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OGH vom 03.09.2019, 11Ns46/19g

OGH vom 03.09.2019, 11Ns46/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FI Mock als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Roland S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB im Zuständigkeitsstreit zwischen den Bezirksgerichten Graz-West (AZ 3 U 42/19y) und Innere Stadt Wien (AZ 13 U 187/19p) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Führung des Hauptverfahrens ist das Bezirksgericht GrazWest zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Graz legt zu AZ 65 BAZ 1299/16f sieben Personen – den Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB subsumierte – mannigfaltige Fehlleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „V*****“ in F***** zur Last, die letztlich zum Absturz dieser Brücke führten.

Das angerufene Bezirksgericht GrazWest negierte seine örtliche Zuständigkeit (ON 1 S 55 ff) und überwies die Sache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das die Akten zufolge Ablehnung der eigenen Zuständigkeit dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vorlegte (ON 111).

Unstreitig ist der mutmaßlich zur Anwendung zu bringende Tatbestand ein Erfolgsdelikt (Murschetz in WK² StGB Rz 7, Flora in SbgK Rz 2, beide zu § 176) und ebenso unstreitig trat der Erfolg der angeklagten Verhaltensweisen im Sprengel des Bezirksgerichts GrazWest ein.

Spekulativ hingegen ist die Annahme dieses Gerichts, es käme als Ort des pflichtwidrigen Nichthandelns nur „jeweils auf den Sitz der beteiligten Unternehmen“ an, „die als zentrale Schaltstelle für die Koordination und nachfolgende Kommunikation unter den Mitarbeitern und Baubeteiligten (schriftlich oder mündlich, per Telefon oder Mail) dienen“ (ON 1 S 58). Diese Prämisse ist – anders als zu 15 Ns 8/16v – im Gegenstand einer Vielzahl ineinander verwobener Tätigkeiten verschiedener Personen nach der Aktenlage keineswegs derart gesichert, dass daraus Zuständigkeitsfolgerungen gezogen werden können.

Vielmehr lässt sich der Tatort – zumindest derzeit – nicht feststellen, sodass schon deshalb der Ort des Erfolgseintritts als Begründung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen ist (§ 36 Abs 3 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00046.19G.0903.000

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