OGH vom 21.02.1985, 8Ob576/84
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Franz A, Chemiker, D- 437 Marl Vikariestraße 16, Bundesrepublik Deutschland, 2.) Dipl.Ing. Heinz A, Angestellter, 07401 Allendale 99, Allen-Street, New Jersey, USA, 3.) Dr. Herbert A, Angestellter, 6701 Fussgönheim, Eichenweg 5, Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef B, Metallgießer, Wien 9., Roßauer Lände 15/8, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, (Streitwert S 80.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ. 14 R 63/84-190, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom , GZ. 3 Cg 118/80-179, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO und allenfalls nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab a) dem Klagebegehren auf gerichtliche Feilbietung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 105 KG Langegg statt. Es erkannte weiters b) daß in die Versteigerungsbedingungen dieser gerichtlichen Feilbietung ein Passus über die Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes für den Beklagten an bestimmten Räumlichkeiten aufzunehmen ist. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, bestätigte also Punkt a) der erstgerichtlichen Entscheidung. Hingegen gab es der Berufung der Kläger Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in Punkt b) dahin ab, daß es den Ausspruch, wonach in die Versteigerungsbedingungen ein Passus im oben dargestellten Sinn aufzunehmen sei, ausschaltete.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz sprach lediglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und verwies dazu auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beklagten in jedem Belang eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81;
6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 u.a.). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83).
Die berufungsgerichtliche Entscheidung enthält jedoch zwei verschiedene Erledigungen, a) den bestätigenden Teil hinsichtlich der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Parteien durch gerichtliche Feilbietung und b) den abändernden Teil über den Wegfall des Fruchtgenußrechtes des Beklagten. Aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich, welchen Streitpunkt die vorgenommene Bewertung - 'der Wert des Streitgegenstandes übersteigt S 300.000,--' - betrifft. Ohne entsprechenden Anhaltspunkt läßt sich daher nicht sagen, in welchem Umfang das Berufungsgericht seinen Ausspruch den beiden, verschiedenen Revisionszulässigkeiten unterstellten Erledigungen zuordnete. Daraus ergibt sich, daß die bisher allein vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes über S 300.000,-- verfehlt und daher nicht bindend ist. Aus den oben dargelegten Grundsätzen folgt weiters, daß sowohl die Bewertung des Punktes a) als auch jene des Punktes b) unbeachtlich wäre, falls sie den Einheitswert der Liegenschaft von S 29.000,--
(Einheitswertbescheid des Finanzamtes Gmünd vom ) überstiege. Für die Erledigung des abändernden Teiles der Entscheidung Punkt b) ist die gesonderte Bewertung darüber hinaus aber schon deshalb vorzunehmen, um klarzustellen, ob und inwieweit die Revision in diesem Belang zulässig ist.
Falls sie nämlich nach der noch vorzunehmenden Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zulässig wäre, könnte der Streitwert im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nur im Zulassungsbereich liegen. In diesem Fall bedürfte es daher noch eines Ausspruches nach § 500 Abs 3 ZPO. Da das Berufungsgericht - zusammengefaßt dargestellt - die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO und allenfalls § 500 Abs 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich Punkt b) nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
Fundstelle(n):
KAAAD-82351