OGH vom 14.11.2000, 10Ob317/00s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Katharina B*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 106/00p-25, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom , GZ P 128/99g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses keiner Begründung bedarf (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO), sei den Ausführungen der Betroffenen in Kürze entgegen gehalten:
Gegenstand des Rechtsmittels ist nicht mehr die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB, sondern nur die Auswahl der Person des Sachwalters nach §§ 280, 281 ABGB. Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (§ 281 Abs 3 ABGB) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst dann, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, die zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, zeigt § 281 Abs 3 ABGB, dass bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person zum Sachwalter ist jedenfalls auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RV 742 BlgNR 15. GP, 20; 7 Ob 725/87; SZ 68/95; 8 Ob 503/93; 1 Ob 252/97h; 10 Ob 60/00x = EvBl 2000/171). Die Untauglichkeitsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (RZ 1994/15). Zur Annahme einer Interessenkollision genügt bereits ein objektiver Tatbestand; subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich (EvBl 1962/331, EvBl 1979/214, ÖA 1992, 24 ua). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Interessen des Vertretenen (Betroffenen) tatsächlich verletzt wurden, sondern schon dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (SZ 54/57). Ob es aber im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die von den Vorinstanzen zutreffend gewürdigt worden sind. Die Vorinstanzen sind zu der durchaus schlüssigen Auffassung gelangt, dass es das Wohl der Betroffenen erfordert, nicht die selbst gewählte bzw namhaft gemachte Person, sondern eine dritte Person zur Sachwalterin zu bestellen. Dagegen werden auch von der Rechtsmittelwerberin keine maßgeblichen Argumente vorgebracht.
Zu Unrecht wirft sie dem Rekursgericht vor, es sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 9 Ob 239/91 (EvBl 1992/93 = JBl 1992, 608 = ÖA 1992, 64) abgewichen. Dort wurde nämlich ausgesprochen, dass die Einwände einer Prozesspartei gegen die Person des bereits für sie bestellten Sachwalters nicht vom Prozessgericht, sondern nur von dem die Sachwalterschaft führenden Pflegschaftsgericht geprüft werden könnten. Dieser Rechtssatz hat mit den vorliegenden Fragen nichts zu tun.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht gegeben.