OGH vom 16.06.2015, 11Ns48/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 38 Hv 130/10z des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der in Wien wohnhafte Angeklagte bringt vor, derzeit als Folge eines chirurgischen Eingriffs in seiner Mobilität eingeschränkt zu sein; zudem stünden ihm weitere Eingriffe sowie ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bevor. Damit wird (auch unter Bedacht auf die in diesem Zusammenhang zugestandenen Reisebewegungen) kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan, sondern die (psychische) Verhandlungsfähigkeit (vgl § 275 StPO) des Angeklagten bezweifelt.
Die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen sind in Vorarlberg, Tirol und St. Pölten wohnhaft. Daher können auch Überlegungen des Antragstellers zur Verringerung von Kosten die nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht begründen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Verteidiger nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, die Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00048.15W.0616.000