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VfGH vom 07.06.2013, B1345/2012

VfGH vom 07.06.2013, B1345/2012

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtzuerkennung der Gefahren-, Erschwernis- und Geriatriezulage für eine Ärztin in einem Geriatriezentrum der Stadt Wien infolge Nichtvorliegens der vorausgesetzten bestimmten Verwendung sowie Angehörigkeit zu einer taxativ aufgezählten Bedienstetengruppe

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Ärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Wirksamkeit vom wurde sie in das Geriatriezentrum Floridsdorf des Sozialmedizinischen Zentrums Floridsdorf als ärztliche Institutsvorständin des Instituts für Physikalische Medizin versetzt und gehört seitdem der Verwendungsgruppe A2 des Schemas II KAV und der Bedienstetengruppe der ärztlichen Abteilungs- (Instituts-)Vorstände an. Mit Dienstanweisung vom wurde sie ihrer Leitungsfunktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin enthoben.

1.2. Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin auf Grund der Enthebung von der Leitungsfunktion die Zuerkennung der Erschwerniszulage entsprechend der Dienstanweisung GED-150/03/P/AL vom rückwirkend ab September 2007. In einem weiteren Schreiben vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass ihr eine Nachzahlung der 'Erschwernis/Gefahrenzulage' gebühre und beantragte des Weiteren die Gewährung und Nachzahlung aller ihr zustehenden Zulagen seit September 2007, die ihr auf Grund ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches zustünden. Über Aufforderung der Magistratsabteilung 2 konkretisierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom die ihr nach ihrer Ansicht zukommenden Zulagen dahingehend, dass ihr nach der Beilage E-II/IV/KAV zum Nebengebührenkatalog die "Erschwerniszulage" Kennzahl 896903, die "Gefahrenzulage" Kennzahl 834001 und die "Geriatriezulage" Kennzahl 812401 zustünden.

1.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Zulagen nicht gebühren. Die "Gefahrenzulage" sowie die "Erschwerniszulage" könnten nach ihrem Wortlaut von ärztlichen Abteilungs- bzw. Institutsvorständen nicht bezogen werden, weil diese nicht als Bezugsberechtigte angeführt seien und die "Geriatriezulage" werde nur den dort angeführten Personengruppen gewährt, die im Hinblick auf die Intensität der Pflege von geriatrischen Personen besonders belastet seien.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Dienstrechtssenat der Stadt Wien, der diese mit Bescheid vom als unbegründet abwies und feststellte, dass die Nebengebühren mit den Kennzahlen 834001 und 812401 sowie die Zulage mit der Kennzahl 896903 nicht gebühren. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Bedienstetengruppe der 'Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände' angehörte und nach der Anlage 1 zur BO 1994 in die Verwendungsgruppe A2 im Schema II KAV eingereiht ist.

Die Berufungswerberin beantragt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst die Zulage mit der Kz. 812401 und bringt dazu vor, dass diese Zulage gemäß der Beilage E-II/IV/KAV als Entschädigung für Ärztinnen bzw. Ärzte vorgesehen ist, die in theoretischen Fächern an physikalisch-therapeutischen oder medizinischen Instituten tätig seien, weiters, dass der Nebengebührenkatalog lediglich von Bediensteten des Schemas II KAV spreche und nicht differenziere, ob diese der Verwendungsgruppe A1, A2 oder A3 angehörten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die in Ausführung des § 33 Abs 3 BO 1994 erlassenen Nebengebührenkataloge sehr wohl an die in § 2 BO 1994 genannten Schemata als auch an die in der Anlage 1 zur BO 1994 genannten Beamtinnen- bzw. Beamtengruppen und Verwendungsgruppen anknüpfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Bezug von Nebengebühren in den Nebengebührenkatalogen einerseits auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Schema abgestellt wird, anderseits auch die in der Anlage 1 zur BO 1994 genannten Beamtinnen- bzw[.] Beamtengruppen und Verwendungsgruppen angeführt sind.

Die besoldungsrechtlichen Ansprüche einer Beamtin oder eines Beamten richten sich nach der Verwendungsgruppe, der sie oder er zugeordnet ist, sowie nach der Gehaltsstufe in der sie oder er sich befindet. Die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Berufungswerberin richten sich grundsätzlich nach dem im Schema II KAV mit A2 bewerteten Dienstposten einer ärztlichen Institutsvorständin des Instituts für Physikalische Medizin im SMZ Floridsdorf – Geriatriezentrum, welchen die Berufungswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte.

Aus den Nebengebührenkatalogen 2007 bis 2012 ergibt sich, dass die strittigen besoldungsrechtlichen Ansprüche solche sind, die bei Zutreffen der entsprechenden […] Tatbestandserfordernisse 'gebühren'. Demnach muss die oder der Bedienstete den dort genannten Bedienstetengruppen, welche – wie bereits dargelegt – in der Anlage 1 zur BO 1994 angeführt sind, angehören und wird zusätzlich eine bestimmte Verwendung der bzw. des Bediensteten vorausgesetzt. Die Berufungswerberin übersieht, dass es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Dienstgeberin noch von der oder dem Bediensteten gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Ist eine Einschränkung auf bestimmte Bedienstetengruppen gegeben, dann kann allein aus dem Umstand, dass die Berufungswerberin von ihrer Profession her 'Ärztin' ist, nicht darauf geschlossen werden, dass ihr aus diesem Grund auch (alle) Zulagen gebühren, in welchen die Bedienstetengruppe der 'Ärztinnen und Ärzte' angeführt ist. Eine solche Vorgehensweise würde der Systematik des Nebengebührenkataloges widersprechen. Die Berufungswerberin ist nicht in die Bedienstetengruppe 'Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes' eingereiht. Nach dem klaren Wortlaut der Punkte 1, 7, 45 bzw. 44 bzw. 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 gebühren nur den dort genannten Bedienstetengruppen die in Rede stehenden Zulagen; die Bedienstetengruppe der 'Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände' ist jedenfalls nicht angeführt.

Die erstinstanzliche Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Berufungswerberin, welche der Beamtinnen- bzw. Beamtengruppe 'Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände' der Verwendungsgruppe A2 des Schemas II KAV angehört, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zulage Kz. 834001 der Beilage E II/IV/KAV zum Nebengebührenkatalog nicht erfüllt, da diese grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzten gebührt, welche der Beamtinnen- bzw. Beamtengruppe der 'Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes' angehören.

Die Berufungswerberin bringt zur beantragten Zulage Kz. 896903 weiter vor, dass hier schon aus dem Wortlaut des Nebengebührenkataloges selbst eindeutig hervorgehe, dass diese Zulage auch Ärztinnen und Ärzten zustehe, die mit der Leitung einer städtischen Krankenanstalt, eines Geriatriezentrums, einer Abteilung oder eines Institutes betraut seien, weil der 'Gesetzgeber in der Verordnung' lediglich[…] die befristet mit einer derartigen Leitung betrauten Ärztinnen und Ärzte davon ausgenommen habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der 'Gesetzgeber' selbstverständlich die oben erwähnten leitenden Ärztinnen und Ärzte ebenfalls von der Zulage umfasst sehe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Berufungswerberin übersieht, dass die befristet mit der genannten Funktion betrauten Personen noch in die Bedienstetengruppe der 'Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes' einzureihen sind, obwohl diese schwerpunktmäßig bereits andere Aufgaben erfüllen, für welche die in Rede stehende Zulage nicht vorgesehen ist. Gleichzeitig mit der definitiven Betrauung mit diesen Funktionen erfolgt jedoch die Überstellung in eine andere Bedienstetengruppe, welche daher bewusst ausgenommen wurde.

Soweit die Berufungswerberin vorbringt, die Aufzählung der Zulagenempfängerinnen oder Zulagenempfänger sei nicht abschließend, und insbesondere zur 'Geriatriezulage' (Kz. 812401) ausführt, der Verordnungsgeber stelle als Voraussetzung des Bezuges derselben darauf ab, dass die Tätigkeit mit jener einer Pflegehelferin oder eines Pflegehelfers vergleichbar sein müsse und sohin auch Personen umfasst seien, die ständig mit der Pflege der geriatrischen Patientinnen und Patienten betraut seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser unter den Punkten 45 lita, 44 lita bzw. zuletzt 43 lita der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 getroffenen Festlegung keine demonstrative Aufzählung der Bedienstetengruppen ergibt. Hier wird lediglich als Voraussetzung für den Bezug dieser Zulage festgelegt, dass die Tätigkeit[…] der unter diesen Punkten ausdrücklich genannten Bedienstetenkategorien, wobei die Bedienstetengruppe […] 'Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände' nicht genannt ist, mit jener der Pflegehelferinnen und Pflegehelfer vergleichbar sein müsse.

Bei der in den Nebengebührenkatalogen vorgenommenen Aufzählung der Bedienstetengruppen handelt es sich daher um eine erschöpfende und nicht, wie die Berufungswerberin vermeint, eine bloß demonstrative. Dies ergibt sich daraus, dass der Kreis der bezugsberechtigten Bediensteten durch ausdrücklich[e] Nennung begrenzt ist. Die einen Teil des Monatsbezuges bildenden Nebengebühren sind – auch mangels eines auf eine beispielhafte Bezeichnung hinweisenden Ausdruckes – taxativ angeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnisse vom , ZI. 2007/06/0053, vom , ZI. 98/12/0523, und vom , ZI. 99/12/0259) gilt für Nebengebühren – gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden – der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgte in den Nebengebührenkatalogen daher eine taxative Aufzählung der Bedienstetengruppen und besteht auch kein diesbezüglicher Interpretationsspielraum der Dienstgeberin.

Was die analoge Anwendung dieser Bestimmung im Anwendungsbereich des Dienst- und Besoldungsrechts von Beamten der Stadt Wien betrifft, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt als zulässig angesehen. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke – insbesondere bei der im Besoldungsrecht gegebenen Regelungs[dichte] – als beabsichtigt anzusehen. Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, d.h. keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum. Eine echte (d.h. planwidrige) Rechtslücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Zl. 98/12/0119, und die dort zitierte Judikatur).

Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Dienstrechtssenat vor dem Hintergrund der Regelungsdichte der in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften weder in der BO 1994 noch in den auf Grund der BO 1994 ergangenen Nebengebührenkatalogen das Vorliegen einer echten Rechtslücke zu erkennen.

Eine analoge Anwendung auf andere Bedienstetengruppen[…] kommt aber auch deshalb nicht in Frage, weil die BO 1994 ein eigenständiges System von Schemata, Verwendungsgruppen, Dienstklassen, Beamtinnen- bzw. Beamtengruppen und die Nebengebührenkataloge diesem entsprechende Zulagen und Nebengebühren vorsehen.

Auch aus der von der Berufungswerberin angeführten Dienstanweisung vom , GED-150/03/P/AL, ist ersichtlich, dass die von ihr relevierte Erschwerniszulage eingeschränkt ist auf die Berufsgruppen der Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten und Geriatriezentren, das Pflegepersonal und die Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Die Bedienstetengruppe der 'Ärztlichen Abteilungs-(Instituts-)Vorstände' ist auch hier nicht genannt.

Die Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 enthalten eine taxative Aufzählung der Verwendungsgruppen und der Einrichtungen, innerhalb der[er] die anspruchsbegründenden Tätigkeiten auszuüben sind. Da für die Zuerkennung der seitens der Berufungswerberin begehrten Nebengebühren jeweils auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abgestellt wird und die Berufungswerberin diesen jedenfalls nicht angehört, war somit spruchgemäß zu entscheiden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht wird. Des Weiteren wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung näher bezeichneter gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Dienstrechtssenat Wien bei der Frage der Gebührlichkeit der beantragten Nebengebühren den […] des Stadtsenates, sowie den §§3 und 33 der Besoldungsordnung 1994 iVm […] der Anlage 1 zur BO einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und diese Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit dem Nebengebührenkatalog der Stadt Wien denkunmöglich angewandt.

Die belangte Behörde zieht sich zusammengefasst auf den Standpunkt zurück, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Nebengebühren nicht erfülle, da diese besoldungsrechtlich in der Beamtengruppe der ärztlichen Abteilungs-(Instituts-) Vorstände der Verwendungsgruppe A2 des Schemas II, KAV, eingereiht ist, was den Ausschluss der beantragten Zulagen nach sich zieht, da eine Einschränkung auf bestimmte Bedienstetengruppen betreffend die gegenständlichen Zulagen in den Nebengebührenkatalogen der Beilagen E-II/IV/KAV von 2007 – 2012 vorgesehen ist. Dieser gehöre die Beschwerdeführerin nicht an.

Eine derartige Auslegung widerspricht jedoch nach Meinung der Beschwerdeführerin im höchsten Maße dem Sachlichkeitsgebot. Ein vernünftiger oder sachlicher Grund, weshalb die im Nebengebührenkatalog geregelten, in Rede stehenden Zulagen[…] lediglich nach der besoldungsrechtlichen Einstufung in eine Bedienstetengruppe vorzunehmen seien, und entgegen dem Wortlaut der im Nebengebührenkatalog ausgeführten und aufgezählten Voraussetzungen der tatsächlichen zu erbringenden Leistungen als Anspruchsgrundlage für die Bezugsberechtigung derselben völlig unberücksichtigt bleiben sollten, ist nicht ersichtlich.

Gegen diese Auslegung des Dienstrechtssenates sprechen neben dem Wortlaut im Hinblick auf die Zulage 812401 (Geriatriezulage) auch die im Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom festgehalten[en] Ausführungen, dass diese Zulage für Bedienstete geschaffen wurde, die an der direkten Patientenbetreuung im Geriatriebereich mitwirken. Der Gesetzgeber hat sohin nicht nur in der Ausformulierung der einzelnen Zulage, wie hier zB. mit Kz 896903 mit dem Wortlaut: 'für Ärzte/Ärztinnen an den städtischen Krankenanstalten und Geriatriezentren, ausgenommen die befristet mit der Leitung einer städtischen Krankenanstalt, eines Geriatriezentrums, einer Abteilung oder eines Institutes betrauten Ärzte/Ärztinnen und die betriebseigenen Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen, zur Abgeltung der durch den Dienst bedingten Erschwernisse und Mehrdienstleistungen' eindeutig und klar gelegt, dass es ihm sehr wohl um die Art der ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Zulagen geht, sondern auch in dem bezughabenden Sitzungsprotokoll darauf hingewiesen.

Den Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit Dienstanweisung vom ihre Leitungsfunktion als Vorständin der Ambulanz für physikalische Medizin im SMZ Floridsdorf entzogen wurde, hat der Dienstrechtssenat ausgeführt, jedoch in der Begründung seiner Entscheidung außer Acht gelassen. Dies bedeutet jedoch, dass die Beschwerdeführerin nur mehr besoldungsrechtlich in der Beamtengruppe der ärztlichen Abteilung-(Instituts)Vorstände verblieben ist, de facto jedoch die selbe Tätigkeit verrichtete, wie die in die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereihten Bediensteten, welchen nach dem Wortlaut des Nebengebührenkataloges, wie auch hinsichtlich der Voraussetzung der zu diesem angeführten Bedienstetengruppen jedenfalls die beantragte Erschwerniszulage der Kz 896903 sowie die Gefahrenzulage mit der Kz 834001 unstrittig zustehen. Gleiches gilt für die Zulage mit der Kennziffer Kz. 812401 (Geriatriezulage) der Beilage E-II/IV/KAV zum Nebengebührenkatalog.

Obwohl selbst eine sachliche Rechtfertigung der Ausklammerung einer den Arztberuf am Patienten ausübenden, sohin die der Wortfolge nach notwendigen Voraussetzungen zur Zuerkennung der Zulagen hinsichtlich der geforderten Tätigkeiten erfüllenden Bedienstetengruppe der ärztlichen Abteilungs-(Instituts-) Vorstände, nur weil diese nebenbei noch andere Aufgaben zu erledigen haben, nicht erkannt werden kann, ist im gegenständlichen Fall der Entzug der Leitungsfunktion als Vorständin der Ambulanz für physikalische Medizin im SMZ Floridsdorf, welcher de facto zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführerin mit Abänderung ihres Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches die völlig identen Tätigkeiten wie die Bedienstetengruppe der Ärzte/Ärztinnen ausübt, jedenfalls ausschlaggebend dafür, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Zulagen dieser ebenfalls zustehen. Eine begründbare Unterscheidung hinsichtlich der Gewährung von Zulagen zwischen Beamten und Beamtinnen[,] die dieselbe Tätigkeit verrichten[,] ist keinesfalls möglich.

Dem kann die Belassung in einer anderen besoldungsrechtlichen Bedienstetengruppe nicht entgegenstehen und vermag dies die geforderte sachliche Differenzierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erfüllen.

[…]

Ein Eingriff in das Eigentum liegt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stets dann vor, wenn ein privates Vermögensrecht entzogen oder beschränkt wird. Genau dies trifft auf die Beschwerdeführerin hier zu, da ihr aufgrund des angefochtenen Bescheides die Erschwernis-, Gefahren- und Geriatriezulage nicht ausbezahlt werden. Dieser Eingriff, der de facto einer Enteignung der Beschwerdeführerin entspricht, ist jedoch nur zulässig, wenn er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (siehe VfSlg 13.659/1993) und ein nachweisliches öffentliches Interesse besteht, das diesen Eingriff unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt (VfSlg 14.142/1995).

Ein nachweisliches öffentliches Interesse an den Beschlüssen des Stadtsenates zu den in Rede stehenden Zulagen des Nebengebührenkataloges, die diesen Eingriff unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der Beschwerdeführerin rechtfertigen, ist aber nicht erkennbar. Dies umso weniger, als durch die Norm auch Bedienstetengruppen, die viel weniger Arbeit am Patienten vollziehen (zum Beispiel Therapeuten) jedenfalls in den Genuss dieser Zulage kommen. Warum daher die Beamten von der Regelung ausgenommen sein sollten, die lediglich besoldungsrechtlich in einer anderen Bedienstetengruppe angesiedelt sind, tatsächlich jedoch dieselbe Arbeit verrichten wie die durch den Gesetzgeber demonstrativ aufgezählt[en] Berufsgruppen, ist nicht ersichtlich, wie die durch nichts zu erklärende Ausklammerung einer Beamtengruppe[,] [welche] die die Zulagen begründende Tätigkeit ausübt.

Insofern in der Nichtauszahlung der Zulagen eine faktische Enteignung zu sehen ist, ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Verfassungskonformität dieses Eingriffes anhand der für die Enteignung entwickelten Kriterien des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen. Danach ist eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt zur Deckung dieses Bedarfes geeignet ist und es unmöglich ist, diesen Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Schon das erste Kriterium lässt sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin verneinen, da wohl kein konkreter Bedarf just an der Einsparung der der Beschwerdeführerin an sich zustehenden Zulagen besteht, um den allgemeinen Finanzierungsbedarf der Stadt Wien zu decken. Auch das Objekt – Zulagen von Bediensteten – ist hiefür wohl kaum geeignet. Insgesamt stellt daher die Nichtgewährung der Zulagen nicht die grundrechtskonforme ultima ratio dar, sodass die Verfassungskonformität des durch den Bescheid erfolgten Eingriffs in die Vermögensrechte de[r] Beschwerdeführer[in] zu verneinen ist.

[…]

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die belangte Behörde nicht nur die Beschlüsse des Stadtsenates vom , Pr.Z[00]109-2007/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2007), vom , Pr.Z00250-2008/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2008), vom , Pr.Z00465-2009/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2009[)], vom 23[.] Februar 2010, Pr.Z00379-2011/[0]001-GIF (Nebengebührenkatalog 2011) und vom , Pr. Z 00995-2012/0001-GIF (Nebengebührenkatalog 2012) gesetzwidrig ausgelegt hat, sondern dass die Regelungen zumindest in ihren Punkten 1, 7, 45 bzw. 44 und 43 der Beilage E-II/[IV]/KAV der Nebengebührenkataloge 2007-2012 an sich gesetzwidrige Verordnungen darstellen. Dies deshalb, da wären die besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Ausführungen in den zitierten Verordnungen hinsichtlich der beantragten Zulagen in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich derart formuliert, dass sie nicht auf faktische Gegebenheiten der Dienstverrichtung, sondern auf die bloßen Formalakte (einer der Ausübung der Diensttätigkeit nicht entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung in eine bestimmte Bedienstetengruppe) Rücksicht nehmen, […] sie gegen das Sachlichkeitsgebot und sohin gegen die verfassungsmäßig gesicherten Rechte verstoßen [würden]."

3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die belangte Behörde bei der Frage der Gebührlichkeit der beantragten Nebengebühren den näher bezeichneten Beschlüssen des Stadtsenates[…] sowie den §§3 und 33 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) iVm der Anlage 1 der BO 1994 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat und beruft sich u.a. darauf, dass ein sachlicher Grund, weshalb die im Nebengebührenkatalog geregelten, in Rede stehenden Zulagen[…] lediglich nach der besoldungsrechtlichen Einstufung in eine Bedienstetengruppe vorzunehmen seien[…] und entgegen dem Wortlaut der im Nebengebührenkatalog ausgeführten und aufgezählten Voraussetzungen der tatsächlichen zu erbringenden Leistungen als Anspruchsgrundlage für die Bezugsberechtigung derselben völlig unberücksichtigt bleiben solle, nicht ersichtlich sei.

Dazu ist festzuhalten, dass diese Zulagen im Nebengebührenkatalog abschließend in der Weise festgelegt sind, dass die Bediensteten bei Erfüllung der darin enthaltenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bezug derselben haben. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 93/12/0075 und vom , ZI. 2003/12/0234). Nach dem klaren Wortlaut der Punkte 1, 7, 45 bzw. 44 bzw. 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 gebührt nur den dort taxativ genannten Bedienstetengruppen die in Rede stehenden Zulagen; die Bedienstetengruppe der ärztlichen Abteilungs-(Instituts-)vorstände zählt nicht dazu. Da die Beschwerdeführerin[…] in die Verwendungsgruppe A2[…] 'Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)[V]orstände' eingereiht ist, steht ihr keine Vergütung nach den genannten Bestimmungen zu.

Hinsichtlich der Geriatriezulage bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom festgehalten worden sei, dass diese Zulage für Bedienstete geschaffen worden sei, die an der direkten Patientinnen- und Patientenbetreuung im Geriatriezentrum mitwirkten. Der Gesetzgeber habe eindeutig und klar dargelegt, dass es ihm sehr wohl um die Art der ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Zulagen gehe.

Dazu ist festzuhalten, dass […] die Bedienstetengruppen in den Nebengebührenkatalogen 2007 bis 2012 erschöpfend aufgezählt sind. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Kreis der Bezugsberechtigten durch ausdrückliche Nennung begrenzt ist und weiters für die genannten Bedienstetengruppen jene Tätigkeiten festgelegt sind, für die Zulagen gebühren. Demnach muss für den Bezug einer Zulage die oder der Bedienstete einer der im Nebengebührenkatalog jeweils genannten Bedienstetenkategorien angehören und wird zusätzlich eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt. Ist aber eine Einschränkung auf bestimmte Bedienstetengruppen gegeben, dann kann allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Geriatriezentrum beschäftigt ist, nicht darauf geschlossen werden, dass ihr aus diesem Grund auch Zulagen der Bedienstetengruppe 'Ärztinnen und Ärzte an den [...] Geriatriezentren [...]' gebühren. Eine solche Vorgehensweise würde der Systematik des Nebengebührenkataloges widersprechen. Die einen Teil des Monatsbezuges bildenden Zulagen sind – auch mangels eines auf eine beispielhafte Bezeichnung hinweisenden Ausdruckes – taxativ angeführt.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde hätte in der Begründung ihrer Entscheidung den Umstand außer Acht gelassen, dass ihr mit Dienstanweisung vom die Leitungsfunktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin entzogen worden sei, sie nur mehr besoldungsrechtlich in die Beamtengruppe der ärztlichen Abteilungs[-](Instituts-)Vorstände verblieben sei, de facto jedoch die selbe Tätigkeit verrichte, wie die in der Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereihten Bediensteten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Dienstposten einer ärztlichen Institutsvorständin des Instituts für Physikalische Medizin innehatte, weshalb auch ihre besoldungsrechtliche Stellung unverändert blieb. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Leitungsfunktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin entzogen wurde, kann daher im Hinblick auf die geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein der Verwendungsgruppe A2 des Schemas II KAV entsprechendes Diensteinkommen, einschließlich der für die Bedienstetengruppe der ärztlichen Abteilungs-(Instituts-)[V]orstände vorgesehenen Nebengebühren, welches sowohl ihrer tatsächlichen Verwendung als auch der Bewertung ihres Dienstpostens entspricht, sodass die von ihr behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vorliegt.

[…]

Da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner Bedienstetengruppe angehörte, für die in den Beschlüssen des Stadtsenates der Bezug der in Rede stehenden Nebengebühren vorgesehen ist, liegt aus Sicht der belangten Behörde jedenfalls kein Eigentumseingriff in die Gehaltsansprüche der Beschwerdeführerin vor.

[…]

Die Beschwerdeführerin vermeint in den Punkten 1, 7, 45 bzw. 44 und 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012, eine Gesetzwidrigkeit insofern zu erblicken, als diese nicht auf faktische Gegebenheiten der Dienstverrichtung, sondern auf bloße Formalakte einer der Ausübung der Diensttätigkeit nicht entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung in eine bestimmte Bedienstetengruppe Rücksicht nehmen würden. Dadurch werde gegen das Sachlichkeitsgebot und sohin gegen die verfassungsmäßig gesicherten Rechte verstoßen.

[…]

Wie bereits in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dargelegt, enthalten die Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 eine taxative Aufzählung der Bedienstetengruppen und der Einrichtungen, innerhalb der[er] die anspruchsbegründenden Tätigkeiten auszuüben sind, wobei für den Bezug der Zulagen alle Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner der in den Punkten 1, 7, 45 bzw. 44 und 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012[…] angeführten Bedienstetenkategorien angehört und schon aus diesem Grund vom Bezug der verfahrensgegenständlichen Zulagen ausgeschlossen ist, lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu, wonach die von ihr beantragten Zulagen nicht auch faktische Gegebenheiten der Dienstverrichtung berücksichtigen würden."

II. Rechtslage

1. Die §§3 und 33 der Wr. Besoldungsordnung 1994, LGBl 55 idF LGBl 50/2012 (Wr. BO 1994) lauten:

"Bezüge

§3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.

(3) – (4) […]

Nebengebühren

§33. (1) Neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§39) gewährt werden. (2) Nebengebühren sind: 1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§34); 2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§35); 3. Mehrdienstleistungsvergütungen (§36); 4. Sonderzulagen (§37); 5. Leistungszulagen (§37a). (3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt."

2. Die wesentlichen Bestimmungen der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994, LGBl 55 idF LGBl 50/2012, lauten:

"ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung 'Verwendung' eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen. 2. Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. 3. Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung. 4. Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.

Gruppenaufteilung

[…]

SCHEMA II

Verwendungsgruppe A

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes Rechtskundige Beamte/Beamtinnen

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apotheker/Apothekerinnen Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes Physikatsärzte/Physikatsärztinnen Psychologen/Psychologinnen Tierärzte/Tierärztinnen"

3. Die von der Beschwerdeführerin für gesetzeswidrig erachteten Punkte 1 und 7 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 (Pr.Z00109-2007/0001-GIF, Pr.Z00250-2008/0001-GIF, Pr.Z00465-2009/0001-GIF, Pr.Z00325-2010/0001-GIF, Pr.Z00379-2011/0001-GIF und Pr.Z00995 2012/0001-GIF) sowie des Punktes 45 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 und 2008 bzw. des Punktes 44 der Beilage E II/IV/KAV des Nebengebührenkataloges 2009 bzw. des Punktes 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2010 bis 2012 lauten:

"1.) Zulage

für Ärzte/Ärztinnen an den städtischen Krankenanstalten und Geriatriezentren, ausgenommen die befristet mit der Leitung einer städtischen Krankenanstalt, eines Geriatriezentrums, einer Abteilung oder eines Institutes betrauten Ärzte/Ärztinnen und die betriebseigenen Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen, zur Abgeltung der durch den Dienst bedingten Erschwernisse und Mehrdienstleistungen,

monatlich Kz. 896903 […]

25 % ERSCHWERNISZULAGE

75 % ÜBERSTUNDENENTGELT

7.) Entschädigung

für Ärzte/Ärztinnen, die in theoretischen Fächern an physikalisch-therapeutischen oder medizinisch-chemischen Instituten tätig sind,

monatlich Kz. 834001 […]

GEFAHRENZULAGE

45.)[Anm.: bzw. Punkt 44 in dem Nebengebührenkatalog 2009 und Punkt 43 in den Nebengebührenkatalogen 2010, 2011 und 2012]

Zulage [Anm.: in den Nebengebührenkatalogen 2011 und 2012 als 'Leistungszulage' betitelt]

a) für Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, Ständige Stationspflegevertreter/-vertreterinnen, Ständige Stationsschwesternvertreter/-vertreterinnen, Pflegehelfer/Pflegerhelferinnen und Behinderten(fach)betreuer/-betreuerinnen des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe – Otto Wagner Spital – Pflegezentrum – SozialpädagogischesZentrum, deren Tätigkeit mit jener von Pflegehelfern/Pflegehelferinnen vergleichbar ist (wobei diesfalls der Anspruch auf die Erschwerniszulage gemäß Beilage E– II/IV/KAV, Pkt. 19 entfällt), die in nachstehenden Einrichtungen des KAV ständig mit der Pflege der geriatrischen Patienten/Patientinnen betraut sind. Für Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, die teilweise als Hygienefachkraft tätig sind, ist die Zulage aliquot dem Ausmaß der Tätigkeit als Hygienefachkraft zu vermindern.

Haus Abteilung

KHR Abteilung für Palliativmedizin

KHR Abteilung für Akutgeriatrie

KFJ Abteilung für Akutgeriatrie

GZSüd gesamtes Geriatriezentrum

FLO Abteilung für Akutgeriatrie

GZFlo gesamtes Geriatriezentrum

[…]

monatlich Kz. 812301 […]

b) für Stationspfleger/Stationsschwestern, Medizinische Masseure/Medizinische Masseurinnen, Heilmasseure/Heilmasseurinnen, und – sofern sie in der Therapie tätig sind – Bedienstete der gehobenen medizinischen-technischen Dienste (Ergotherapeuten/Ergotherapeutinnen, Physiotherapeuten/ Physiotherapeutinnen, Logopäden/Logopädinnen, Diätologen/Diätologinnen), medizinisch-technische Fachkräfte und den Stationsassistenten/die Stationsassistentin für Physiotherapie im Geriatriezentrum Baumgarten, bei Vorliegen der in lita genannten Voraussetzungen

monatlich Kz. 812401 […]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Punkte 1 und 7 der Beilage E II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 (Pr.Z00109-2007/0001-GIF, Pr.Z00250-2008/0001-GIF, Pr.Z00465-2009/0001-GIF, Pr.Z00325-2010/0001-GIF, Pr.Z00379-2011/0001-GIF und Pr.Z00995-2012/0001-GIF) sowie der Punkt 45 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 und 2008 bzw. der Punkt 44 der Beilage E-II/IV/KAV des Nebengebührenkataloges 2009 bzw. der Punkt 43 der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2010 bis 2012 gesetzeswidrig, weil sie nicht auf die faktischen Gegebenheiten der Dienstverrichtung, sondern auf den bloßen Formalakt der Einstufung in eine bestimmte Bedienstetengruppe Rücksicht nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof teilt das Bedenken, die oben genannten Bestimmungen verstießen gegen das Sachlichkeitsgebot, nicht. Dabei genügt, es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. zB VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005); insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg 16.176/2001 mwH). Die oben genannten, von der Beschwerdeführerin kritisierten Regelungen widersprechen dieser (weitmaschigen) Forderung nicht (). Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber die Gebührlichkeit der Nebengebühren von einer bestimmten Verwendung abhängig macht, die aber wiederum nur von bestimmten, taxativ aufgezählten Bedienstetengruppen erbracht werden kann.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1. Da aus der Sicht des Beschwerdefalles, wie erwähnt, gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind und da ferner kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

2.2. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.3. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Beschwerdeführerin meint, dass die behördliche Auslegung der §§3 und 33 BO 1994 iVm der Anlage 1 sowie der Nebengebührenkataloge dem Sachlichkeitsgebot widerspreche, weil es keinen vernünftigen oder sachlichen Grund gebe, weshalb die Zulagen lediglich nach der besoldungsrechtlichen Einstufung in die Bedienstetengruppe vorzunehmen seien und entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlage die tatsächlich erbrachten Leistungen als Anspruchsgrundlage völlig unberücksichtigt blieben.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist die Auslegung der genannten Bestimmungen durch den Dienstrechtssenat der Stadt Wien nicht denkunmöglich. Die Gewährung der Zulagen gemäß den genannten – aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen – Bestimmungen setzt eine bestimmte Einstufung voraus, welche die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Bedienstetengruppen in den Nebengebührenkatalogen taxativ aufgezählt sind, und dass mit der Bezeichnung "Ärzte/Ärztinnen" die diesbezügliche Bedienstetengruppe und nicht allgemein der Beruf des Arztes an sich gemeint ist. Auch die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass für den Bezug einer Zulage die Voraussetzung der bestimmten Verwendung zur Voraussetzung der Angehörigkeit zur genannten Bedienstetengruppe hinzutritt und man daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Geriatriezentrum beschäftigt ist, nicht darauf schließen kann, dass ihr die Zulage gebührt, ist nicht als unvertretbar zu qualifizieren.

Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist auch keine willkürliche Vorgehensweise anzulasten, wenn er den Umstand, dass der Beschwerdeführerin ihre Leitungsfunktion entzogen wurde, in der Begründung seines Bescheides nicht berücksichtigt hat. Der Dienstrechtssenat geht denkmöglich davon aus, dass diesem Umstand aus besoldungsrechtlicher Sicht keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewähr leistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vor läge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor der Gesetz ist auch auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz ent spricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.