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OGH vom 24.04.1980, 13Os166/79

OGH vom 24.04.1980, 13Os166/79

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lothar Max Karl A und Günther Klaus B wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Lothar Max Karl A gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels vom , GZ. 11 Vr 1009/78-162, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Berufungen des Angeklagten Günther Klaus B sowie der Privatbeteiligten Magistrat der Stadt Wels, Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wels und E - -Versicherungs AG. nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Gaigg und Dr. Heigl, der Ausführungen des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Saxinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Lothar Max Karl A und Günther Klaus B sowie der Privatbeteiligten Magistrat der Stadt Wels und Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wels wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der Privatbeteiligten E - - Versicherungs-Aktiengesellschaft wird teilweise Folge gegeben, der Ausspruch betreffend die Verweisung dieser Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen gegen Günther Klaus B in der Höhe von (restlich) 455.680 S auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und Günther Klaus B gemäß § 369 Abs. 1 StPO. zur Bezahlung von weiteren 455.680 S an die E - -Versicherungs-Aktiengesellschaft verurteilt. Im übrigen wird auch dieser Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Lothar Max Karl A des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach den §§ 12, 169 Abs. 1 StGB.

und des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. und der kaufmännische Angestellte Günther Klaus B des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB. und des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs als Beteiligter nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat (zu 1) Günther Klaus B - (zu 2) von Lothar Max Karl A anfangs Juli und am dazu aufgefordert, das diesem gehörige Betriebsgebäude in Wels samt den darin befindlichen Werten in Brand zu stecken - am Abend des einen Heizstrahler unmittelbar vor zwei Plastikkanister mit Spiritus und einen Papiersack mit Grillkohle gestellt und in Betrieb gesetzt, wodurch die Abstrahlungswärme des Heizstrahlers ein Loch in einen Spirituskanister brannte, weiters am den Papiersack mit Grillkohle mit einem Streichholz angezündet und nach Entdeckung und Löschung des entstandenen Brands durch zwei Arbeiter kurz danach einen weiteren Papiersack mit Grillkohle mit einem Streichholz entflammt, in dessen Nähe er vier Kanister mit Spiritus und einen Kanister mit Benzin gelagert hatte, wodurch das Feuer an dem Lothar Max Karl A gehörigen Betriebsgebäude ausbrach (Schaden an Betriebseinrichtungen der A*** Ges.m.b.H. ca. 2,979.000 S, an Fahrzeugen und sonstigen Sachen der C Ges.m.b.H.

ca. 2,400.000 S, an Sachen der I -Ges.m.b.H.

29.916,80 S, an der Wohnung der Anna A ca. 1,050.000 S sowie an Kraftfahrzeugen mehrerer unbekannter Personen in unbekannter Höhe); ferner hat (zu 3) Lothar Max Karl A am

Verfügungsberechtigte der -

E VersicherungsAG. und der D -Versicherungsgesellschaft durch die

an einen Vertreter der erstgenannten und über einen Beauftragten an die zweitgenannte Gesellschaft gerichteten Aufforderungen zur Erbringung von Leistungen im Umfang des Brandschadens an die Versicherungsnehmerin, die A*** Ges.m.b.H., bzw. an ihn selbst unter dem Vorwand des Eintritts des Brandschadensfalls ohne Fremdverschulden zur Zahlung von ingesamt 7,233.798 S zu verleiten getrachtet, wozu (zu 4) Günther Klaus B am 28. und in Kenntnis des Vorhabens des Lothar Max Karl A durch sein beschriebenes Tatverhalten beigetragen hat.

Nur der Angeklagte Lothar Max Karl A bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der allerdings ein Erfolg zu versagen ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Relevierung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. hat der Vertreter des Beschwerdeführers im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof fallengelassen.

Mit dem Einwand mangelnder Bereicherungsmöglichkeit behauptet der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des Urteils, weil dort als Motiv für die Anstiftung des Mitangeklagten B durch den Beschwerdeführer (2) ein diesem durch Versicherungsleistungen auf Grund des Brandschadens zukommender Vermögensvorteil angesehen wird; in Ausführung der Rechtsrüge stellt er die Subsumtion seines Verhaltens laut dem Punkt 3 des Schuldspruchs in Frage. Diese Einwendungen sind nicht stichhältig.

Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten unter anderem aus einem angesichts der gesamten Sachlage, insbesondere der prekären Situation der A*** Ges.m.b.H. und der Absicht des Nichtigkeitswerbers, aus dem Unternehmen 'auszusteigen' und sich ins Ausland zu begeben, naheliegenden Beweggrund des letzteren abgeleitet: durch die Erlangung von Versicherungsleistungen für die durch den Brand völlig zu vernichtenden Gebäude einen Großteil der Hypothekarschulden abzudecken und solcherart bei einem Verkauf der ihm gehörigen Liegenschaft einen größeren Gewinn zu erzielen. Diese Schlußfolgerung ist durchaus logisch und einleuchtend. Dem steht nicht entgegen, daß, wie die Beschwerde vermeint, die Versicherungsleistung für die Gebäude nur an die Stelle ihres bei einem Verkauf in unbeschädigtem Zustand realisierbaren Verkehrswerts treten und in gleichem Ausmaß wie dieser zur Befriedigung der Hypothekargläubiger dienen würde, sodaß durch die Vernichtung der Gebäude und die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung für dieselben der Beschwerdeführer einen Vermögensvorteil gar nicht hätte erzielen können. Die Beschwerde läßt nämlich - der Sache nach im Gegensatz zum Schöffengericht (VI. Bd. S. 466 f.) - außer acht, daß nach allgemeiner Erfahrung für unbebaute Grundstücke im städtischen Bereich, welche sich für kommerzielle, Industrie- oder Wohnzwecke eignen, gemeiniglich eine größere Nachfrage besteht. Dazu kommt, daß jedenfalls die Betriebsräumlichkeiten nach der Verantwortung des Beschwerdeführers bereits sehr veraltet waren (Bd. VI, S. 89), sodaß deren Vernichtung die Chancen eines Liegenschaftsverkaufs nicht sonderlich beeinträchtigen konnte. Nur zur Illustration sei darauf verwiesen, daß die Liegenschaftschätzung im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers für das unbebaute Grundstück EZ. 665 der Katastralgemeinde Wels einen beträchtlich höheren Grundwert als für das bebaute ausweist (ON. 23 S. 81, 105, 107, 109, 113 der Akten S 30/79

des Kreisgerichts Wels).

So gesehen argumentiert die jeglichen eigenen Vorteil des Beschwerdeführers aus der Brandstiftung bestreitende Beschwerde in Ansehung des vom Erstgericht bejahten Tatmotivs nur mit der Möglichkeit anderer denkbarer Schlußfolgerungen, womit aber kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt wird. Die Beschwerde zielt vielmehr, ebenso wie mit ihrem übrigen bezüglichen Vorbringen, in welchem sie teils sogar ausdrücklich die Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht kritisiert und eine größere Wahrscheinlichkeit der alleinigen Täterschaft des Mitangeklagten darzulegen sucht (Band VII/S. 81 bis 83), in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die im Nichtigkeitsverfahren jeder Anfechtung entzogene freie Beweiswürdigung in Zweifel.

Mit der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde ins Treffen geführten Variante, der Brand könnte von B gelegt worden sein, um durch die Vernichtung der entsprechenden Unterlagen seine Manipulationen in der Buchhaltung zu verschleiern, hat sich das Erstgericht, entgegen dem Beschwerdeeinwand, sogar ausführlich befaßt (Urteilsseiten 121 ff.), ohne daß ihm dabei ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. unterlaufen wäre. Im übrigen bietet, der Beschwerde zuwider, das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. F (ON. 159 und 161 S. 312) gar keine Anhaltspunkte für die behaupteten Manipulationen. Soweit die Beschwerde im Fehlen einer Anfechtungsmöglichkeit der freien Beweiswürdigung schöffengerichtlicher Urteile, im Gegensatz zu den von Einzelrichtern gefällten, eine Verfassungswidrigkeit der Strafprozeßordnung im Grund des Art. 6 MRK. und des Art. 7 Abs. 1

B.-VG.

(Gleichheitssgrundsatz) erblickt, sei ihr folgendes erwidert:

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, nimmt auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen überhaupt nicht Bezug und gibt auch keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (RZ. 1975/76; 4 Ob 94/77, 13 Os 44/78, 9 Os 139/79 u.a.); er hat darum keine erweiterte Anfechtung der Urteile von Schöffengerichten ermöglicht.

Ebensowenig liegt in der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Urteilen in der Beweisfrage eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 Abs. 1 B.-VG., Art. 2 StGG., RGBl. Nr. 142/1867; Art. 66 StV. von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920). Dieser Verfassungsgrundsatz läßt nämlich sachlich gerechtfertigte Differenzierungen, d.h.

solche, welche nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, aus Unterschieden im Tatsächlichen, folgen, zu. Eine solche sachlich gerechtfertigte Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte einerseits und der Einzelrichter andererseits punkto Beweiswürdigung ist in der verschiedenen Ausbildung der beiden Formen des Erkenntnisgerichts begründet: einerseits in der Zahl der erkennenden Richter, andererseits in der Beteiligung von Laien (vgl. im übrigen zur sachlichen Differenzierung Lohsing-Serini S. 582). Es besteht daher keine Veranlassung zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 B.-VG. Dringt die Mängelrüge mit ihren Einwänden aus dem Aspekt vermeintlich nicht möglicher Bereicherung nicht durch, so gilt dies auch für das Vorbringen unter der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO., womit aus demselben Gesichtspunkt sinngemäß mangelnde Tatbestandsmäßigkeit gemäß §§ 15, 146 StGB. in subjektiver und objektiver Hinsicht geltend gemacht wird.

Unrechtmäßig ist bereichert, wer weder kraft Gesetzes noch kraft Vertrags einen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Der Tatbestand des Betrugs erfordert einerseits einen Bereicherungsvorsatz des Täters zur Zeit der Täuschung, andererseits die Möglichkeit einer Bereicherung. Daß die Bereicherung des Täters oder eines Dritten wirklich stattfindet, ist selbst für vollendeten Betrug, für den der Schadenseintritt genügt, nicht erforderlich (so der klare Gesetzestext). Wer sein Vermögen durch vorsätzliche (oder grob fahrlässige) Herbeiführung des Versicherungsfalls mindert, hat aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Ersatz dieser Vermögenseinbuße; der Versicherer ist in diesem Fall gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 61 VersVG. 1958, BGBl. 1959/2).

Ersetzt der Versicherer in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit den Schaden, so kann aber an der (unrechtmäßigen) Vermehrung des zunächst durch den Schaden geminderten Vermögens und damit an der Bereicherung des Versicherungsnehmers (oder bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, wie dies gegenständlich teilweise der Fall ist, des Eigentümers der versicherten Sache) kein Zweifel bestehen. Von einer bloßen 'Verschiebung von einem Sachwert zu einem Geldwert' durch die Versicherungsleistung, wie dies die Beschwerde vermeint, kann bei dem durch den Versicherer zu leistenden, den Vermögensunterschied vor und nach dem Versicherungsfall, ganz oder teilweise, ausgleichenden Schadenersatz keine Rede sein.

Aber nicht nur die Versicherungsleistung für die im Eigentum des Nichtigkeitswerbers stehenden Gebäude, sondern auch die übrigen Versicherungsleistungen für die teils der A*** Ges.m.b.H., der C-Ges.m.b.H., der I - -Ges.m.b.H., unbekannten Personen sowie seiner Adoptivmutter Anna A gehörigen Fahrnisse wollte der Erstangeklagte zum Zweck seiner Bereicherung herauslocken. Den Feststellungen nach wären nämlich nicht nur die Gebäudeversicherungen, in welchen Fällen gemäß dem § 102 VersVG. der Versicherer bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherten (oder Begünstigten) den Hypothekargläubigern verpflichtet bleibt, sondern auch die Versicherung der Einrichtung und der sonstigen, in den Betriebsobjekten samt Nebenräumlichkeiten vorhandenen (auch nicht im Eigentum des Beschwerdeführers oder der A***-

Ges.m.b.H. stehenden) Fahrnisse zu Gunsten der Hypothekargläubiger vinkuliert, sodaß nach dem als erwiesen angenommenen Tätervorsatz der Versicherungsfall zu einer weitgehenden Abdeckung der Hypothekarschulden des Beschwerdeführers hätte führen sollen (siehe Urteilsseiten 25 f., 134 f.).

Darüber hinaus diente, dem Urteilssachverhalt zufolge, das Verschweigen der Brandstiftung durch den Beschwerdeführer bei Verlangen von vorschußweisen Zahlungen ersichtlich aber auch der Hinderung des Regresses der Versicherer gegen die vorsätzlichen Schädiger. Dies bedeutet indes, entgegen der Beschwerdeauffassung, ebenfalls eine Schädigung der Versicherungen und zwar um ihre Regreßrechte und damit zugleich die Bereicherung der Regreßpflichtigen (LSK. 1976/197; 13 Os 143/79), auf deren tatsächlichen Eintritt es aber, wie erwähnt, nicht ankommt. Schon aus diesem Grunde ist der die Kausalität zwischen der Täuschung, dem hiedurch hervorzurufenden Irrtum und dem die Schädigung bewirkenden Verhalten der Getäuschten bestreitende weitere Beschwerdeeinwand, wonach gemäß der bereits erwähnten Bestimmung des § 102 (Abs. 1) VersVG. der Versicherer, unabhängig von irgendwelchen Täuschungshandlungen und ungeachtet seiner Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherten, die Versicherungsleistung an die Hypothekargläubiger zu erbringen habe, verfehlt.

Gerade auch in einem solchen Fall liegt, nach (teilweiser) Abdeckung der Hypothekarschulden durch die Entschädigung für den Gebäudeschaden, die (endgültige) Bereicherung des Versicherten, welcher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, im Unterbleiben des (gesamten) Regresses gegen ihn, was aber nur durch die Täuschung herbeigeführt wird (oder werden soll).

Weitergehender Feststellungen über die Vermögenslage des Beschwerdeführers vor und nach dem Brand sowie über die Leistungsverpflichtung des Versicherers gegenüber den Hypothekargläubigern (auf Grund der Vinkulierung) auch im Falle der Betriebseinrichtungsversicherung bedurfte es daher, entgegen dem Einwand der Beschwerde, nicht.

Insofern der Beschwerdeführer aus der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. die Ausführungsnähe seines Verhaltens (§ 15 Abs. 2 StGB.) bestreitet, ist er ebenfalls nicht im Recht.

Bei Verschweigen des wahren Sachverhalts stellte das sogleich am Brandplatz vom Beschwerdeführer an den Bezirksdirektor der -E-Versicherungs-Gesellschaft gerichtete Ersuchen, dieser solle sich für eine 'möglichst baldige Akontierung' der Schadenssumme 'verwenden', angesichts der angestrebten Konsequenzen (siehe oben) bereits eine Ausführungshandlung zum Betrug dar;

desgleichen die Aufforderung an den Steuerberater G, einen Direktor der D - -Versicherungs-AG. in Linz zwecks Flüssigmachung eines Teils der 'Versicherungssumme' anzurufen. Ob die erwähnten Organe der Versicherungsgesellschaft 'verfügungsberechtigt' (gemeint wohl: entscheidungsbefugt) waren oder nicht, ist, der Beschwerde zuwider, nicht von Belang: Für den Begriff der Ausführungsnähe kommt es zunächst auf den Tatplan des Rechtsbrechers, also darauf an, ob die Handlung nach seinen Vorstellungen der Ausführung unmittelbar vorangeht. Sodann verlangt § 15 Abs. 2 StGB. die Nähe der Handlung nur zum Ausführungsbeginn (zum Beginn der Tatbestandsverwirklichung), nicht zum Erfolgseintritt (Leukauf-Steininger2 RN. 48 zu § 146 StGB.). Ausführungsnähe im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB.

ist also nicht mit Erfolgsnähe ident.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10

StPO. schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Subsumtion des Verhaltens des Erstangeklagten unter die §§ 12, 169 Abs. 1 StGB. mit dem Einwand, es überwiege, ungeachtet des Umstands, daß durch den Brand auch Betriebseinrichtungen der A*** Ges.m.b.H. sowie Sachen der Adoptivmutter des Beschwerdeführers zu Schaden gekommen seien, die Schädigung des Eigentums des Beschwerdeführers selbst, dessen Betriebsgebäude ja vornehmlich abgebrannt sei. Demnach könnte der Beschwerdeansicht nach die Tat nur dem § 169 Abs. 2 StGB. entsprechen, für dessen weitere, im konkreten Fall in Betracht kommende Voraussetzung, nämlich die Herbeiführung einer Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß, die erforderlichen Feststellungen fehlten.

Auch diese Rüge versagt.

Soweit sie im gegebenen Zusammenhang die durch den Brand betroffenen Betriebseinrichtungen nicht als fremde Sachen wertet, übersieht sie, daß deren Eigentümer eine juristische Person, nämlich die A*** Ges.m.b.H.

war, an welcher die Täter überdies nur im Ausmaß von 65 % beteiligt waren (Urteilsseite 10). Die Beschwerde verkennt ferner, daß den Urteilsannahmen zufolge der Tätervorsatz auf die völlige Vernichtung eben dieser Betriebseinrichtungen der A*** Ges.m.b.H.,

weiters der Fahrzeuge und Ersatzteile der -C-Ges.m.b.H., der Fahrnisse der I -Ges.m.b.H. und von Kraftfahrzeugen unbekannter

Personen sowie der im anschließenden Wohnhaus befindlichen Wohnung der Anna A gerichtet war. Abgesehen von den Schäden unbekannter Höhe an den Kraftfahrzeugen unbekannter Personen, hat sich der Schaden an den ersterwähnten Betriebseinrichtungen auf 2,979.000 S, jener an

den Sachen der - -

C Ges.m.b.H. und der I -Ges.m.b.H. auf 2,400.000 S bzw. 29.916 S

und am Hausrat in der Wohnung der Adoptivmutter auf 1,050.000 S belaufen (Urteilsseiten 37 f., 108 f.). Von einer Brandstiftung 'an einer eigenen Sache', d.h. an keiner fremden, kann sonach nicht die Rede sein.

Das Schöffengericht verhängte nach den §§ 28 und 169

Abs. 1 StGB. über Lothar Max Karl A eine Freiheitsstrafe von vier

Jahren, über Günther Klaus B eine solche von drei Jahren. Des

weiteren verurteilte es Günther Klaus B gemäß § 369 Abs. 1 StPO. zur

Bezahlung von Schadenersatzbeträgen, und zwar unter anderem von

500.000 S an die -E Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, von

50.000 S an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wels und von 5.000 S

an den Magistrat der Stadt Wels. Hingegen wurden die nachgenannten

Privatbeteiligten gemäß § 366

Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen, und zwar, soweit sie

ihren Anschluß gegen Lothar Max Karl A geltend machten, unter

anderem die -E-VersicherungsAG. mit 955.680 S und mit 919.142

S; soweit sie ihren Anschluß gegen Günther Klaus B geltend machten,

unter anderem die -E-VersicherungsAG. mit 919.142 S und

(betreffend die Haushaltsversicherung der Anna A) mit restlichen

455.680 S, die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wels mit restlichen 68.693,46 S und der Magistrat der Stadt Wels mit restlichen 71.608

S.

Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend den hohen Schaden bei der Brandstiftung und die versuchte erhebliche Schädigung beim Betrug sowie das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art; als mildernd sah es hingegen bei beiden Angeklagten ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache an, daß es hinsichtlich des Betrugs beim Versuch blieb; bei Günther Klaus B darüber hinaus das reumütige Geständnis und die Tatbegehung unter der Einwirkung des Mitangeklagten.

Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Günther Klaus B überdies deren bedingte Nachsicht an.

Den Berufungen der Angeklagten ist ein Erfolg zu versagen. Die vom Angeklagten A relevierten Gesichtspunkte bringen nichts Entscheidendes für sein Berufungsbegehren; wenn auch nach Lage des Falls Brandstiftung und versuchter schwerer Betrug, vom angestrebten Erfolg her gesehen, nur als Teilphasen eines kriminellen Gesamtplans aufzufassen sind, so verlieren diese Komponenten dennoch nicht ihre deliktsspezifisch eigenständige Bedeutung, mag sich der angestrebte Schaden auch zum Teil überdecken. Die nicht genützte, selbst leichte Möglichkeit zur Flucht kann bei Unterbleiben einer Selbststellung nicht mildernd wirken (§ 34 Z. 16 StGB.).

Daß sich der Angeklagte B seit seiner Enthaftung am wohlverhalten hat, fällt bei der besonderen Artung und Schwere der ihm angelasteten Delikte nicht sonderlich ins Gewicht. Von einer Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen kann bei den rein materiellen Interessen, die dieser Angeklagte mit derart schwer verpönten Mitteln verfolgte, keine Rede sein. Die Einwirkung des Mitangeklagten, die wohl auch auf einem faktisch mitberücksichtigten Abhängigkeitsverhältnis beruhte, wurde vom Erstgericht ohnedies gewertet. Daß sich aber Günther Klaus B vor der Tat in einem körperlichen und gedanklichen Ausnahmezustand befand, ihm eine heftige Gemütsbewegung anmerkbar war und er bedingt durch eine drückende innere Notlage gehandelt hat, ist in dieser teilweise eine schwere psychische Störung indizierenden Formulierung der Aktenlage nicht zu entnehmen, wenn auch konzediert werden kann, daß der Vorsatz zur Begehung so gravierender Verbrechen gewöhnlich in einer psychisch unausgewogenen Verfassung des Täters wurzelt, ohne daß diese schon als besonders mildernd gewertet zu werden verdiente. Auch das Bemühen um eine Verringerung des Schadens durch Verzicht auf angeblich zustehende Forderungen in der Höhe von ca. 40.000 S (Band VI S. 240) kann außer acht bleiben, weil ihre Durchsetzung angesichts kompensabler Gegenforderungen lediglich zu einer Aufrechnung führen konnte, die den exorbitanten Gesamtschaden nur relativ unwesentlich verringert. Das Ausmaß der Vorhaft schließlich ist ohne Einfluß auf die Bemessung der Freiheitsstrafe. Bleibt es solcherart bei einem Strafausmaß von drei Jahren, dann fehlt die gesetzliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 StGB. für die Zulässigkeit der des weiteren angestrebten bedingten Strafnachsicht.

Die -E-VersicherungsAG. hat eine Berufung 'hinsichtlich des

Teils, ... mit welchem eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg

erfolgte', bloß angemeldet (Band VI S. 317), nicht aber ausgeführt.

Soweit diese der Bestimmung des § 294 Abs. 2, vorletzter Satz, StPO. entsprechende Berufungsanmeldung sich ihrem Wortlaut nach auch gegen die gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg in Ansehung der Ansprüche gegen den Angeklagten Lothar Max Karl A richtet, ist der Begründung des Schöffensenats mit dem Hinweis auf das gegen ihn anhängige Konkursverfahren beizupflichten, weil weder den Strafakten noch den Insolvenzakten AZ. S 30/79 des Kreisgerichts Wels eine Beteiligung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des genannten Angeklagten, Rechtsanwalts Dr. Maximilian H, im Anschlußverfahren oder auch nur deren Ablehnung entnommen werden kann, was die Voraussetzung für eine Geltendmachung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren wäre (SSt. 12/58).

Zur partiellen Verweisung der -E-VersicherungsAG. auf den Zivilrechtsweg mit ihren Ansprüchen gegen den Angeklagten B, der ein Anerkenntnis der Höhe nach nicht abgab (Band VI S. 316), fehlt eine Urteilsbegründung.

Aus der Formulierung (auf S. 138 des Urteils), das Gericht sei der Überzeugung, daß u.a. der der -E-Versicherung zugesprochene Betrag 'zumindest auch der Höhe nach' zu Recht bestehe, kann unter Berücksichtigung des fehlenden Anerkenntnisses darauf geschlossen werden, daß das Erstgericht hinsichtlich der von der Privatbeteiligten einzig an die Versicherungsnehmerin Anna A im Rahmen der Haushaltsversicherung erbrachten, jedoch im Verfahren nicht näher detaillierten Leistungen von insgesamt 955.680 S (Band VI S. 256, 313, 426, 427) auf Grund der Verfahrensergebnisse lediglich einen Teil von 500.000 S der Höhe nach als zweifelsfrei schadensadäquat angesehen, einen Zuspruch des Betrags von 919.142 S für die Verkehrswertentschädigung aber deshalb abgelehnt haben mag, weil insoweit von der Privatbeteiligten eine Leistung noch nicht erbracht, sondern lediglich eine, vom informierten Vertreter der Privatbeteiligten ebenfalls nicht spezifizierte Ratenvereinbarung getroffen worden war (Band VI S. 255 f. in Verbindung mit S. 313), sodaß der Umfang der Leistungsverpflichtung der Privatbeteiligten insoweit zur Zeit der Urteilsfällung nicht feststand. Im Hinblick auf die im ersten Fall geleistete Zahlung von 955.680 S durch die genannte Versicherung, die nach den Verfahrensergebnissen in Liquidierung des durch den Brand verursachten Schadens erbracht wurde (Band VI, S. 256, 313, 426, 427), ist der Zuspruch dieses Betrags gerechtfertigt. Es war sonach der -E-VersicherungsAG. gemäß § 369 Abs. 1

StPO. in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung der weitere Betrag von 455.680 S (folglich insgesamt 955.680 S) zuzusprechen. Im übrigen aber erweist sich das Verweisungserkenntnis als berechtigt, weil betreffend die Verkehrswertentschädigung per 919.142 S die Ergebnisse des Strafverfahrens für einen solchen Zuspruch nicht ausreichen und der Sachlage nach die Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen eine so weitgehende Klärung nicht versprach, um hierüber verläßlich urteilen zu können (§ 366 Abs. 2 StPO.).

Die des weiteren erhobenen Berufungen des Magistrats der Stadt Wels und der Feuerwehr der Stadt Wels wenden sich gegen die Verweisung mit ihren restlichen Ansprüchen wider den Angeklagten B auf den Zivilrechtsweg.

Von der Forderung der Stadt Wels in der Höhe von 76.608 S als Schadenersatz für zwei Alleebäume (ON. 155) und derjenigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wels von 118.693,46 S hielt das Erstgericht nur Teilbeträge von 5.000 S bzw. 50.000 S für gerechtfertigt. Die Zuerkennung von Mehrbeträgen erachtete es als von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig. Auch in diesen Fällen erscheinen die Berufungen gegen das Verweisungserkenntnis unbegründet.

Hier ist gleichfalls von der Erklärung des Verteidigers des Angeklagten B auszugehen, daß 'hinsichtlich der Höhe (der Schadenersatzansprüche) keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden könne' (Band VI S. 316).

Daraus folgt, daß in Ansehung der jeweiligen Höhe des (in ON. 80 hinsichtlich der Alleebäume und in ON. 142 hinsichtlich der Leistungen der Feuerwehr) begehrten Schadenersatzes ein Anerkenntnis oder eine Außerstreitstellung unterblieb. Mag auch nach Grundsätzen des Schadenersatzrechts (§ 1324 abGB.) vorliegend von den Angeklagten volle Genugtuung zu leisten sein, so vermögen die dem Schadenersatzbegehren zugrundegelegten 'Bewertungsrichtlinien des Österreichischen Städtebundes' und die darauf beruhende Bewertung nach Punkten, deren Multiplikation den Wert der Bäume in einem Schillingbetrag ergibt (siehe ON. 80), ohne nähere Kenntnis der Prämissen dieser Richtlinien (insbesondere der sogenannten Indexziffer: ON. 80 S. 197) und der jeweiligen Einstufung keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage abzugeben (§§ 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO.).

Aber auch in Ansehung des Mehrbetrags der gemäß dem § 74 Abs. 3 der OÖ. Feuerpolizeiordnung, LGBl. 8/53, vom vorsätzlichen Verursacher der Feuersbrunst zu ersetzenden Einsatzkosten der Feuerwehr hielt das Erstgericht eine Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der verzeichneten Beträge ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht für möglich.

Die nunmehr erst dem Rechtsmittel in Ablichtung beigelegte sogenannte Feuerwehr-Tarifordnung, welcher nach dem Erlaß des Amts der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem. 70.238/8-1977-Gb, kein Verordnungscharakter zukommt und welche die privatrechtlichen Entgelte für den Feuerwehreinsatz regelt, lag dem Akteninhalt nach ersichtlich dem Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht vor. Es konnte daher ungeachtet der Kostenaufstellung in ON. 142 ohne unnötige Verfahrensverzögerung nicht überprüfen, ob zumindest die verzeichneten Kosten den Tarifansätzen entsprachen. Ein Zuspruch des Forderungsrestes im Berufungsverfahren auf Grund der nunmehr erst vorgelegten Tarifordnung würde Feststellungen tatsächlicher Natur voraussetzen, nämlich darüber, ob und inwieweit die verrechneten Leistungen den laut dem zitierten Erlaß lediglich empfohlenen, nicht in einem Gesetz im materiellen Sinn geregelten, privatrechtlichen Entgelten entsprechen. Somit wäre eine Beweisergänzung durch Einsichtnahme in die Tarifordnung, deren Würdigung und deren Vergleich mit der Leistungsverrechnung erforderlich; eine förmliche Beweisergänzung ist aber ungeachtet der Statthaftigkeit des Vorbringens von Neuerungen im Berufungsverfahren unzulässig (Erl. V zu § 366 StPO. bei Foregger-Serini2, Nachtrag 1978).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.