VfGH vom 27.02.2001, B1341/99
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des § 76 Abs 3 ASVG mit E v , G107/00.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG selbstversichert. Mit Schreiben vom beantragte er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung herabzusetzen.
Die Gebietskrankenkasse setzte mit Bescheid vom gemäß § 410 Abs 1 Z 7 iVm § 76 Abs 2 und 3 ASVG den monatlichen Beitrag in der Selbstversicherung mit S 2.203,20 fest. Begründend wird dazu ua. ausgeführt, dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers seien 25 vH des Nettoeinkommens seiner Ehegattin hinzuzurechnen, weshalb die Beitragsgrundlage mit S 32.400,-- anzusetzen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, der dieses Rechtsmittel jedoch als unbegründet abwies.
3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG. Darin behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein. Er beantragt, den Bescheid seinem gesamten Umfang nach kostenpflichtig aufzuheben.
II. 1. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in § 76 Abs 3 zweiter Satz ASVG idF des ArtI Z 31 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, sowie des ArtI Z 5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Wortfolge einleitete.
2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G107/00, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Wortfolge als verfassungswidrig auf.
3. Die belangte Behörde hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer ist also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- enthalten. Ein Stempelgebührenersatz war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§110 Abs 1 Z 2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.
5. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953).
Fundstelle(n):
OAAAD-82354