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OGH vom 31.01.2013, 12Os139/12a

OGH vom 31.01.2013, 12Os139/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lukas B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Claus G*****, Michael P*****, Christoph S***** und Thomas W***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Claus G*****, Michael P***** und Thomas W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 143 Hv 92/10p 741, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden angefochtenen Urteil wurden Claus G*****, Michael P*****, Christoph S***** und Thomas W***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am in W***** wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (§§ 83, 84 StGB) begangen werden, teilgenommen, indem sie sich einer hundert Personen jedenfalls überschreitenden Gruppe von Fans des SK Rapid Wien, die auf eine Auseinandersetzung am W***** mit rivalisierenden Fans des FK Austria Wien bzw mit den einschreitenden Exekutivbeamten ausgerichtet war, anschlossen, bei der Exekutivbeamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper

1./ verletzt wurden, und zwar

a./ Klaus K***** durch den abgesondert verurteilten Thomas R*****, indem er ihm einen Fußtritt versetzte, wodurch Klaus K***** eine Schulterprellung und Schulterzerrung erlitt;

b./ Marcus St*****, indem ein unbekannter Teilnehmer eine Tabasco Flasche nach ihm schoss und ihn am Helm traf, wodurch St***** eine leichte Zerrung der Nackenmuskulatur erlitt;

2./ zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen versucht wurden, und zwar

a./ Markus Z*****, indem der abgesondert verurteilte Christopher N***** einen Metallmistkübel gegen ihn schleuderte und ihn am Körper traf;

b./ Markus Z*****, indem der abgesondert verurteilte Jakub C***** einen Metallmistkübel gegen ihn schleuderte und ihn am Körper traf;

c./ Matthias F*****, indem ihm der abgesondert verurteilte Robert Re***** einen gezielten Fußtritt versetzte;

d./ nicht feststellbare Exekutivbeamte, indem der abgesondert verurteilte Lukas Stö***** mit der Schnalle seines Hosengürtels in deren Richtung peitschte, sie jedoch verfehlte;

e./ nicht feststellbare Exekutivbeamte, indem der abgesondert verurteilte Alexander Pr***** zwei Bierflaschen nach den einschreitenden Exekutivbeamten warf;

f./ Günther Ka*****, indem der abgesondert verurteilte Manuel Ne***** eine Bierflasche nach ihm warf, diesen jedoch verfehlte;

g./ nicht feststellbare Exekutivbeamte, indem der abgesondert verurteilte Thomas Ro***** ihnen Schläge und Fußtritte versetzte;

h./ Richard T*****, indem der abgesondert verurteilte Michael B***** ihm Faustschläge versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten Claus G***** auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b, Michael P***** auf Z 5, Christoph S***** und Thomas W***** jeweils auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Claus G*****:

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit den auf den Standbildern der Videoüberwachung vom W***** erkennbaren Bewegungen des Angeklagten auseinandergesetzt (US 62 ff), weshalb von Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht gesprochen werden kann. Das Vorbringen, es sei (in Bezug auf ein isoliert herausgegriffenes Lichtbild) „extrem zweifelhaft, dass er das wesentliche Geschehen sehen konnte“, richtet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung und vernachlässigt die erstgerichtlichen Ausführungen, wonach „Claus G***** als gerade die massiven letzten Angriffe auf die WEGA Beamten gesetzt wurden in Richtung des Geschehens bei der Sperrkette blickte und ... durch seine sich windenden Bewegungen seines Körpers und seine sich ändernde Körperhaltung auch zweifelsfrei erkennbar“ sei, „dass er dem Geschehen bei der Sperrkette aufmerksam folgte und sich stets eine freie Sichtposition in Richtung Exekutive zu verschaffen suchte“ (US 62 f).

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich lediglich aus Neugier zum W***** begeben und dort in der Folge seinen Zwillingsbruder gesucht habe, berücksichtigte das Schöffengericht ebenfalls, erachtete sie jedoch nicht für überzeugend (US 60 ff).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, aus den Lichtbildern könne seine Verantwortung „nicht widerlegt“ werden (Z 5 vierter Fall), verkennt er, dass ein aus Beweismitteln abgeleiteter logisch zwingender Schluss auf die Täterschaft in der Regel nicht möglich und auch nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS0099535).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Dem wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie ausführt, die „Beobachtung der ersten Angriffswelle durch den Angeklagten kann sohin nicht den Tatsachen entsprechen und ist sohin auch die diesbezügliche rechtliche Beurteilung, dass er an der Zusammenrottung teilnehmen wollte und dies im Wissen um deren gesetzwidriges Ziel auch getan hat, unrichtig“. Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach der Angeklagte lediglich aus Neugierde das Geschehen beobachtet habe (vgl die gegenteilige Feststellung auf US 25) und aus der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich sei, dass er mitsinge, mit anderen die Vorgangsweise bespreche oder sich in irgendeiner Weise aggressiv gegenüber jemanden verhalte.

Ebensowenig orientiert sich der Rechtsmittelwerber an den erstgerichtlichen Konstatierungen, indem er ausführt, es erfülle das „Tatbild“ nicht, wenn bei einer anderen Zielen dienenden Zusammenrottung, sozusagen nebenbei, von einem Einzelnen eine Gewalttat gesetzt werde, wurden die eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellenden Gewalttaten doch unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen (US 21 ff). Warum es darauf ankommen sollte, dass „das tatsächliche Ziel, die Austria Fans, ... nie erreicht“ wurde und lediglich einzelne die einschreitenden Polizeibeamten attackierten, bleibt offen (vgl im Übrigen Jerabek in WK² § 91 Rz 9; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 13).

Die weiteren Ausführungen des Angeklagten (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen, „zu welchem Zeitpunkt es zu einer Körperverletzung gekommen ist“, weil seine Strafbarkeit jedenfalls zu verneinen wäre, wenn die Körperverletzung erst nach dem Verlassen des W***** durch ihn eingetreten sei, lassen eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS Justiz RS0116565; vgl demgegenüber Jerabek in WK² § 91 Rz 11; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 16).

Der Angeklagte reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 274 Abs 3 StGB (Z 9 lit b) und bringt unter Berufung auf eine dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufenden Kommentarmeinung ( Mayerhofer , StGB 6 § 274 Anm 9) vor, dass auch für denjenigen, der sich einer Zusammenrottung angeschlossen hat, nachdem es schon zu Gewalttaten gekommen war, die Möglichkeit eines straflosmachenden Zurückziehens offen bleibt. Diesem Vorbringen fehlt es neuerlich an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum begnügt, die sich ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung beschränkt, statt ihren Standpunkt methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS Justiz RS0118429, RS0116565; vgl Plöchl in WK² § 274 Rz 14).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael P*****:

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) in der äußerst kurzen Zeit des Aufenthalts des Angeklagten am W***** hätte er sich kein „sicheres Wissen“ zu den „objektiven Voraussetzungen des § 274 StGB ... verschaffen“ können, zeigt Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht auf, sondern richtet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung lediglich gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Mit der Dauer des Aufenthalts des Angeklagten Michael P***** am Tatort hat sich das Schöffengericht entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sehr wohl auseinandergesetzt (US 65 ff).

Indem die Mängelrüge behauptet, das Erstgericht habe nicht begründet (Z 5 vierter Fall), warum es dem Angeklagten überhaupt möglich gewesen sein sollte, die Menschenmenge zu verlassen, vernachlässigt sie die diesbezügliche Urteilsbegründung, wonach nach den Kameraufnahmen „selbst zu dem Zeitpunkt, als vor allem die Haupttreppe mit zahlreichen Fans gefüllt war, ... sich immer wieder Rapid Fans problemlos in Richtung Obergeschoss durch die Menge hindurch“ schoben und es jedem der Angeklagten daher möglich gewesen wäre, „sich auf eben solche Weise wieder aus der Menge hinaus zu begeben“ (US 54 f).

Mit dem Vorbringen, es liege „zweifellos im Interesse der Menge“, „diese möglichst groß zu halten“, weshalb es „alles andere als offenkundig ist, dass ein Verlassen der Menge ... möglich gewesen wäre“, spricht die Beschwerde keine Anfechtungskategorie der Mängelrüge (Z 5) an, sondern bekämpft neuerlich bloß die Beweiswürdigung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christoph S*****:

Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), aus dem Umstand, dass der Angeklagte Christoph S***** bloß „insgesamt 40 Sekunden die Gewalttätigkeiten miterlebte“ (vgl hingegen US 69), könne kein „Tatbildbeitrag im Sinne des § 274 StGB“ abgeleitet werden, lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS Justiz RS0116565).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, an einer Zusammenrottung im Sinne des § 274 StGB nehme nicht jeder teil, der sich in deren Bereich aufhalte, er selbst habe der Gruppe bloß „aus Neugierde beobachtend zur Seite“ gestanden, verfehlt er prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS Justiz RS0099810), weil er die gegenteiligen Konstatierungen im Ersturteil (US 24 f) ignoriert.

Die Behauptung, es bleibe nach § 274 StGB straffrei, wer sich erst nach der Gewaltanwendung der Menschenmenge anschließt, wird neuerlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS Justiz RS0116565). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** verwiesen werden.

Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus dem „Gesamtverhalten“ des Angeklagten S***** sei „wohl kein Rückschluss auf den Willen der Beteiligung an der strafbaren Handlung im Sinne des § 274 StGB“ abzuleiten, richten sich ebenso wie die Argumentation, aus der „Identitätsverschleierung“ (Hochziehen des T Shirts durch den Angeklagten Christoph S*****) könne kein Rückschluss auf dessen innere Tatseite gezogen werden neuerlich gegen die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung und verfehlen somit die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen betreffend die von § 274 Abs 1 StGB geforderte Wissentlichkeit moniert, übergeht sie die erstgerichtlichen Konstatierungen auf US 24 f.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas W*****:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas W***** war als verspätet gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen:

Nachdem der Angeklagte nach Urteilsverkündung am (ON 740) durch seine Verteidigerin Mag. Dr. Astrid Wa***** am Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte (ON 748), wurde seiner Verteidigerin am eine Urteilsausfertigung zur Ausführung dieser Rechtsmittel zugestellt (Rückschein bei ON 1, S 147 [im nicht angehefteten Bündel]). Die durch den nunmehr bevollmächtigten Verteidiger Dr. Norbert We***** erst am (Postaufgabe) , somit außerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO), bei Gericht eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 813 [Poststempel]) ist daher verspätet.

Aber auch bei inhaltlicher Betrachtung erweisen sich die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers als nicht berechtigt:

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Thomas W***** legt nicht dar, warum es für eine Strafbarkeit nach § 274 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, dass es gerade während seiner Teilnahme an der Zusammenrottung zu einer Gewalttat kam (vgl im Übrigen Jerabek in WK 2 § 91 Rz 11; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 16).

Die weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 5 vierter Fall), das Schöffengericht hätte die Feststellung nicht begründet, wonach „keiner der angeführten Angeklagten losgelöst von der Menge und sich von dieser distanzierend dem Geschehen bloß aus Neugier“ zusah (US 25), übergehen die sich eingehend mit dem vorliegenden Bildmaterial auseinandersetzende Urteilsbegründung (US 31 ff, 77 f).

Das Vorbringen, die Dauer der Anwesenheit des Angeklagten spreche dafür, dass er nicht an der Zusammenrottung teilnahm, sondern lediglich aus Neugier das Geschehen beobachtete, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne materielle Nichtigkeit darzustellen.

Weiters kritisiert die Beschwerde die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite als substanzlose Wiedergabe der verba legalia und erblickt darin einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. Dabei verkennt sie, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (RIS Justiz RS0119090). Sie legt darüber hinaus nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen, diesen Anforderungen nicht genügen sollten, stellten die Tatrichter doch fest, dass „jeder der Teilnehmer, selbst jener, der anfangs um das Ziel der Übrigen nicht wusste“ (somit auch der Angeklagte Thomas W*****) „spätestens im Zeitpunkt der Wahrnehmung der Gewalttaten“ wusste, „dass es sich bei der ... am W***** ... befindlichen Menschenmenge um eine große und unbestimmte, 100 jedenfalls überschreitende Anzahl von Rapid Fans handelt, die sich mit dem Ziel zusammengesellten, die eintreffenden Austria Fans körperlich bzw tätlich anzugreifen, wobei sie es für gewiss hielten, dass bei dem Vorhaben (zumindest leichte) Körperverletzungen an Austria Fans bzw an sich in den Weg stellenden Polizisten begangen werden“ und ... Thomas W***** sich in diesem Wissen der Menschenmenge ohne Zwang auch anschloss (US 24 f).

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, es bleibe offen, „wie man aus dem Verhalten, der guten Sichtposition sowie dem Blick auf die subjektive Tatseite schließen“ könne (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 5 vierter Fall), verkennt er, dass der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf das zu Grunde liegende Wissen und Wollen grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall logisch und empirisch nicht zu beanstanden ist (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Beschwerdeausführungen, das Schöffengericht habe sich betreffend die Wollenskomponente des Vorsatzes mit einem Verweis auf die verba legalia begnügt, legen neuerlich nicht dar, warum der erforderliche Sachverhaltsbezug vorliegend nicht gegeben sein sollte und welche konkreten Feststellungen über die getroffenen hinaus erforderlich wären.

Soweit der Angeklagte ausführt, „das Verlassen des Schauplatzes getrennt von der Menschenmenge und nachdem sich diese bereits aufgelöst hatte“, spreche „für die psychische und moralische Trennung von der Gruppe“, richtet sich gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung und verfehlt mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099724).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.