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OGH vom 23.04.2014, 15Os142/13s (15Os143/13p)

OGH vom 23.04.2014, 15Os142/13s (15Os143/13p)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christoph G*****, Christoph S*****, Richard P*****, Markus L***** und Franz R***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom , GZ 6 Hv 15/11x 273, ferner über die Beschwerde des Angeklagten P***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom (ON 282) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten P***** wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten G*****, S*****, P*****, L***** und R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche sowie rechtskräftige Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Christoph G*****, Richard P***** und Markus L***** jeweils des Verbrechens nach § 3g erster Fall VerbotsG sowie die Angeklagten Christoph S***** und Franz R***** jeweils (richtig:) der Verbrechen nach § 3g erster Fall VerbotsG schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar

I. Christoph G*****, Christoph S***** und Richard P***** am in Graz dadurch, dass sie während der Liveübertragung des WM Fußballspieles Deutschland gegen Ghana auf dem Karmeliterplatz wiederholt propagandistisch die Parolen riefen: „SS SA die Wehrmacht ist da“, „SS SA wir sind wieder da“, „SS SS es eskaliert“ und „SA SA es artet aus“!

II. Christoph S***** am dadurch, dass er unter dem Pseudonym „Volkssturm“ im Forum der Internetplattform „Alpen Donau.info“ schrieb:

„Zu meiner Weltanschauung muss ich sagen, dass ich mich sehr tief mit dem Nationalsozialismus und meiner Heimat verbunden fühle und mich auch dazu bekenne! Natürlich nicht öffentlich, dort nur im Rahmen des Erlaubten. Natürlich fühle ich mich als Deutscher. Ich sehe den Juden als Hauptfeind unseres Volkes und nicht wie so viele meinen den Moslem! Ich glaube, dieses Volk wird erst zur Besinnung kommen, wenn es endgültig im Begriff ist, auszusterben. Doch dann wird es zu spät sein, deswegen versuche ich jeden, mit dem ich spreche, von meiner Richtung zu überzeugen! ...“ und diesen Eintrag mit „Heil Hitler Volkssturm“ unterfertigte.

III. Markus L***** am 22., 23. und in M***** indem er, auf seiner unter dem Pseudonym „MeXX“ geführten Seite auf der Internetplattform „Myspace.com“ den für Besucher dieser Seite lesbaren Wortlaut: „Freispruch für Gerd Ho*****! Stoppt die politische Verfolgung in Österreich!! Wo sind eure Beweise für eure Behauptung? Sechs Millionen? HA.HA.“ eintrug.

IV. Franz R*****, indem er

1. (Hauptfrage IX.b.) in Graz das aus zwei Seiten der Ausgabe 593 der Zeitschrift „Der Südafrika Deutsche“ bestehende Flugblatt „Die Wahrheit über die Konzentrationslager“ mit dem im Urteil im Einzelnen angeführten Textpassagen für die propagandistische Verbreitung vervielfältigte und bereit hielt,

2. (Hauptfragen IX.c. und d.) von November 2005 bis Dezember 2007 in G***** im Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern Schriften von Gerd Ho***** auf den Websites www.ho*****.com und www.ge*****.net mit den im Urteil im Einzelnen angeführten Textpassagen verbreitete, deren Verbreitung veranlasste oder an deren Verbreitung mitwirkte,

3. (Hauptfrage IX.f.) am in F*****, indem er in der Absicht, die von ihm im Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern erstellte Website www.ge*****.net mit den darauf weltweit auf elektronischem Weg abrufbaren Texten (IV.2.) von Gerd Ho***** zu bewerben, 187 Stück Aufkleber mit der Beschriftung „Freispruch für Ho*****! verfolgter Dichter Dichter der Verfolgten www.ge*****.net“, zum Anbringen auf öffentlichen Einrichtungen und Plätzen bereithielt.

Die Geschworenen haben die an sie gerichteten Hauptfragen zu Christoph G***** (I.b.), Christoph S***** (II.b. und c.), Richard P***** (III.b.), Markus L***** (IV.c.) und Franz R***** (IX.b., c., d. und f.) jeweils bejaht, Eventual- oder Zusatzfragen wurden keine gestellt.

Alle schuldig erkannten Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche in vollem Umfang mit Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte G***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 11 lit a, der Angeklagte S***** auf jene der Z 5, 9 und 11 lit a, der Angeklagte P***** auf jene der Z 1, 4, 5, 6, 8, 10a, 11 lit a , 11 lit b und 12, der Angeklagte L***** auf Z 11 lit a und 12 sowie der Angeklagte R***** auf Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 11 lit a und 12 jeweils des § 345 Abs 1 StPO stützt.

Der Angeklagte P***** meldete „volle Berufung“ an (ON 272 S 9), die soweit sie den Ausspruch über die Schuld betrifft als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig zurückzuweisen war (§ 283 Abs 1 iVm § 344 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph G*****:

Der Fragenrüge (Z 6), wonach der (zumindest bedingte) Vorsatz, sich nationalsozialistisch zu betätigen, nicht in die Fragestellung aufgenommen worden sei, genügt die Erwiderung, dass nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs 1 StGB, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist und demgemäß immer dann, wenn wie vorliegend die Unrechtsform im Gesetzestext nicht ausdrücklich angeführt ist, nach den vom Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestands nicht zu fragen ist (RIS Justiz RS0113270; Schindler , WK StPO § 312 Rz 60, 61).

Die Beteuerung des Angeklagten, nicht absichtlich gehandelt zu haben, geht schon deshalb ins Leere, weil diese Vorsatzform (§ 5 Abs 2 StGB) von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch gar nicht angenommen wurde.

Für die vermisste Stellung einer (eigentlichen) Zusatzfrage nach Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) führt die Fragenrüge die Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ins Treffen, er habe wohl geschrien „SA, SS, SA es artet aus“ sich aber niemals wiederbetätigen wollen (ON 207 S 9).

Diese Aussage enthält neben einem Tatsachengeständnis bloß das Leugnen eines subjektiven Tatbestandsmerkmals und keinesfalls eine positive, in Richtung des relevierten Schuldsausschließungsgrundes nach § 9 Abs 1 StGB deutende Behauptung (vgl Schindler , WK StPO § 313 Rz 10), sodass die Rüge mangels Bezugnahme auf ein weitere Fragen indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat insgesamt die gesetzmäßige Ausführung verfehlt.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a), die zusammengefasst behauptet, die inkriminierten Parolen seien als übliche „Schlachtgesänge“ der Anhänger von Fußballvereinen nicht tatbildlich nach § 3g VerbotsG, verlässt den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil sie verkennt, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist ( Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17 mwN).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph S*****:

In Bezug auf das dem Schuldspruch zu Hauptfrage II.c./zu Grunde liegende „Ausdehnungsfaktum“ (Anklageausdehnung ON 214 S 6) releviert der Beschwerdeführer die Abweisung dreier Beweisanträge (Z 5):

In der Hauptverhandlung am beantragte er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der EDV Technik zum Beweis dafür, dass er den ihm vorgeworfenen Artikel auf der Alpen Donau Seite nicht gepostet habe (ON 230 S 4 f).

In der Hauptverhandlung am trug der Angeklagte den mit Schriftsatz (ON 248) eingebrachten Antrag vor, zum Beweis dafür, dass nicht er „hinter der IP Adresse stecke“, bei „U***** GmbH“ weitere Nachforschungen anzustellen (ON 249 S 5 iVm ON 248).

Schließlich beantragte dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung am die nochmalige Vernehmung des schon in der Hauptverhandlung am vernommenen Polizeibeamten Christian H***** zum Beweis dafür, dass die inkriminierte Interneteintragung nicht von ihm stamme und ihm nicht zurechenbar sei (ON 258 S 6).

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die abweislichen Zwischenerkenntnisse Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Aussagen der erhebenden Polizeibeamten Karin Pa***** ON 229 S 6 f) und Christian H***** (ON 214 S 11 ff) sowie der als Zeugin vernommenen Mutter des Beschwerdeführers, Daniela S***** (ON 225 S 8 f), hatte sich die Beweislage unbestritten (vgl Schriftsatz ON 248 und Beschwerde S 5) so dargestellt, dass der inkriminierte Interneteintrag über eine auf Daniela S***** lautende, laut Anklage aber vom Angeklagten S***** verwendete Mobiltelefonnummer veranlasst wurde.

Die Antragstellungen hinsichtlich weiterer EDV Nachforschungen ließen eine Darlegung vermissen, weshalb durch weitere technische Daten ein Beitrag zu der im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösenden Frage zu erwarten war, welche konkrete Person die Eintragung vorgenommen hat, und zielten somit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0099189).

Dem Antrag auf nochmalige Befragung des Zeugen H***** gebrach es an einer Darlegung, weshalb die begehrte Vernehmung nun ein anderes, für den Angeklagten positiveres Ergebnis zeitigen würde.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom (ON 100) wurden dem Angeklagten S***** nicht nur mehrere gemäß § 3j VerbotsG in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallende - Verbrechen nach § 3g VerbotsG, sondern auch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB vorgeworfen.

Nach Rechtswirksamkeit der Anklage fasste der Vorsitzende am den Beschluss auf Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich jener „Sachverhalte, die in die Kompetenz des Einzelrichters fallen, aus Zweckmäßigkeitsgründen“ (ON 1 S 55). Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde ua der Angeklagte S***** mit dem infolge Berufung bislang nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt (ON 199 im vorliegenden Akt).

In der Hauptverhandlung am „verwahrte sich“ der Beschwerdeführer gegen die seinerzeitige Verfahrenstrennung und rügte diese (ON 258 S 7 ff).

Die daran anknüpfende Verfahrensrüge (Z 5) scheitert schon am Unterlassen einer entsprechenden, gegen die Verfahrenstrennung gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl RIS Justiz RS0097068 [T1]). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 37 StPO ist zudem nicht mit Nichtigkeit bedroht (Z 4; RIS Justiz RS0096882).

Im Übrigen sind die Spekulationen der Rüge, es werde durch die Verfahrenstrennung zu einer ungerechtfertigten Addition von Unrechtsfolgen kommen, mit Blick auf die für nachträgliche Verurteilungen vorgesehenen Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen.

Nichtigkeit aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn somit trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen (im schöffengerichtlichen Verfahren § 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO) den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (RIS Justiz RS0123182). Mit der zum Schuldspruch zur Hauptfrage II.b. erhobenen Behauptung, es sei widersprüchlich, die Tatbildlichkeit des inkriminierten Verhaltens im Falle der Angeklagten G*****, S***** und P***** zu bejahen (Hauptfragen I.b., II.b., III.b.), im Falle des Angeklagten A***** hingegen zu verneinen (Hauptfrage VIII.; US 21) bezieht sich der Beschwerdeführer der Sache nach gar nicht auf den Wahrspruch, sondern auf die - hier unanfechtbare Beweiswürdigung der Geschworenen.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) vertritt unter eigenständiger Bewertung des Bedeutungsgehalts der inkriminierten Parole die These, dem Schuldspruch stehe der fehlende Vorsatz des Angeklagten entgegen, verfehlt damit aber die prozessförmige Darstellung, weil sie nicht am Inhalt des Wahrspruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht festhält.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard P*****:

In der Hauptverhandlung am lehnte dieser Angeklagte den Geschworenen Ha***** „aufgrund fehlender Unparteilichkeit“ ab, weil dieser zusammengefasst den Angeklagten L***** gefragt habe, ob der „Heilige Geist“ ihm „die Pickerln zugesteckt“ habe, und gesagt habe, Ho***** sei „kein Dichter“ (ON 258 S 17). Hierauf stellte der Vorsitzende die Unbefangenheit des Geschworenen fest, was ua vom Angeklagten P***** gerügt wurde (ON 258 S 18).

Die darauf gegründete Besetzungsrüge (Z 1) geht fehl, weil selbst unter der Prämisse der Richtigkeit des Antragsvorbringens der Vorfall findet nur im Ablehnungsantrag selbst, nicht aber im Hauptverhandlungsprotokoll Erwähnung die Verwendung der umgangssprachlichen Redewendung „Heiliger Geist“ und die pauschale Einschätzung der literarischen Qualität des Gerd Ho***** für sich alleine noch nicht den Anschein indizieren, der Geschworene habe sich abschließend eine Meinung über den Fall gebildet und werde nicht objektiv über die Beweisergebnisse befinden (vgl Fabrizy , StPO 11 § 43 Rz 7).

Mit der Überlegung des Beschwerdeführers, die Geschworenen würden bei gemeinsamer Führung des Verfahrens mit jenem gegen den Angeklagten R***** derart beeinflusst werden, dass ein seiner Verantwortung folgender Wahrspruch völlig ausgeschlossen erscheine (ON 231 S 6), wurde der Rüge (Z 1) zuwider nur eine Befürchtung geäußert, nicht jedoch eine tatsächlich vorgelegene Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht.

Der Antrag des Angeklagten auf Darbietung eines Videofilms über ein anklagefremdes Fußballspiel vom und eines Fotos des Rapid Wien Fanclubs zum Beweis dafür, dass Parolen wie „es es eskaliert“ üblich seien (ON 258 S 5 f), wurde ebenso als unerheblich abgewiesen (ON 258 S 10) wie jener (ON 258 S 12) auf Vorspielen von YouTube Videos zum Beweis der fehlenden nationalsozialistischen Intention der Parole „SS SS es eskaliert“ (ON 258 S 17).

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider konnten durch die abweisenden Zwischenerkenntnisse Verteidigungsrechte nicht verletzt werden, weil Handlungen anderer Personen zu nicht anklagegegenständlichen Zeitpunkten keine verlässlichen Schlüsse darauf zulassen, ob der Angeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten die inkriminierte strafbare Handlung in objektiver und insbesondere - in subjektiver Hinsicht erfüllt hat, das Beweismittel somit nicht geeignet war, das angestrebte Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 StPO).

Mit Zwischenerkenntnis vom (ON 231 S 6) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (ON 202) auf Ausscheidung des Verfahrens gegen Franz R***** im Umfang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz AZ 16 St 91/09p (ON 126 in ON 102) „aus prozessökonomischen Gründen“ abgewiesen. Die erwähnte Anklageschrift richtet sich ua ebenso wie die Anklageschrift AZ 16 St 78/10b (ON 100) gegen die hier Mitangeklagten Markus L***** und Gerhard T*****, sodass beide Verfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz vom (ON 1 in ON 102) vereinigt wurden.

Die gegen das erwähnte Zwischenerkenntnis erhobene Verfahrensrüge (Z 5) ist unbegründet, weil die spekulative Befürchtung des Antrags, es könnte aufgrund des Vorlebens des Mitangeklagten R***** zu einer (für den Angeklagten nachteiligen) Beeinflussung von Geschworenen kommen (ON 231 S 6), eine mit der gemeinsamen Verfahrensführung einhergehende Schmälerung von Verteidigungsrechten nicht erkennen lässt.

Zudem stellt in den Fällen von Konnexität und engem sachlichen Zusammenhang gemäß § 37 Abs 1 StPO die gemeinsame Führung der zusammentreffenden Strafverfahren die Regel dar. Nur aus prozessualen Erwägungen kann ausnahmsweise eine Ausscheidung vorgenommen werden ( Fabrizy , StPO 11 § 37 Rz 2, 10).

Die Kritik an der angeblichen Unterbrechung des Schlusswortes des Angeklagten geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in diesem Zusammenhang einen zur Geltendmachung des Nichtigkeitgrundes (Z 5) vorausgesetzten Antrag zu stellen. Die Verfahrensrüge aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO steht dafür nicht zur Verfügung ( Danek , WK StPO § 255 Rz 22).

Mit dem Vorbringen, der (bedingte) Vorsatz sei nicht in der Hauptfrage erwähnt worden, wird die Fragenrüge (Z 6) nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht sagt, weshalb dies in Anbetracht der Subintelligierung dieser Vorsatzform erforderlich gewesen wäre (vgl Schindler , WK StPO § 312 Rz 60, 61).

Auch mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, die zugestandene Äußerung „SS SS es eskaliert, SA SA es artet aus“ sei keine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, er wisse nicht was daran verboten sein soll (ON 207 S 13 f), wird kein eine Zusatzfrage in Richtung § 9 Abs 1 StGB indizierendes Sachverhaltssubstrat aufgezeigt, sondern lediglich ein den Vorsatz ausschließender Tatbildirrtum geltend gemacht, den die Geschworenen eben nicht angenommen haben (vgl RIS Justiz RS0100567).

Mit der Behauptung eines Fehlens der Rechtsbelehrung in Bezug auf das vom abstrakten Gefährdungsdelikt des § 3g VerbotsG geschützte Rechtsgut orientiert sich die Instruktionsrüge (Z 8) nicht an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung, der sehr wohl zu entnehmen ist, dass das Gesetz bezweckt, die demokratisch freiheitliche Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern sowie nationalsozialistische Umtriebe im Keim zu ersticken (Rechtsbelehrung [grüne Mappe] S 21 zweiter Absatz).

Mit der selektiven Hervorhebung von Passagen aus den Aussagen der Zeugen Andreas B***** (ON 217 S 7) und Caroline Gf***** (ON 215 S 15), wonach „das als Schlachtgesang oder in anderer Weise gesungen wurde“, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Vorsatz monierende Rechtsrüge (Z 11 lit a) verfehlt die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht darlegt, weshalb in Anbetracht der allgemeinen Regel des § 7 Abs 1 StGB der Inhalt des Wahrspruchs ergänzungsbedürftig sein sollte. Die weitere Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt, unterlässt gleichfalls die gebotene Orientierung am Wahrspruch, dem subintelligiert - der Vorsatz zu entnehmen ist.

Weshalb das Urteil gegen die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „keine Strafe ohne Schuld“ verstoßen soll, wird von der jeglichen Bezug zum Schuldspruch und zum Gesetz vernachlässigenden Rechtsrüge (Z 11 lit b) nicht gesagt. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird ebenfalls keine (prozessual- oder materiellrechtliche) Nichtigkeit zur Darstellung gebracht.

Mit der These, das Gesetz definiere den Begriff „nationalsozialistisch“ nicht, verlässt auch die Subsumtionsrüge (Z 12) den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil sie nicht einmal jenen gerichtlichen Straftatbestand bezeichnet, dem der Urteilssachverhalt hätte unterstellt werden sollen (RIS Justiz RS0099938).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus L*****:

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) argumentiert, die inkriminierte Textpassage sei eine freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) und verwirkliche daher nicht den Tatbestand des § 3g VerbotsG. Sie legt aber nicht aus der im Verfassungsrang stehenden und ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt vorsehenden Bestimmung des Art 10 Abs 2 MRK abgeleitet dar, weshalb Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit wie durch § 3g VerbotsG angeordnet nicht zum Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK angeführten Interessen (hier der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit) in einer demokratischen Gesellschaft zulässig sein sollten. Zudem kann die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden (14 Os 57/06y; vgl Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 2 mwN).

In weiterer Folge teilt die Rechtsrüge den gesamten inkriminierten Wortlaut des Schuldspruchs (vgl US 41) in mehrere Textbausteine auf und will damit darlegen, dass einzelne Sätze wie „Freispruch für Gerd Ho*****“ singulär betrachtet nicht als Verstoß gegen § 3g VerbotsG zu beurteilen seien. Der Bedeutungsgehalt einer Äußerung stellt jedoch eine Tatfrage dar und ist dem Versuch einer Umdeutung mittels Rechtsrüge nicht zugänglich. Im Übrigen nimmt die Beschwerde nicht Maß am Wahrspruch in seiner Gesamtheit und verfehlt auch so den verfahrensrechtlichen Anfechtungsrahmen.

Die weiteren Einwendungen, das Tatverhalten sei zu unbestimmt beschrieben worden und auch nicht vorsätzlich erfolgt, sind zum einen auf den fehlenden Bezug zum Wahrspruch, zum anderen darauf zu verweisen, dass sie gleichfalls in unzulässiger Weise die Feststellungsebene ansprechen (vgl Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17).

Schließlich wird die Rechtsrüge (der Sache nach: Z 11 lit b) auch mit der aus dem Argument, § 3g VerbotsG sei „äußerst restriktiv auszulegen“, abgeleiteten Behauptung eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums (§ 9 Abs 1 StGB) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, ist ein solches Tatsachensubstrat dem Wahrspruch doch nicht zu entnehmen.

Die bloß nominell geltend gemachte Subsumtionsrüge (Z 12) scheitert am Fehlen der fehlenden Bezeichnung des anstelle des Schuldspruchs für die Subsumtion heranzuziehenden gerichtlichen Straftatbestands.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz R*****:

Die Besetzungsrüge (Z 1) bezieht sich auf einen dem Protokoll der Hauptverhandlung vom zu entnehmenden Vorfall (ON 231 S 5 f):

Der Vorsitzende bemerkte nach etwa eine Stunde lang vorgenommenen Vorlesungen des Angeklagten aus dem Buch „Freispruch für Hitler“, die vorgetragenen Verherrlichungen betreffend Konzentrationslager würden in Anbetracht „allseits bekannter“ Bilder aus solchen „widerwärtig erscheinen“. Der beisitzende Richter Dr. Pat***** fragte darauf den Angeklagten, weshalb er auf einer Verlesung aus diesem Buch bestehe.

Die Beschwerde scheitert schon daran, dass dieser Vorfall weder in der Hauptverhandlung am selbst noch in jener am (ON 249), sondern erst mit schriftlich gestelltem Ablehnungsantrag vom (ON 253) gerügt wurde, der Beschwerdeführer daher seiner Pflicht zur sofortigen Rüge nicht nachgekommen ist (§ 345 Abs 2 StPO; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 139).

Die Rüge ist vorliegend aber auch unbegründet. Die Unmutsäußerung des Vorsitzenden, die sich nicht gegen den Angeklagten richtete, indiziert für sich allein noch nicht die Annahme, der Vorsitzende sei nicht in der Lage, das Verfahren unvoreingenommen und unparteilich zu führen (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 12, Rz 15).

Mit der abstrakten Behauptung, die Geschworenen könnten Opfer einer „Stimmungsmache“ geworden sein, wird Z 1 nicht gesetzmäßig geltend gemacht (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 6).

Weshalb der beisitzende Richter durch Ausübung des ihm zustehenden Fragerechts (§ 249 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) einen Ausschließungstatbestand gesetzt haben soll, wird von der Rüge nicht schlüssig erklärt, zumal es dem Angeklagten ohnehin freigestanden ist, Fragen nicht zu beantworten.

Die eine Verletzung des § 271 StPO ins Treffen führende Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl, weil sie verkennt, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur bei gänzlichem Fehlen eines Hauptverhandlungsprotokolls vorliegen würde (vgl Danek , WK StPO § 271 Rz 5), was die Beschwerde nicht einmal behauptet.

Sie ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Bezug nehmend auf den in der Hauptverhandlung vom gefassten Beschluss auf Verlängerung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel „auf“ drei Monate (ON 272 S 9) kritisiert sie, dass nicht auch für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach neuerlicher Urteilszustellung die verlängerte Frist eingeräumt wurde (vgl ON 300 letzte Seite), vermag aber nicht darzulegen, weshalb dadurch gegen eine der Vorschriften des § 271 StPO verstoßen worden sein soll.

Entgegen der Beschwerde, dem Nichtigkeitswerber sei ein unberichtigtes Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden, wurde nach der Aktenlage das Protokoll ON 258 durch handschriftliche Beifügungen im Sinn des Berichtigungsbeschlusses ON 282 ergänzt (ON 258 S 6, 17) und die Zustellung des „berichtigten HV Protokolls“ verfügt (ON 300).

Dem weiteren Vorbringen, durch die beschlussgemäße Protokollberichtigung sei eine Unklarheit in Bezug auf in der Hauptverhandlung erhobene Rügen der Verteidiger der Angeklagten P***** und R***** gegen die Ablehnung einer Video Vorführung (vgl ON 258 S 17) entstanden, genügt der Hinweis, dass der diesbezügliche Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers (ON 305, 306) mittlerweile mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom abgewiesen wurde (ON 307).

Über Antrag des Angeklagten erging in der Hauptverhandlung am der Beschluss auf Ladung des Polizeibeamten Horst Le***** als Zeugen (ON 249 S 6). Ersichtlich statt dieses Zeugen erschien jedoch in der nächsten Hauptverhandlung am die Zeugin Karin Pa***** vom Bundesamt für Verfassungsschutz, die auch vernommen wurde (ON 258 S 11).

Der Beschluss auf Vernehmung des Zeugen Le***** hingegen wurde nicht effektuiert. Da der aus dem Beschluss berechtigte Antragsteller es aber unterlassen hat, dessen Umsetzung zu verlangen, um in Hinsicht auf die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (RIS Justiz RS0117404), ist seiner Verfahrensrüge (Z 5) die Basis entzogen.

Durch die Abweisung des Antrags (ON 258 S 11) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Computerfach zum Beweis dafür, dass die Server hinsichtlich der inkriminierten Internetseiten nicht in Österreich positioniert und auch nicht von Österreich aus „serviciert“ waren (ON 258 S 10), wurden entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 5) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil der Beweisantrag nicht darlegt, welche Klärung schuld- oder subsumtionsrelevanter Tatsachen von der Beweisaufnahme erwartet werden könne. Die in der Verfahrensrüge nachgetragenen Gründe zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet, auf sie war nicht einzugehen (RIS Justiz RS0099618).

Der Einwand der Fragenrüge (Z 6), bei den Hauptfragen IX.b. bis IX.f. fehle der Hinweis auf eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, übergeht, dass der diese Betätigung enthaltende Einleitungssatz in der ersten, den Angeklagten Franz R***** betreffenden Hauptfrage IX.a. enthalten ist (US 21) und sich dieser Einleitungssatz eindeutig erkennbar auf alle diesen Angeklagten betreffenden Hauptfragen bezieht.

Die weitere sinngemäße Fragenrüge (Z 6), hinsichtlich der Internetdelikte hätten Eventualfragen nach dem Verbrechen nach § 3h VerbotsG gestellt werden müssen, wird nicht gesetzmäßig erhoben, bezeichnet sie doch keine Verfahrensergebnisse, die einen nicht auf nationalsozialistische Betätigung gerichteten Tätervorsatz indiziert hätten (vgl zur Abgrenzung zwischen § 3g VerbotsG und § 3h VerbotsG: Lässig in WK² VerbotsG § 3h Rz 5).

Insofern die Rüge die Stellung einer (eigentlichen) Zusatzfrage nach nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) vermisst, verfehlt sie ebenfalls mangels Bezeichnung eines die angesprochene Zusatzfrage indizierenden Beweisergebnisses die Ausrichtung an der Verfahrensordnung.

Die weitere Argumentation, in der betreffend den Angeklagten Daniel Sc***** gestellten Hauptfrage X. werde („suggestiv unzulässig“) davon ausgegangen, dass der Angeklagte R***** mit anderen die Internetseite www.ge*****.net eingerichtet habe (US 37), bezieht sie sich nicht auf eine den Beschwerdeführer betreffende Fragestellung und entfernt sich damit vom Beschwerdegegenstand.

Die Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt, die Motivlage des Angeklagten werde in der Rechtsbelehrung nicht erörtert, bezeichnet damit aber kein Tatbestandsmerkmal, das in der Rechtsbelehrung fehlen würde (zum notwendigen Inhalt vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 53). Die Notwendigkeit (bedingten) Vorsatzes in Bezug auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn wurde ausdrücklich erwähnt (Rechtsbelehrung S 25 vorletzter Absatz).

Aus welchem Grund der Wahrspruch IX.f. (US 37) „inhaltlich falsch“ sein soll, wenn die Geschworenen davon ausgegangen waren, der Angeklagte habe die inkriminierten Aufkleber zwar nicht selbst aufgeklebt, sie aber zum Anbringen bereitgehalten (vgl RIS Justiz RS0080014 [T3]), vermag die Beschwerde nicht zu erklären (Z 9). Zum Wahrspruch IX.b. (US 28 f) geht die Rüge (Z 9) nicht vom Wahrspruch aus, indem sie ihn eigenständig interpretiert und auf Basis eigener Würdigung vorbringt, das inkriminierte Verhalten stelle keinen Verstoß gegen das Verbotsgesetz dar. Aus dem Vergleich mit dem Wahrspruch zum Angeklagten Sc***** schließlich kann keine Unvollständigkeit, Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit desjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung § 345 Z 9 Rz 5 ff).

Die mit einer Instruktionsrüge (Z 8) kombinierte Rechtsrüge (Z 11 lit a und Z 11 lit b) kritisiert mit der Behauptung, die Internetseiten seien vom Ausland aus betraut worden, die fehlende Thematisierung des Tatorts in der Rechtsbelehrung. In Anbetracht der anklagekonform in den Hauptfragen enthaltenen Inlandsorte G***** (IX.b. bis d.) bzw F***** (IX.f.) legt das Rechtsmittel aber nicht dar, weshalb die Geschworenen über die Bestimmungen der §§ 62 ff StGB zu belehren gewesen wären (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 65). Dass dem Urteil in Ansehung der dem Wahrspruch zu entnehmenden Inlandstatorte ein Rechtsfehler mangels Festellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit anhaften soll, wird von der Rechtsrüge (Z 11 lit a) lediglich behauptet, nicht aber argumentativ aus dem Gesetz abgeleitet.

Die Subsumtionsrüge (Z 12) verfehlt mit der mehrfachen unsubstantiierten Behauptung unrichtiger Gesetzesauslegung schon mangels Bezeichnung eines alternativen Straftatbestands, dem der Sachverhalt zu unterstellen gewesen wäre, die prozessförmige Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zur Beschwerde des Angeklagten P*****:

Dem Antrag des Angeklagten P***** (ON 278) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom (ON 272) wurde mit dem nunmehr mit Beschwerde (ON 291) bekämpften Beschluss des Vorsitzenden vom (ON 282) im Umfang der Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls durch Protokollierung des Vorgangs, dass dieser Angeklagte während seiner in der Schlussrede erstatteten Rechtsausführungen vom Vorsitzenden unterbrochen worden war (Protokollberichtigungsantrag ON 278 S 3), nicht Folge gegeben. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in seinem Schlusswort Freispruch beantragte (ON 272 S 5).

Das Schlusswort der Angeklagten (§ 255 Abs 3 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) ist nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht gemäß § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 oder Abs 3 StPO iVm § 343 Abs 1 StPO umfasst und kann daher nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf abzielender Protokollierungsantrag gestellt wurde ( Danek , WK StPO § 271 Rz 44; RIS Justiz RS0123941).

Da ein solcher nicht gestellt wurde und sich die Beschwerde ungeachtet der Thematisierung des Schlussworts in der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers (ON 301 S 15 ff) auch nicht auf eine entscheidungswesentliche Tatsache bezieht, ist sie damit ohne einer inhaltlichen Erwiderung zu bedürfen erledigt (RIS Justiz RS0120683).