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OGH vom 20.02.2002, 9Ob31/02b

OGH vom 20.02.2002, 9Ob31/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Hartwig F*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 362/01d-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an, weshalb der Lösung dieser Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0031183, insbes T 5).

Soweit das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung gelangt ist, dass es den in Bestand gegebenen Objekten (Veranstaltungssaal mit WC-Anlage) an der Eigenschaft eines lebenden Unternehmens mangle und auch eine Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei, sodass ein Miet- und kein Pachtvertrag vorliege, hat es sich an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien (RIS-Justiz RS0020338; RS0020261; RS0020486; RS0020398; RS0020451 ua) gehalten und den Vertrag in jedenfalls vertretbarer Weise ausgelegt. Da es der Revisionswerberin auch sonst nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

Fundstelle(n):
KAAAD-82458

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