OGH vom 04.11.1997, 13Os167/97
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 Vr 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom , AZ 10 Bs 439/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Maximilian S***** wird in der bezeichneten Strafsache seit in Untersuchungshaft angehalten.
Am wurde seine gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom , AZ 10 Bs 357, 358/97, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO erhobene Grundrechtsbeschwerde abgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom hatte er unter Berufung auf eine Krankheit seine Enthaftung beantragt, welche mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelehnt wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die auf Grund einer Beschwerde des S***** ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom (AZ 10 Bs 439/97), worin dem Erstgericht eine erneute Beschlußfassung "im Rahmen einer Haftverhandlung oder im Zuge der für den anberaumten Hauptverhandlung" aufgetragen wurde. Sie bezeichnet dazu ausdrücklich (s.Antrag) "die rechtsirrige Anwendung des § 196 StPO, der §§ 207 bis 211 StPO und des § 183 iVm den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes" als grundrechtsverletzend.
Rechtliche Beurteilung
Eine ohne Verletzung des § 114 Abs 4 erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.
§ 196 StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an (vgl BGBl 1993/526).
Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: § 183 Abs 1 StPO iVm § 71 Abs 2 StVG; § 188 Abs 3 StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.
Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom , es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (§ 3 Abs 1 GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).
Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (§ 194 Abs 3 StPO).
Die Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.