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OGH vom 18.07.2017, 10Ob31/17g

OGH vom 18.07.2017, 10Ob31/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.180 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 327/16a18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 5 C 21/16g13, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist Vermieterin, der Kläger Mieter einer im 9. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Wohnung.

Der Kläger begehrt mit Klage vom den Zuspruch von 3.180 EUR mit dem Vorbringen, aus Anlass des im Jahr 2010 vorgenommenen Austausches der Gasleitung in der Küche seiner Mietwohnung habe er diverse Montage-, Tapezierer- und Fließenlegerarbeiten selbst durchgeführt, wodurch ihm ein Schaden in Klagshöhe entstanden sei.

Die Beklagte wendet ein, bei den behaupteten Schadenersatzansprüchen handle es sich in Wirklichkeit um Ersatzansprüche nach § 8 Abs 3 MRG. Diese seien im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, sodass Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab. In der Begründung dieser Entscheidung wird die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ausdrücklich bejaht und dazu ausgeführt, der Mieter stütze seine Schadenersatzklage darauf, das gewisse Arbeiten von der Vermieterin gerade nicht durchgeführt worden seien. Es handle sich daher nicht um Folgen eines Eingriffs, die der Mieter zu dulden habe, sondern um Schäden, die auf die Unterlassung noch durchzuführender Arbeiten zurückzuführen seien. In der Sache selbst bestehe der Anspruch wegen Verjährung nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der streitige Rechtsweg sei unzulässig, weil der Austausch von Gasleitungen eine notwendige Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 Abs 2 MRG darstelle. Diese Erhaltungsarbeiten umfassten auch die erforderlichen Vorbereitungs- und Folgearbeiten (Montage-, Tapezierer- und Fliesenlegerarbeiten). Eine Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG sei wegen der Vorschaltung der Schlichtungsstelle ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO – unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne von §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO – zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Nach § 42 Abs 3 JN, der insbesondere auch auf die Zulässigkeit des streitigen bzw außerstreitigen Verfahrens angewendet wird (8 Ob 262/00p; Mayr in Rechberger, ZPO4§ 42 JN Rz 8), kann die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine bindende Entscheidung des Gerichts entgegensteht. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung setzt die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN eine im Spruch der Entscheidung enthaltene ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Verfahrensvoraussetzungen nicht voraus. Die Verneinung der Prozessvoraussetzung in den Gründen allein ist der Rechtskraft fähig und kann eine solche Bindungswirkung entfalten (RIS-Justiz RS0114196). Allerdings reicht eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch eine meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung nicht aus (RIS-Justiz RS0046249 [T5]).

2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bejaht. Hiedurch war die Beklagte beschwert (RIS-Justiz RS0040191 [T1]), ohne die Entscheidung zu bekämpfen. Der amtswegigen Prüfung dieser Frage steht daher eine insofern rechtskräftig gewordene Entscheidung entgegen (§ 42 Abs 3 JN; RIS-Justiz RS0035572; 5 Ob 3/10t = RS0114196 [T7]).

3. Damit hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Klagebegehren angenommen, sodass seine Entscheidung aufzuheben war. Da das Berufungsgericht bislang die Berufung inhaltlich nicht erledigt hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00031.17G.0718.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen

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