei werden in Österreich von der Firma Josef B*** GesmbH (im folgenden nur Firma B***) in Bludenz als inländischem Generalvertreter vertrieben. Bei dieser kaufte Reinhard G*** im März 1983 einen Plattenwärmeaustauscher und lieferte ihn an die klagende Partei, bei der er am in Betrieb genommen wurde.

Die klagende Partei behauptet, daß der Plattenwärmeaustauscher aufgrund von Konstruktions- und Produktionsmängeln zur Pasteurisierung von Fruchtsäften nicht geeignet gewesen sei. Aus der Produktion vom 20. Juli bis seien 1,269.048 Stück 1-Liter-Packungen im Wert von über S 7,5 Mill. insteril geworden. Um den Schaden zu mindern, habe die klagende Partei diese Packungen ausgeschüttet und neu aufbereitet. Hiebei seien jedoch 12 % des Rohstoffes verloren gegangen. Insgesamt sei der klagenden Partei durch die Fehlproduktion ein Schaden von S 4,741.268,87 entstanden, der sich zusammensetze aus dem Verlust an Verpackungsmaterial im Betrage von S 1,952.178,46, den Fertigungskosten der Fehlproduktion im Betrage von S 1,183.856,97, dem Rohstoffverlust im Betrage von S 475.526,82, den Aufwendungen für die Wiederaufbereitung im Betrage von S 1,040.746,62 und den Transportkosten im Betrage von S 88.960. Die klagende Partei begehrt den Ersatz dieses Schadens samt stufenweisen Zinsen von der beklagten Partei als Erzeugerin des Plattenwärmeaustauschers. Die beklagte Partei habe aufgrund des Vertrages mit der Firma B*** Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber Dritten übernommen. Es sei ihr bekannt gewesen, an wen und zu welchem Zweck der Plattenwärmeaustauscher zu liefern sei. Sie habe auch die sie als Erzeugerin treffende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Sie habe ein technisch mangelhaftes und nicht ausgereiftes Produkt in Verkehr gesetzt und bei der Herstellung und Kontrolle die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen. Die beklagte Partei bestreitet eine Haftung für den Schaden der klagenden Partei. Der Plattenwärmeaustauscher sei zur Pasteurisierung von Fruchtsäften geeignet und mängelfrei gewesen. Reinhard G*** habe der klagenden Partei nicht nur den Plattenwärmeaustauscher geliefert, sondern eine Anlage zur Pasteurisierung von Fruchtsäften konstruiert, die nicht nur aus dem Plattenwärmeaustauscher bestanden habe. Der Schaden sei durch eine fehlerhafte Installation des Reinhard G*** oder durch eine falsche Handhabung durch die klagende Partei verursacht worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Nach seinen Feststellungen erkundigte sich die klagende Partei bei Reinhard G*** nach einem Pasteurisierungsgerät zur problemlosen Pasteurisierung von pulpehaltigen Säften. Reinhard G*** setzte sich zunächst mit der beklagten Partei in Verbindung und informierte sie, daß das Gerät zur Fruchtsaftpasteurisierung in Österreich bei der klagenden Partei eingesetzt werden soll. Die beklagte Partei wies ihn an die Firma B***. Diese machte ihm ihr Anbot nach Rückfrage bei der beklagten Partei, die sie vom Anwendungsgebiet und Verwendungszweck des zu liefernden Gerätes in Kenntnis setzte. Reinhard G*** installierte das Gerät bei der klagenden Partei, wobei der Plattenwärmeaustauscher mit anlagespezifischen Teilen wie Heißwasserkreislauf, Saftpumpe, Röhrenheißhalter, internen Verrohrungen sowie Meß- und Regeltechnik, die nicht von der beklagten Partei stammten, zur Gesamtanlage ergänzt wurde. Bis zum konnte mit der Anlage problemlos Fruchtsaft in der vorgesehenen Menge pasteurisiert werden. Bei der Anlage handelt es sich um ein System zur thermischen Behandlung speziell trub-, feststoff- und faserhaltiger Flüssigkeiten. Die Anlage ist in drei Abteilungen untergegliedert. Der Fruchtsaft gelangt vorerst in einen Wärmetauscher, wo er mittels eines Heißwasserkreislaufes auf eine Vorlauftemperatur von ca. 85 Grad Celsius gebracht wird. Anschließend gelangt der Saft in den Erhitzer. Der Röhrenheißhalter hat ein Nettovolumen von 60 Liter. Dort wird der Fruchtsaft 30 Sekunden auf 95 Grad Celsius erhitzt. Die Heißhaltezeit des Saftes von 30 Sekunden bei einer Temperatur von 95 Grad Celsius entspricht dem Pasteurisierungseinheitswert von 17,7. Dieser Wert liegt im sicheren Bereich, d.h., daß ein Abtötungseffekt von Mikroorganismen erreicht wird, der den Fruchtsaft bei üblichen Lagerbedingungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten haltbar macht. Beim Absinken der Erhitzungstemperatur würde nur ein geringerer Pasteurisierungseinheitswert erreicht werden. Die Soll-Erhitzungstemperatur von 95 Grad Celsius wurde bei der klagenden Partei jedoch immer eingehalten. Voraussetzung für die Erreichung einer praktischen Sterilität ist neben der nötigen Temperatur und der Hitzehaltezeit eine hinreichende Desinfizierung. Es dürfen während des Sterilisationsvorganges keine Verunreinigungen in den Apparat gelangen und im Gerät selbst keine Stellen vorhanden sein, die sich erschwert oder gar nicht reinigen lassen und dadurch Anlaß zu Kontaminationen des Pasteurisierungsgutes geben können. Am wurden bei der klagenden Partei vereinzelt unsterile Fruchtsaftpackungen mit dem Abfülldatum festgestellt. Als in der Folge massiv unsterile Packungen auftraten, wurde die Produktion am eingestellt. Mit dem Plattenwärmeaustauscher der beklagten Partei wurde zwar die erforderliche Pasteurisierungstemperatur von 95 Grad Celsius erreicht und auch über einen Zeitraum von 30 Sekunden eingehalten. Vor jedem Pasteurisierungsvorgang wurde die Anlage ausreichend gereinigt und desinfiziert. Bei einem Großteil der Platten war jedoch keine haftende Verbindung zwischen Metalloberfläche und Gummidichtung vorhanden. Die Dichtungen sind nicht formschlüssig angebracht, sondern weisen an den Längsseiten zahllosen Poren und Spalten auf. Die Bohrungen in den Rahmen, Blechrahmen und den Platten sind teilweise unterschiedlich groß und zum Teil versetzt. Dadurch kam es zu Toträumen. Am Safteinlaufstutzen sind Großporen vorhanden, am Austrittsstutzen besteht ein Ringspalt. Die unebenen Oberflächen, Poren, Spalten und Toträume erschwerten die Reinigung und Desinfektion und ermöglichten das Absetzen von Mikroorganismen. Dadurch wurden laufend Kontaminationen mit dem Produktionsgut verursacht. Diese Mängel am Plattenwärmeaustauscher sind teilweise konstruktionsbedingte, teilweise fertigungsbedingte Fehler, die bei der Verarbeitung von faserhaltigen Fruchtsäften zu Kontaminationen führen. Sanierungsmaßnahmen der beklagten Partei hatten keinen Erfolg. Eine Sanierung würde ein völlige Neu- bzw. Umkonstruierung der Präge- und Spritzwerkzeuge erfordern. Nachdem von der klagenden Partei der Wärmeaustauscher gegen ein anderes Fabrikat ausgewechselt worden war, wobei die übrigen Anlageteile unverändert blieben, konnte unter den gleichen Bedingungen steriler Saft erzeugt werden. Durch den von der beklagten Partei gelieferten Plattenwärmeaustauscher wurden die von der klagenden Partei in der Zeit vom 18. bis produzierten Fruchtsäfte verunreinigt und unbrauchbar. Ein Teil der Produktion war bei Erkennen der Verunreinigung bereits ausgeliefert. Hievon wurden 199 Paletten zurückgeholt. Der Großteil der Produktion befand sich jedoch noch auf Lager. Um den Rohstoff zu retten, wurden die Packungen aufgeschlagen, wodurch das Verpackungsmaterial unbrauchbar wurde. Die Selbstkosten des Verpackungsmaterials betrugen S 1,952.178,46. Die Fertigungskosten der Fehlproduktion betrugen S 1,183.856,97. Durch die Wiederaufbereitung konnte ein Großteil des Rohstoffes gerettet werden, der Rohstoffverlust betrug etwa 12 % bzw. S 475.526,82. Die Wiederaufbereitung des Rohstoffes erforderte einen Aufwand von S 1,040.746,62. Die Rückholung der bereits ausgelieferten Produkte verursachte Transportkosten von S 88.960. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei die Produkthaftung kollisionsrechtlich als außervertragliche Haftung zu qualifizieren und demnach, mangels einer zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei mit dem Produkt zusammenhängenden Vertragsbeziehung das Recht des Vertriebsortes, somit österreichisches Sachrecht anzuwenden. Danach sei auf der Basis eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Haftung der beklagten Partei für den Schaden der klagenden Partei gegeben. Den Beweis ihrer Schuldlosigkeit habe die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über das anzuwendende Sachrecht und führte ergänzend aus, daß beim

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im allgemeinen nur die absolut geschützten Rechtsgüter in den Schutzbereich einzubeziehen seien. Bloße Vermögensschäden seien daher vom Produzenten nicht zu ersetzen. Eine Ausnahme von dieser Regel sei jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen solle. Ein solcher Fall liege hier vor. Für die beklagte Partei sei erkennbar gewesen, daß ihr Produkt von ihrem österreichischen Generalvertreter nur zum Zwecke der Weiterveräußerung an einen Letztabnehmer in Österreich angefordert worden sei. Die klagende Partei habe daher auch Anspruch auf Ersatz bloßer Vermögensschäden. Im übrigen sei sie nicht nur in ihrem Vermögen, sondern auch an ihren absolut geschützten Gütern, nämlich an ihrem Eigentum geschädigt worden.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Die zweite Instanz hat die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei durch das Erstgericht bestätigt und das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 99 Abs. 3 JN bejaht, weil die Firma B*** die Generalvertreterin der beklagten Partei für Österreich sei, in den ersten 10 Monaten des Jahres 1984 einen Umsatz von DM 500.000 erzielt habe, den Kundendienst und die Wartung der im Inland vertriebenen Geräte der beklagten Partei durchführe und der Firma B*** überdies die Behandlung von Mängelrügen obliege. Die inländische Gerichtsbarkeit wurde nicht erörtert und wird offensichtlich von den Vorinstanzen und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit sind jedoch selbständige und grundsätzlich getrennt zu behandelnde Prozeßvoraussetzungen. Die Frage, ob bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes auch schon die inländische Jurisdiktion gegeben ist (Lehre von der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen) oder ob die örtliche Zuständigkeit nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit ist, diese aber erst bei hinreichender Inlandsbeziehung zu bejahen sei (Indikationentheorie) ist umstritten. Die Rechtsprechung löste die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in letzter Zeit vielfach im Sinne der Indikationentheorie (SZ 56/162; SZ 55/95; 3 Ob 579/86 ua.). Wie Schwimann (Örtliche Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit im RdW 1985, 335) zur neuesten Rechtsprechung auf diesem Gebiet dargelegt hat, werden die unterschiedlichen Standpunkte in der Praxis deshalb weitgehend entschärft, weil die Mehrzahl der gesetzlichen Gerichtsstände eine ausreichende Inlandsbeziehung repräsentiert und sie daher auch vom Standpunkt der Indikationentheorie für die Anknüpfung der inländischen Jurisdiktion genügen. Die bestrittenen Fälle beschränken sich auf wenige Ausnahmen (§§ 88 Abs. 1, 96 und 93 JN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, sodaß von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden kann.

Bei der Frage nach der zur Anwendung kommenden Kollisionsnorm des IPR-Gesetzes haben die Vorinstanzen die Produkthaftung (Produzentenhaftung) als außervertragliche Haftung im Sinne des § 48 IPR-Gesetz qualifiziert. Sie berufen sich hiebei auf Schwimann (in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 48 IPR-Gesetz, derselbe in IPR 166, sowie auf Posch in Verhandlungen zum 8. ÖJT I/3 167), wonach die Produkthaftung trotz abweichender Konstruktion im österreichischen Sachrecht kollisionsrechtlich einhellig als außervertragliche Haftung qualifiziert wird (kritisch hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 38 zu § 1295). Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich, ansonsten gilt für Benützerschäden gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 IRR-Gesetz das Recht des Vertriebsortes der Ware, an dem sie der Verbraucher erworben hat. Gegen die Primärqualifikation der Produkthaftung als außervertragliche Haftung wendet sich die Revision mit der Begründung, daß für die kollisionsrechtliche Zuordnung zunächst österreichisches Sachrecht heranzuziehen sei. Danach sei aber Grundlage der Produkthaftung der Vertrag zwischen Produzenten und Händler mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers der Ware. Schadenersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung seien dem Vertragsstatut zu unterstellen. Nach der hiebei maßgeblichen Anknüpfung an die charakteristische Leistung sei dann im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden, nach dem sich die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Produzenten und Händler nicht auch auf den Käufer erstrecke.

Dem Standpunkt der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei übersieht, daß die Grundlage der Produzentenhaftung nicht nur eine Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, sondern auch ein deliktisches Verhalten sein kann. Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei auch auf beide Haftungsgrundlagen berufen (AS 5 in ON 1). Bei Konkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung hat die Rechtsprechung bisher den Standpunkt bezogen, daß beide Haftungsgrundlagen kollisionsrechtlich getrennt zu beurteilen sind (SZ 47/117 = ZfRV 1975, 227). Hiezu hat bereits Schwimann (ZfRV 1975, 233 ff) darauf hingewiesen, daß nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung einer einheitlichen Einordnung der Vorzug zu geben ist. Dem ist auch der Gesetzgeber durch Auflockerung des Deliktsstatutes durch § 48 Abs. 2 Satz 2 IPR-Gesetz aus der Erwägung gefolgt, daß die dadurch ermöglichte akzessorische Anknüpfung vom Gesichtspunkt der stärksten Beziehung und zur Vermeidung erheblicher Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten in der Praxis sachlich gerechtfertigt ist (Duchek-Schwind IPR 109; zu den Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten eingehend Schwimann aaO). Hat sich der Gesetzgeber für die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung entschieden, wird auch die bisherige Judikatur der Alternativeinordnung bei Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Es wird daher grundsätzlich, da der Schwerpunkt in der Vertragshaftung liegt, auch die Deliktshaftung nach Vertragsstatut zu beurteilen sein (Schwimann aaO 236; Duchek-Schwind aaO). Dieses Ergebnis spricht nur scheinbar für den Standpunkt der beklagten Partei, weil nur bei unmittelbarer Vertragsbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem der Schwerpunkt in der vertraglichen Beziehung liegt. Anders ist dies beim Geschädigten, der nur aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Hersteller und Händler in den Schutzbereich einbezogen ist. Er ist mit dem Hersteller nicht durch vertragliche Sonderbeziehung unmittelbar, sondern erst durch eine Veräußerungskette verbunden, sodaß zwischen ihm und dem Hersteller die stärkste Beziehung zum Recht des Marktes besteht, für den das Produkt bestimmt war und an dem es erworben wurde (vgl. Posch aaO 167). Da somit die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer einer Ware eine unmittelbare Vertragsbeziehung als Schwerpunkt bildendes Kriterium fehlt, ist, folgend dem Grundsatz der stärksten Beziehung, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung getroffene Lösung der kollisionsrechtlichen Frage zu billigen und der rechtlichen Beurteilung österreichisches Sachrecht zugrunde zu legen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Produzentenhaftung außerhalb des Bereiches der deliktischen Haftung im österreichischen Recht auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (SZ 54/152 mwN), wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Richtig ist, daß nach herrschender Ansicht in diese Haftung nur die absoluten Schutz genießenden Rechtsgüter einbezogen sind. Bloße Vermögensschäden sind in der Regel vom Produzenten nicht zu ersetzen (Koziol-Welser7 I 405; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 87 f; Posch aaO 119; derselbe in JBl. 1983, 254 f; SZ 51/169). Eine Ausnahme von dieser Regel wird lediglich dann für gerechtfertigt erachtet, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. Dies ist der Fall bei Verträgen zugunsten Dritter und auch bei mittelbarer Stellvertretung (Koziol aaO 88). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die beklagte Partei hat somit der klagenden Partei lediglich jenen Schaden zu ersetzen, den diese als Folge des schadensstiftenden Produktes an den ihr gehörenden Sachen erlitten hat, soweit deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war. Zu diesen Sachen gehört aber nicht nur der Rohstoff (Fruchtsaft), sondern auch das Verpackungsmaterial. Unrichtig ist, daß die klagende Partei infolge Wiederaufbereitung keinen Schaden am Rohstoff erlitten hat, steht doch fest, daß mit der Wiederaufbereitung ein Rohstoffverlust von 12 % im Werte von S 475.526,82 verbunden war. Zusammen mit dem Wert des Verpackungsmaterials ergibt sich somit ein reiner Sachschaden der klagenden Partei von S 2,427.705,28, den die beklagte Partei zu ersetzen hat.

Die Unternehmungen der klagenden Partei zur Wiederaufbereitung fallen in den Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht. Aufwendungen, die der Geschädigte gemacht hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie der Minderung des positiven Schadens dienten (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 262). Nichts anderes gilt auch für die Anwendungen, die ein Geschädigter machte, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen ist. Die Zweckmäßigkeit des Rettungsaufwandes wird von der Revisionswerberin nicht bestritten und kann auch nicht zweifelhaft sein. Aus dem festgestellten Rohstoffverlust von S 475.526,82 errechnet sich ein Rohstoffgesamtwert von S 3,962.723. Dem drohenden Verlust in dieser Höhe steht aber nur ein Rettungsaufwand von S 1,129.706,62 (einschließlich der Transportkosten von S 88.960 für den Rücktransport der bereits ausgelieferten Ware) gegenüber, den die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat.

Bei den Fertigungskosten der Fehlproduktion handelt es sich dagegen nicht um einen Schaden aus einer Eigentumsverletzung (vgl. Posch, Verhandlungen, Fußnote 148 S. 119). Insoweit liegt daher ein bloßer Vermögensschaden vor, der nicht ersatzfähig ist. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da die klagende Partei mit rund 3/4 obsiegte und mit rund 1/4 unterlegen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Verfahrenskosten.